TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 I413 2218840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UVG §24
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. UVG § 24 heute
  2. UVG § 24 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. UVG § 24 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2218840-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2018 wurde dem mj. XXXX, geboren XXXX, ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 562,50 vom 01.10.2018 bis 30.09.2023 gewährt. Weiters wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom selbigen Tag dem mj. XXXX, geboren XXXX, ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 594,40 vom 01.10.2018-31.07.2019 gewährt. In beiden Beschlüssen wurde der Beschwerdeführer, der Kindesvater und Unterhaltsschuldner, verpflichtet, die gemäß § 24 UVG auszusprechende Pauschalgebühr von Höhe € 562,50 (betreffend mj. XXXX) und € 594,40 (betreffend mj. XXXX) zu bezahlen. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig und vollstreckbar.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018 wurde dem mj. römisch 40 , geboren römisch 40 , ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 562,50 vom 01.10.2018 bis 30.09.2023 gewährt. Weiters wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom selbigen Tag dem mj. römisch 40 , geboren römisch 40 , ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von € 594,40 vom 01.10.2018-31.07.2019 gewährt. In beiden Beschlüssen wurde der Beschwerdeführer, der Kindesvater und Unterhaltsschuldner, verpflichtet, die gemäß Paragraph 24, UVG auszusprechende Pauschalgebühr von Höhe € 562,50 (betreffend mj. römisch 40 ) und € 594,40 (betreffend mj. römisch 40 ) zu bezahlen. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig und vollstreckbar.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.08.2018, XXXX, (dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.09.2018) verpflichtete die Kostenbeamtin für die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr für mj. XXXX in Höhe von € 594,00 und für mj. XXXX in Höhe von € 563,00 sowie zur Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt sohin zur Bezahlung des Gesamtbetrages von € 1.165,00, zur Zahlung binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.08.2018, römisch 40 , (dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.09.2018) verpflichtete die Kostenbeamtin für die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr für mj. römisch 40 in Höhe von € 594,00 und für mj. römisch 40 in Höhe von € 563,00 sowie zur Zahlung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt sohin zur Bezahlung des Gesamtbetrages von € 1.165,00, zur Zahlung binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 .

3. Mit Schreiben vom 11.09.2018 erhob der Beschwerdeführer "Widerspruch" gegen diesen Zahlungsauftrag und verwies darauf, dass er seit dem Jahr 2015 weisungsgemäß die Unterhaltszahlung für seine beiden Söhne direkt an das Deutsche Bundesamt für Justiz leiste.

4. Mit Bescheid vom 31.01.2019, XXXX hob die belangte Behörde die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages vom 08.11.2018 zu XXXX auf.4. Mit Bescheid vom 31.01.2019, römisch 40 hob die belangte Behörde die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages vom 08.11.2018 zu römisch 40 auf.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.03.2019, XXXX erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren vom Bezirksgerichtes XXXX, XXXX gemäß § 24 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) angefallene Gebühr in Höhe von €5. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.03.2019, römisch 40 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei für schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren vom Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 gemäß Paragraph 24, UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) angefallene Gebühr in Höhe von €

1.156,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von €1.156,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von €

8,00, offener Gesamtbetrag somit € 1.146,90, auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, IBAN: XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck:8,00, offener Gesamtbetrag somit € 1.146,90, auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , Verwendungszweck:

Gebühren/Kosten XXXX, einzuzahlen.Gebühren/Kosten römisch 40 , einzuzahlen.

6. Die dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die -fristgerechte - Beschwerde vom 22.04.2019, eingelangt am 03.05.2019. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Vermögenslosigkeit gerichtsbekannt sei und er finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Summen zu bezahlen. Ferner erhalte das deutsche Bundesamt für Justiz von ihm die monatlichen Unterhaltszahlungen für seine beiden Söhne und leite diese an begünstigte weiter. Trotz seiner diesbezüglichen mehrfach nachweislichen Eingaben beim XXXX Gericht hätten diese offiziell hoheitlichen Dokumente keine rechtliche Beachtung gefunden, was weder nachvollziehbar noch berechtigt sei. Er legte in Anlage 2 dieser Beschwerde den Nachweis der erbrachten Gebühren für die Einlegung der Beschwerde und in Anlage 3 den bekämpften Bescheid vor. In der Beschwerde wird die Aufhebung des gesamten Bescheides des Landesgerichtes XXXX und die Auferlegung der Kosten für die Staatskasse begehrt.6. Die dem Beschwerdeführer am 02.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die -fristgerechte - Beschwerde vom 22.04.2019, eingelangt am 03.05.2019. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Vermögenslosigkeit gerichtsbekannt sei und er finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Summen zu bezahlen. Ferner erhalte das deutsche Bundesamt für Justiz von ihm die monatlichen Unterhaltszahlungen für seine beiden Söhne und leite diese an begünstigte weiter. Trotz seiner diesbezüglichen mehrfach nachweislichen Eingaben beim römisch 40 Gericht hätten diese offiziell hoheitlichen Dokumente keine rechtliche Beachtung gefunden, was weder nachvollziehbar noch berechtigt sei. Er legte in Anlage 2 dieser Beschwerde den Nachweis der erbrachten Gebühren für die Einlegung der Beschwerde und in Anlage 3 den bekämpften Bescheid vor. In der Beschwerde wird die Aufhebung des gesamten Bescheides des Landesgerichtes römisch 40 und die Auferlegung der Kosten für die Staatskasse begehrt.

7. Mit Schriftsatz vom 07.05.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Justizverwaltungsakt XXXX vor.7. Mit Schriftsatz vom 07.05.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Justizverwaltungsakt römisch 40 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss vom 31.08.2018 des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner betreffend mj. XXXX aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von € 562,50 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Bezirksgerichtes XXXX BIC:Mit Beschluss vom 31.08.2018 des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner betreffend mj. römisch 40 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von € 562,50 innerhalb von 14 Tagen auf die Kontoverbindung des Bezirksgerichtes römisch 40 BIC:

XXXX, IBAN: XXXX, einzubezahlen. Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft und ist seit 11.01.2019 rechtskräftig und vollstreckbar.römisch 40 , IBAN: römisch 40 , einzubezahlen. Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft und ist seit 11.01.2019 rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit weiterem Beschluss vom 31.08.2018, XXXX verpflichtete das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner betreffend mj. XXXX zur Bezahlung der Pauschalgebühr in Höhe von €Mit weiterem Beschluss vom 31.08.2018, römisch 40 verpflichtete das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner betreffend mj. römisch 40 zur Bezahlung der Pauschalgebühr in Höhe von €

594,40 innerhalb von 14 Tagen auf das nachstehende Konto des Bezirksgerichtes XXXX, BIC: XXXX, IBAN: XXXX. Auch gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschluss ist seit 11.01.2019 rechtkräftig und vollstreckbar.594,40 innerhalb von 14 Tagen auf das nachstehende Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN: römisch 40 . Auch gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschluss ist seit 11.01.2019 rechtkräftig und vollstreckbar.

Der Beschwerdeführer bezahlte die Pauschalgebühren von € 594,40 und € 593,50 bislang nicht.

Mit Zahlungsauftrag vom 31.08.2018, XXXX stellte die belangte Behörde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Pauschalgebühren von € 594,00 und € 593,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,00, mit einem Gesamtbetrag von € 1.165,00 fest und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen offenen Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX zu überweisen. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Beträge nicht.Mit Zahlungsauftrag vom 31.08.2018, römisch 40 stellte die belangte Behörde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Pauschalgebühren von € 594,00 und € 593,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,00, mit einem Gesamtbetrag von € 1.165,00 fest und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen offenen Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zu überweisen. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Beträge nicht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde sowie in den angefochtenen Bescheid, sowie in den vorgelegten Justizverwaltungsakt.

Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Er passiert auf den zweifelsfreien Unterlagen des Justizverwaltungsaktes und steht unstrittig fest.Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Er passiert auf den zweifelsfreien Unterlagen des Justizverwaltungsaktes und steht unstrittig fest.

Dass die beiden Beschlüsse vom 31.08.2018, mit denen das Bezirksgericht XXXX Pauschalgebühren in Höhe von € 594,40 bzw von €Dass die beiden Beschlüsse vom 31.08.2018, mit denen das Bezirksgericht römisch 40 Pauschalgebühren in Höhe von € 594,40 bzw von €

562,50 vorgeschrieben hatte, rechtskräftig und vollstreckbar sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den in diesen Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, angebrachten Rechtskräftigkeits- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen des Bezirksgerichtes XXXX vom jeweils 01.11.2019. Damit steht auch als erwiesen fest, dass kein Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse erhoben wurde.562,50 vorgeschrieben hatte, rechtskräftig und vollstreckbar sind, ergibt sich unzweifelhaft aus den in diesen Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , angebrachten Rechtskräftigkeits- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom jeweils 01.11.2019. Damit steht auch als erwiesen fest, dass kein Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse erhoben wurde.

Die Feststellung zum offenen Betrag ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen offenen Gesamtbetrag und aus dem Umstand, dass keine Bezahlung der Beträge in der Beschwerde behauptet wird und auch keine Anhaltspunkte im Verwaltungsakt vorliegen, die eine solche Bezahlung nahe bzw darlegen. Im Gegenteil: Aufgrund der Beschwerde kann als erwiesen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht finanziell in der Lage sieht, die geforderten Summen zu bezahlen, und daher diese auch nicht bezahlt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden.

3.1. Werden gemäß § 6a Abs 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (§ 4 GGG), so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten die Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.3.1. Werden gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (Paragraph 4, GGG), so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten die Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch Rechtmäßigkeit einer im Grund und in der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch Rechtmäßigkeit einer im Grund und in der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ausgehend von den beiden Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX jeweils vom 31.08.2018, XXXX, betreffend die dort bestimmten Pauschalgebühren einen Mandatsbescheid erlassen. Der die Vollstreckbarkeit dieser Beschlüsse vom 31.08.2018 betreffende Teil des Zahlungsauftrages wurde offenkundig rechtsirrig erlassen. Dieser Mangel wurde einerseits durch den Bescheid vom 31.01.2019, womit die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages aufgehoben wurde, und andererseits durch die fristgerecht erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers - dass dieser nicht den korrekten rechtlichen Ausdruck Vorstellung, sondern den Ausdruck "Widerspruch" benützt, schadet materiell nicht - beseitigt. Durch die erhobenen Vorstellungen trat der Zahlungsauftrag außer Kraft, sodass auf diesen Mangel nicht mehr einzugehen ist.3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ausgehend von den beiden Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 jeweils vom 31.08.2018, römisch 40 , betreffend die dort bestimmten Pauschalgebühren einen Mandatsbescheid erlassen. Der die Vollstreckbarkeit dieser Beschlüsse vom 31.08.2018 betreffende Teil des Zahlungsauftrages wurde offenkundig rechtsirrig erlassen. Dieser Mangel wurde einerseits durch den Bescheid vom 31.01.2019, womit die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages aufgehoben wurde, und andererseits durch die fristgerecht erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers - dass dieser nicht den korrekten rechtlichen Ausdruck Vorstellung, sondern den Ausdruck "Widerspruch" benützt, schadet materiell nicht - beseitigt. Durch die erhobenen Vorstellungen trat der Zahlungsauftrag außer Kraft, sodass auf diesen Mangel nicht mehr einzugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei finanziell nicht in der Lage die geforderten Summen zu bezahlen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der entsprechenden vorgeschriebenen Pauschalgebühren und der Einbringungsgebühren derartige Gründe, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist gemäß § 6b Abs 4 GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2018 festgestellten Zahlungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalgebühren ist dem Bundesverwaltungsgericht bezogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des Beschwerdeführers bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der beiden Beschlüsse aufgehoben worden. Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht zweckentsprechend und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisenSoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei finanziell nicht in der Lage die geforderten Summen zu bezahlen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der entsprechenden vorgeschriebenen Pauschalgebühren und der Einbringungsgebühren derartige Gründe, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018 festgestellten Zahlungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalgebühren ist dem Bundesverwaltungsgericht bezogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des Beschwerdeführers bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der beiden Beschlüsse aufgehoben worden. Damit erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht zweckentsprechend und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Es ist auch keine mündliche Erörterung erforderlich, weil keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist und dem Entfall der Verhandlung Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstehen (vvgl dazu auch VwGH 26.06.2003,2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Es ist auch keine mündliche Erörterung erforderlich, weil keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist und dem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegenstehen (vvgl dazu auch VwGH 26.06.2003,2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zu Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zu Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/006 mwN).

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Pauschalgebührenauferlegung, Unterhaltsverfahren, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2218840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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