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26/01 WettbewerbsrechtNorm
KartG 1988 §35 Abs2 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des § 35 Abs. 2 Z. 1 Kartellgesetz ist festzuhalten, dass die im Erkenntnis näher dargestellte Zusammenschaltungsanordnung die Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nicht hindert. Ein durch die Regulierungsbehörde auf der Grundlage des von ihr anzuwendenden TKG im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung erlaubtes Verhalten der mitbeteiligten Partei kann dennoch nach anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere dem Kartellgesetz, in einem konkreten Fall unzulässig sein, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der Festlegung durch die belangte Behörde führen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X08Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011