RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0166

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2 Z1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die mitbeteiligte Partei ist als Inhaberin einer Konzession zur Erbringung des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze unstrittig befugt, Telekommunikationsnetze und -dienste im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 97/33/EG bereitzustellen. Allein der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) das Netz bzw. den Dienst noch nicht öffentlich angeboten hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, in der mit der Beschwerdeführerin entstandenen Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß § 41 Abs. 2 TKG die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anzurufen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der mitbeteiligten Partei zu Recht als zulässig angesehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X03

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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