Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AlVG §1Spruch
L511 2221111-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.06.2019, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.06.2019, Zahl: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 19.06.2019, Zahl: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11).1.1. Mit Bescheid des AMS vom 19.06.2019, Zahl: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 11).
1.2. Mit Schreiben vom 19.06.2019, beim AMS eingelangt am 04.07.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 12).
2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.07.2019 Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor [=AZ 1/1-77).
3. Mit Bescheid vom 17.07.2019, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerde vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zur Gänze stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 26.02.2019 weiterhin im gesetzlichen Ausmaß gebühre. Mit Schreiben vom 17.07.2019 gab das AMS bekannt, dass die Anweisung der Leistung bereits erfolgt sei (OZ 3-5).3. Mit Bescheid vom 17.07.2019, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zur Gänze stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 26.02.2019 weiterhin im gesetzlichen Ausmaß gebühre. Mit Schreiben vom 17.07.2019 gab das AMS bekannt, dass die Anweisung der Leistung bereits erfolgt sei (OZ 3-5).
II. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).1. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019.
2.1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 wurde mit Bescheid vom 17.07.2019, Zahl: XXXX , vollinhaltlich stattgegeben und die Notstandshilfe weiterhin zugesprochen und das AMS hat am selben Tag die Anweisung dieser Leistung veranlasst (OZ 3-5). Damit würde aber selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).2.1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.06.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 13.03.2019 wurde mit Bescheid vom 17.07.2019, Zahl: römisch 40 , vollinhaltlich stattgegeben und die Notstandshilfe weiterhin zugesprochen und das AMS hat am selben Tag die Anweisung dieser Leistung veranlasst (OZ 3-5). Damit würde aber selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).
2.2. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2221111.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019