Entscheidungsdatum
24.07.2019Norm
AlVG §10Spruch
G312 2212174-1/15E
G312 2212174-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert SCHUNKO und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, SVNR: XXXX, vom 10.12.2018 und 28.12.2018 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 22.11.2018 und 13.12.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert SCHUNKO und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vom 10.12.2018 und 28.12.2018 gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 22.11.2018 und 13.12.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 15.11.2018 bis 09.01.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 15.11.2018 bis 09.01.2019 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF am 24.10.2018 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei den XXXX mit möglichem Arbeitsantritt 15.11.2018 zugewiesen worden sei, der BF sich jedoch nicht beworben habe. Als Grund dafür gab der BF an, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Dieser sei ihm per RSa Brief zugestellt worden, er hätte diesen aber nicht behoben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem BF am 24.10.2018 eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei den römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt 15.11.2018 zugewiesen worden sei, der BF sich jedoch nicht beworben habe. Als Grund dafür gab der BF an, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Dieser sei ihm per RSa Brief zugestellt worden, er hätte diesen aber nicht behoben.
2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.12.2018. Der BF führte im Wesentlichen an, das ihm kein Verschulden träfe, er keine Hinterlegung des RSa-Briefes erhalten habe. Zudem seien die Angaben der Behörde zur Zustellung korrekt (Aussendung 24.10.2018, angeblicher Zustellversuch 02.11.2018 und Ende der Abholfrist 05.11.2018), die Hinterlegungsfrist hätte jedoch bis 19.11.2018 dauern müssen. Er habe von der Post die Information erhalten, dass nur das AMS eine Nachforschung durchführen lassen könne. Er habe dem AMS mitgeteilt, dass es Probleme bei der Zustellung der Post gäbe, ein Fehler der Post könne nicht ihm angelastet werden. Die Behörde verabsäume es, Ermittlungen durchzuführen.
3.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 13.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen ist.3.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 13.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in seiner Beschwerde keine substantiierten Angaben darüber vorgebracht habe, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wäre. Somit müsse mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteressse überwiege.
3.2. Dagegen richtete sich die mit 07.12.2018 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mindeststandard für alleinstehende Erwachsene in Österreich 863,04 betragen würde und er lediglich 851,70 Euro zur Verfügung hätte. Er habe kein anderes Einkommen.
4. Die angeführten Beschwerden wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
5. Am 20.03.2019 übermittelte der BF weitere Unterlagen zum Beweis (Bestätigung der Post über seine Nachforschung, Bestätigung der Post über Nachschau für Briefsendungen).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
7. Am 03.05.2019 wurde eine Postnachforschung zu den Postsendungen des BF vom 24.10.2018 sowie 31.10.2018 bei zuständigen Poststelle durch das BVwG veranlasst.
8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 übermittelte der BF eine Beweismittelergänzung mit stark vergrößerten Abbildungen der RSa-Briefe.
9. Am 14.05.2019 teilte die Post per Email das Ergebnis der Postnachforschung mit.
10. Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 wurde der BF wie auch die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
11. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 übermittelte der BF eine Stellungahme zum Ergebnis der Postnachforschung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht seit zumindest 10.08.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 28,39 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX endete am 05.08.2011.1.1. Der BF steht seit zumindest 10.08.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 28,39 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 endete am 05.08.2011.
1.2. Der BF verfügt über eine Lehre als Kfz-Mechaniker mit LAP und konnte sich unter anderem Erfahrung als Kfz-Mechaniker, Monteur im Anlagenbereit und Schlosser aneignen.
1.3. Der BF gab am Antrag auf Notstandshilfe vom 18.04.2018 seinen ordentlichen Wohnsitz an der Adresse XXXX an. An dieser Adresse ist der BF seit 27.09.2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.3. Der BF gab am Antrag auf Notstandshilfe vom 18.04.2018 seinen ordentlichen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 an. An dieser Adresse ist der BF seit 27.09.2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Am 24.10.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Reinigungskraft bei der Privatklinik XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 15.11.2018 zugewiesen.1.4. Am 24.10.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Reinigungskraft bei der Privatklinik römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 15.11.2018 zugewiesen.
Dieser Vermittlungsvorschlag wurde dem BF mittels RSa-Brief an die oben angeführte Adresse zugestellt, wobei am 25.10.2018 der erste Zustellversuch stattfand. Der RSa-Brief wurde ab diesem Zeitpunkt bei der Poststelle zur Abholung hinterlegt, die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle gelegt.
Der RSa-Brief wurde der belangten Behörde am 13.11.2018 (eingelangt am 14.11.2018 bei der belangten Behörde) mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
1.5. Am 31.10.2018 wurde dem BF ein weiterer Vermittlungsvorschlag, ebenfalls mittels RSa-Brief, zugestellt. Der erste Zustellversuch bei dieser Postzustellung fand am 02.11.2018 statt und wurde die Hinterlegungsanzeige ab 05.11.2018 zur Abholung in der Poststelle hinterlegt.
1.6. Die belangte Behörde hat den "Retourabschnitt" der Post zum falschen RSa-Brief zugeordnet (laut Kopie) bzw. dazu "geklammert".
1.7.1. Der Dienstgeber teilte der belangten Behörde mit, dass sich der BF auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat.
1.7.2. Dazu erklärte der BF niederschriftlich am 16.11.2018, dass er sich nicht beworben habe, da er den Brief nicht bekommen habe. Er habe auch keine Hinterlegungsanzeige über einen Zustellversuch der Post erhalten. Über den Zustellversuch am 02.11.2018 eines anderen Schreibens habe er sehr wohl eine Hinterlegungsanzeige erhalten und dieses bei der Post behoben.
1.8. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Privatklinik XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.8. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Privatklinik römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar.
1.9. Der BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft bei der Privatklinik XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 24.10.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft bei der Privatklinik römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 24.10.2018).
Die Feststellung über Nichtbewerbung für diese Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Dienstgeberrückmeldung sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 16.11.2018)
Die Feststellung über die RSa-Brief Zustellung am 25.10.2019, dem Zustellversuch am 25.10.2019 sowie der Hinterlegung ab diesem Tag gründen sich auf die Aufstellung "Postnachschau für Briefsendungen", die vom BF am 20.03.2019 als Beweismittel eingebracht wurde, ebenso die Retournierung aufgrund Nichtbehebung am 13.11.2019, sowie den Ergebnissen der Postnachforschung.
Die Feststellung über die RSa-Brief Zustellung am 02.11.2019, dem Zustellversuch am 05.11.2019 und der Verständigung über die Hinterlegung resultieren aus den Kopien über die Hinterlegungsanzeige sowie den Ergebnissen der Postnachforschung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 15.11.2018 bis 09.01.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für die Zeit vom 15.11.2018 bis 09.01.2019 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft entspricht eindeutig dem Leistungskalkül des BF und den Zumutbarkeitskriterien.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193).
Dem Beschwerdeführer musste - bei ordnungsgemäßer Zustellung - bewusst gewesen sein, dass seine Nichtbewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Privatklinik XXXX zustande kommt.Dem Beschwerdeführer musste - bei ordnungsgemäßer Zustellung - bewusst gewesen sein, dass seine Nichtbewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Privatklinik römisch 40 zustande kommt.
3.1.3. Unstrittig ist, dass der BF sich nicht für die Stelle als Reinigungskraft bei der Privatklinik XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 15.11.2018 beworben hat und damit die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.3.1.3. Unstrittig ist, dass der BF sich nicht für die Stelle als Reinigungskraft bei der Privatklinik römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn 15.11.2018 beworben hat und damit die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
Strittig ist jedoch, ob der BF den Vermittlungsvorschlag über die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Privatklinik XXXX ordnungsgemäß - also im Sinne des ZustellG - zugestellt bekommen hat.Strittig ist jedoch, ob der BF den Vermittlungsvorschlag über die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Privatklinik römisch 40 ordnungsgemäß - also im Sinne des ZustellG - zugestellt bekommen hat.
Die Zustellung von Schriftstücken wird im Zustellgesetz (ZustellG) geregelt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Absatz 2, leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist gemäß Absatz 3, leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen gemäß § 21 Abs. 1 ZustellG nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZustellG nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger gemäß Absatz 2, leg. cit. schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach Paragraph 17, zu hinterlegen.
Die belangte Behörde hat den Vermittlungsvorschlag am 25.10.2019 per RSa-Brief an die angegebene Adresse des BF übermittelt. Am 25.10.2019 wurde nach einem Zustellversuch die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und der RSa-Brief bei der Poststelle 8006 ab 25.10.2018 zur Abholung hinterlegt. Der RSa-Brief wurde mangels Behebung am 13.11.2018 an die belangte Behörde retourniert.
All dies geht aus der Nachschau für Briefsendungen, welche der BF selbst am 20.03.2019 dem BVwG mit Schriftsatz als Beweis vorgelegt hat, hervor und wird durch das Ergebnis der Postnachforschung bestätigt.
Der Einwand des BF - er habe keine Hinterlegungsanzeige über die Zustellung vom 25.10.2018 vorgefunden - geht daher ins Leere. Der BF hat selbst nachgewiesen, dies wird auch durch die Post bestätigt, dass eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle des BF eingelegt wurde.
Der BF wendet ein, er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Jedoch regelt § 17 Abs. 4 ZustellG, dass "die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."Der BF wendet ein, er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Jedoch regelt Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG, dass "die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Zudem führt der BF aus, dass die Post einen Fehler gemacht habe, da die Retournierung des Poststückes am 13.11.2019 erfolgt sei. Es habe jedoch am 02.11.2018 einen Zustellversuch gegeben, ab 05.11. sei die Abholung möglich gewesen und beginne die Hinterlegungsfrist, damit hätte der Brief jedoch nicht am 13.11., sondern erst am 19.11. retour gehen dürfen. Dazu legte der BF Fotos bzw. Kopien der RSa-Briefe als Beweis vor, auch um zu belegen, dass der "Abriss" des RSa Briefes nicht - wie die belangte Behörde vermeint - irrtümlich an das falsche RSa Kuvert angeheftet wurde.
Es haben jedoch zwei Zustellversuche stattgefunden, dies wird durch den Beweis des BF selbst, den er noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung eingebracht hat, belegt und auch durch das Ergebnis der Postnachforschung bestätigt.
Es gab die Zustellung am 25.10.2018, mit dem Zustellversuch und der Benachrichtigung am 25.10.2018 und der Retournierung am 13.11.2019 - die 14 Wochen Frist wurde damit eingehalten.
Das weitere Schriftstück erfolgte über eine weitere Zustellung am 02.11.2018, mit dem Zustellversuch am 02.11.2018 sowie der Hinterlegung ab 05.11.2018. Dieser Brief wurde vom BF laut seinen eigenen Angaben auch abgeholt und wird durch das Ergebnis der Postnachforschung bestätigt, der BF hat dieses Schriftstück am 14.11.2018 selbst behoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der mündlichen Verhandlung eine Postnachforschung bei der Post veranlasst und teilte die Post mit, dass zwei Schriftstücke zugestellt worden sind.
Zum einen das Schriftstück XXXX, welches am 25.10.2018 durch den Zusteller hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist am 13.11.2018 als nicht behoben retourniert wurde, zum anderen ein Schriftstück am 02.11.2018 hinterlegt und am 14.11.2018 an den Empfänger ausgefolgt wurde.Zum einen das Schriftstück römisch 40 , welches am 25.10.2018 durch den Zusteller hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist am 13.11.2018 als nicht behoben retourniert wurde, zum anderen ein Schriftstück am 02.11.2018 hinterlegt und am 14.11.2018 an den Empfänger ausgefolgt wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, zum Zeitpunkt der Zustellversuche ortsanwesend gewesen zu sein. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang nur vorgebracht, von der Stelle nichts gewusst zu haben und er auch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe.
Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0026).Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0026).
Ausgehend davon, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über die fehlerhafte Zustellung durch das Ergebnis der Postnachforschung widerlegt werden konnten, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Stellenangebotes ausgegangen ist, somit aber auch davon, dass die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle des Beschwerdeführers angebracht worden ist. Ungeachtet dessen, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung (Hinterlegungsanzeige) beschädigt oder entfernt wurde.
Dies führt dazu, dass es der Beschwerdeführer es unterlassen haben muss, die Briefsendung zu beheben.
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass nicht nur der Nachname des Beschwerdeführers richtig geschrieben wurde, sondern auch die Zustelladresse vollständig angegeben war. Während die vollständige Zustellanschrift des Beschwerdeführers - die er in seinem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe angegeben hatte und an die auch sonst zugestellt wurde - die Hausnummer "XXXX" sowie eine Türnummer XXXX aufweist, wurde auf dem Zustellschein dies ebenfalls angegeben. Damit ist ebenfalls bewiesen, dass kein Fehler durch die Postzustellung erfolgt ist, auch wenn dem BF insofern zuzustimmen ist, dass - entgegen der Angaben der belangten Behörde - die Abrisse der RSa-Briefe gerade nicht immer gleich sind.Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein ergibt sich, dass nicht nur der Nachname des Beschwerdeführers richtig geschrieben wurde, sondern auch die Zustelladresse vollständig angegeben war. Während die vollständige Zustellanschrift des Beschwerdeführers - die er in seinem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe angegeben hatte und an die auch sonst zugestellt wurde - die Hausnummer "XXXX" sowie eine Türnummer römisch 40 aufweist, wurde auf dem Zustellschein dies ebenfalls angegeben. Damit ist ebenfalls bewiesen, dass kein Fehler durch die Postzustellung erfolgt ist, auch wenn dem BF insofern zuzustimmen ist, dass - entgegen der Angaben der belangten Behörde - die Abrisse der RSa-Briefe gerade nicht immer gleich sind.
Zustellprobleme - die vom BF angeführt worden sind - sind daher aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht erkennbar und wurden seitens der Post auch nicht mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz (vgl. zu dessen Erforderlichkeit z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0116) seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. Der belangten Behörde kann angesichts dessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG als erfüllt angesehen hat.Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz vergleiche zu dessen Erforderlichkeit z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0116) seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. Der belangten Behörde kann angesichts dessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als erfüllt angesehen hat.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Da hier mit der gegenständlichen Entscheidung inhaltlich entschieden wurde, sind Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung obsolet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2212174.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019