Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
I422 2207534-1/10E
Ausfertigung des am 03.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. staatenlos (alias Irak alias Syrien), vertreten durch die Kindesmutter XXXX und dem MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1190942900-180456190/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. staatenlos (alias Irak alias Syrien), vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 und dem MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1190942900-180456190/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2019, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 15.05.2018 stellte die Mutter (Anm. eine zu diesem Zeitpunkt asylberechtigte syrische Staatsangehörige) für die am XXXX nachgeborene Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte die Mutter aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und sich diese auf die ihrigen Fluchtgründe beziehen würden.1. Am 15.05.2018 stellte die Mutter Anmerkung eine zu diesem Zeitpunkt asylberechtigte syrische Staatsangehörige) für die am römisch 40 nachgeborene Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte die Mutter aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und sich diese auf die ihrigen Fluchtgründe beziehen würden.
2. Am 26.06.2018 wurde der Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 13.09.2018 informierte die belangte Behörde die Mutter darüber, dass diese den Schutzstatus aufgrund ihrer nunmehrigen österreichischen Staatsangehörigkeit nicht mehr ableiten könne. Nachdem jedoch der Vater (Anm. ein irakischer Staatsangehöriger) subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein von ihm abgeleiteter Schutzstatus.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 13.09.2018 informierte die belangte Behörde die Mutter darüber, dass diese den Schutzstatus aufgrund ihrer nunmehrigen österreichischen Staatsangehörigkeit nicht mehr ableiten könne. Nachdem jedoch der Vater Anmerkung ein irakischer Staatsangehöriger) subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein von ihm abgeleiteter Schutzstatus.
4. Mit Bescheid vom 13.09.2019, Zl. 1190942900-180456190/BMI-BFA_WIEN_RD wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) zu. Zugleich wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2020 erteilt.4. Mit Bescheid vom 13.09.2019, Zl. 1190942900-180456190/BMI-BFA_WIEN_RD wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Zugleich wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2020 erteilt.
5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut "dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist" des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht ableiten lasse, dass dieser Status zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Status des Familienangehörigen noch bestehen müsse.5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut "dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist" des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht ableiten lasse, dass dieser Status zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Status des Familienangehörigen noch bestehen müsse.
6. Am 03.07.2019 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Hierbei brachte die Mutter im Wesentlichen vor, dass die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin aufgrund eines fehlenden Niederlassungstitels nicht möglich sei. Zudem habe sie auch Probleme mit der Erlangung der irakischen Staatsangehörigkeit für die Beschwerdeführerin, da die Beschwerdeführerin von den irakischen Behörden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Iraks nicht als irakische Staatsangehörige angesehen werde. Diesbezüglich legte sie eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 19.12.2018 sowie eine Korrespondenz vom 11.01.2019 zwischen dem Amt der Wiener Landesregierung, Fachbereich Staatsbürgerschaft, und der Konsularabteilung der irakischen Botschaft vor. Seitens der Behördenvertreterin wurde angemerkt, dass das AsylG 2005 bei Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft keine ex lege Erlöschung der Flüchtlingseigenschaft vorsehe. Denkbar wäre daher eine Ableitung aus dem "ruhenden" Asylstatus. Diesbezüglich fehle es jedoch an Literatur bzw. einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich als Tochter einer syrischen Mutter und eines irakischen Vaters geboren. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich als Tochter einer syrischen Mutter und eines irakischen Vaters geboren. Die Beschwerdeführerin ist staatenlos.
Am 15.05.2018 beantragte die Mutter für die nachgeborene Beschwerdeführerin internationalen Schutz. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen, sondern die Fluchtgründe der Mutter geltend gemacht.
Sowohl zum Zeitpunkt der Geburt, als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter der Beschwerdeführerin über den Status eines Asylberechtigten und der Vater über den Status des subsidiäre Schutzberechtigten. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben getrennt und führen miteinander keine Beziehung. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist die Obsorgeberechtigte.Sowohl zum Zeitpunkt der Geburt, als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter der Beschwerdeführerin über den Status eines Asylberechtigten und der Vater über den Status des subsidiäre Schutzberechtigten. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben getrennt und führen miteinander keine Beziehung. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist die Obsorgeberechtigte.
Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 26.06.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten der Mutter war zu keinem Zeitpunkt anhängig.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin, sowie den von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Zudem erfolgte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
2.2. Zur Person und dem Verfahren der Beschwerdeführerin
Dass es sich bei der der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 handelt und im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich auf dem entsprechend beantragten Antrag auf internationalen Schutz und den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren.Dass es sich bei der der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 handelt und im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich auf dem entsprechend beantragten Antrag auf internationalen Schutz und den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren.
Aus dem Verwaltungsakt und der darin einliegenden Geburtsurkunde basiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am im April 2018 in Österreich als Tochter einer syrischen Mutter und eines irakischen Vaters geboren wurde. Hinsichtlich einer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass laut dem Länderberichten zu Syrien eine Person Syrer ist, wenn sie einen syrischen Vater hat, unabhängig davon, wo die Person geboren wurde. Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der syrischen Nationalität über die Mutter, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater unbekannt ist. Dies wird in der Praxis jedoch nicht immer umgesetzt. Zudem kann eine syrische Frau, die mit einem ausländischen Mann verheiratet ist, ihre Staatsbürgerschaft nicht an ihr Kind weitergeben. Wenn das Kind im Ausland geboren wurde, kann die Mutter die syrische Staatsbürgerschaft nicht an das Kind weitergeben. In Ermangelung der Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2019 vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft ergibt sich daher die Feststellung, dass das Kind staatenlos ist.
Die Feststellungen zur Antragsstellung und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin resultieren aus dem sich im Verwaltungsakt einliegenden und ausgefüllten Formularvordruck.
Aus der Einsichtnahme in das IZR sowie dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014 der Status der Asylberechtigten und dem Vater mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurden. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, bestätigte die Mutter der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie die Obsorgeberechtigte der Beschwerdeführerin sei. Sie sei nicht mit dem Vater der Beschwerdeführerin verheiratet, habe nur selten Kontakt zu ihm und sei sie alleinerziehende Mutter.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter der Beschwerdeführerin sind durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie des österreichischen Reisepasses belegt.
Die Feststellung, dass kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin vorlag, resultiert aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich zwangsläufig aus dem Alter der Beschwerdeführerin von lediglich rund fünfzehn Monate.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
3.2. Anwendung im gegenständlichen Fall:
In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes(...) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde". Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Im gegenständlichen Fall ist die Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 erfüllt. Sowohl zum Zeitpunkt der Geburt, als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter der Beschwerdeführerin über den Status eines Asylberechtigten und der Vater über den Status des subsidiäre Schutzberechtigten.In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes(...) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde". Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Im gegenständlichen Fall ist die Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 erfüllt. Sowohl zum Zeitpunkt der Geburt, als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter der Beschwerdeführerin über den Status eines Asylberechtigten und der Vater über den Status des subsidiäre Schutzberechtigten.
§ 34 AsylG 2005 enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Anordnungen. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen, gibt es keine Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist, unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 (je nach Sachlage können danach auch einzelne Familienangehörige von der Schutzgewährung im Weg des Familienverfahrens ausgenommen sein) sämtlichen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Demgemäß ist der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang auch nicht davon ausgegangen, dass in bestimmten Konstellationen bloß die für die Verfahrensführung maßgeblichen Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden wären, nicht aber auch die auf die Stellung als Familienangehöriger Bezug nehmenden (und sich systematisch an derselben Stelle findenden) materiellrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; in diesem Erkenntnis wurde gerade nicht eine auf unterschiedliche Blickwinkel gegründete Betrachtung vorgenommen; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).Paragraph 34, AsylG 2005 enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Anordnungen. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen, gibt es keine Hinweise. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist, unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 (je nach Sachlage können danach auch einzelne Familienangehörige von der Schutzgewährung im Weg des Familienverfahrens ausgenommen sein) sämtlichen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Demgemäß ist der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang auch nicht davon ausgegangen, dass in bestimmten Konstellationen bloß die für die Verfahrensführung maßgeblichen Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden wären, nicht aber auch die auf die Stellung als Familienangehöriger Bezug nehmenden (und sich systematisch an derselben Stelle findenden) materiellrechtlichen Bestimmungen vergleiche etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532 bis 0535; in diesem Erkenntnis wurde gerade nicht eine auf unterschiedliche Blickwinkel gegründete Betrachtung vorgenommen; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter einer syrischen Mutter, die asylberechtigt war und eines irakischen Vaters mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Während des anhängigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurde deren Mutter die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der irakischen Staatsbürgerschaft. Somit kann auch der allfällige Schutzstatus des Vaters im Hinblick auf den Irak nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.
Nachdem für die Beschwerdeführerin kein eigener Fluchtgrund geltend gemacht, sondern auf jene der Mutter verwiesen wurde und dieser mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, war abzuklären, ob für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin die nachträgliche Ableitung des vormaligen Schutzstatus der Mutter möglich ist.
Dies ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu bejahen:
Insbesondere deshalb, weil der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Mutter noch eine Fremde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005 war, diese den Schutzstatus der Asylberechtigten noch hatte und auch die übrigen Erfordernisse (Unbescholtenheit, keine anhängige Aberkennung) des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vorlagen. Unter Berücksichtigung der vorzitierten Judikatur ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erfüllte und ihr dieser ex-lege zuerkannt hätte werden müssen.Insbesondere deshalb, weil der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Mutter noch eine Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 a, AsylG 2005 war, diese den Schutzstatus der Asylberechtigten noch hatte und auch die übrigen Erfordernisse (Unbescholtenheit, keine anhängige Aberkennung) des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 vorlagen. Unter Berücksichtigung der vorzitierten Judikatur ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erfüllte und ihr dieser ex-lege zuerkannt hätte werden müssen.
Mangels entsprechender Bestimmungen im AsylG 2005, aufgrund der Verfahrensgarantien und mangels Umsetzung der von der VerfahrensRL eingeräumten Möglichkeiten erlischt der Schutzstatus der Mutter durch den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit als solches nicht ex lege, sondern "ruht" faktisch nur. Die Mutter ist lediglich keine Fremde mehr und würde ihr Schutzstatus im Falle eines Entzuges der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder aufleben.
Aufgrund des Bestehens der Voraussetzungen des Erwerbes des Asylstatus zum Zeitpunkt des Antrags und dem lediglichen "ruhen" des Status der Asylberechtigten der Mutter, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weil sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weil sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung für jene Familienverfahren, in denen die Bezugsperson die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, während das Asylverfahren eines Familienmitgliedes noch anhängig und nicht abgeschlossen ist. Zudem liegt auch keine Rechtsprechung vor, in der die Auswirkung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf einen erteilten Status eines Asylberechtigten geklärt wird.
Im gegenständlichen Verfahren war somit die besondere Rechtsfrage zu klären, wie in jenen Fällen vorzugehen ist, in denen ein Fremder den Schutzstatus eines anderen Fremden abzuleiten gedenkt, jedoch die Voraussetzungen für die Ableitung des Schutzstatus aufgrund einer zwischenzeitigen Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der fremden Person weggefallen sind. Hiedurch könnte es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Rechtsposition des Fremden beeinträchtigt wird, deren Status vom anderen Fremden abgeleitet werden soll. Soweit erkennbar, liegt keine Judikatur vor, welche diese Frage abschließend beantwortet. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung und geht über den Einzelfall hinaus, weil in Familienverfahren eine dem Anlassfall vergleichbare Sachlage jederzeit denkbar ist. Zudem werden die daraus abzuleitenden, soweit ersichtlich nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesicherten, Rechtsfolgen für Familienmitglieder, die ihren Antrag auf internationalen Schutz von anderen Mitgliedern der Familie ableiten, hiedurch massiv beeinflusst.
Schlagworte
Antragstellung, Asyl auf Zeit, Asylgewährung, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2207534.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019