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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2 Z1;Rechtssatz
Die mitbeteiligte Partei ist als Inhaberin einer Konzession zur Erbringung des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze unstrittig befugt, Telekommunikationsnetze und -dienste im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 97/33/EG bereitzustellen. Allein der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) das Netz bzw. den Dienst noch nicht öffentlich angeboten hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, in der mit der Beschwerdeführerin entstandenen Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß § 41 Abs. 2 TKG die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anzurufen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der mitbeteiligten Partei zu Recht als zulässig angesehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X03Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012