RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Aufgrund der im Erkenntnis näher dargestellten Zusammenschaltungsanordnung ist auch die Beschwerdeführerin berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern der Dreimonatsumsatzsaldo zu ihren Gunsten ausfällt. Es erfolgt somit keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Absicherung des Ausfallrisikos, sondern es wird jenes Unternehmen, das einen positiven Saldo aus den Zusammenschaltungsleistungen aufweist, in die Lage versetzt, gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Wie sich aus den Regelungen über Zahlungsfristen, die Sperre weiterer Leistungen bei Zahlungsverzug und über die außerordentliche Kündigung ergibt, wird der mitbeteiligten Partei auch nicht in jedem Fall das gesamte Ausfallsrisiko abgedeckt, sind doch Fälle möglich, in denen vom Zeitpunkt der frühest möglichen Rechnungslegung bis zur Sperre weiterer Leistungen mehr als 12 Wochen vergehen (30 Tage Zahlungsfrist, 6 Wochen Koordinations- und Eskalationsverfahren, 14 Tage Nachfrist, hinzu kommen noch Tage des Postlaufes), und ist weiters zu berücksichtigen, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe eines durchschnittlichen Dreimonatsumsatzsaldos im Falle eines steigenden oder veränderten Verkehrsaufkommens möglicherweise die Entgelte für den aktuellen Dreimonatszeitraum nicht abdecken kann. Schließlich muss der die Sicherheitsleistung Fordernde auch gewärtigen, im Fall der Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine "Akontozahlung" die im angefochtenen Bescheid detailliert geregelte Verzinsung zu leisten. Eine derartige Regelung ist nicht als gegen den chancengleichen und funktionierenden Wettbewerb gerichtet anzusehen, sodass auch die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Regulierungsziele - die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind - nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung über Sicherheitsleistungen sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X09

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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