RS Vfgh 2008/2/25 B2046/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2008
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der dem Innenministerium zugeordneten Zivilluftfahrtschule für Hubschrauber und gleichzeitige Versetzung zu einem Landespolizeikommando; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses angesichts des Fehlens eines gültigen Pilotenscheines und einer Lehrberechtigung sowie der rechtskräftigen strafrechtlichen Anklage des vorläufig suspendierten Beschwerdeführers

Rechtssatz

Es kann nicht als geradezu denkunmöglich qualifiziert werden, wenn die Berufungskommission nach Lage des vorliegenden Falles - zum einen ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht im Besitz eines gültigen Berufshubschrauberpilotenscheines und auch nicht einer gültigen Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist, und zum anderen auf Grund der nunmehrigen rechtskräftigen strafrechtlichen Anklage der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer - das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd §38 Abs3 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers annimmt. Denkmögliche Erwägungen betreffend die "schonendste Variante" der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes.

Selbst wenn es zuträfe, dass die Berufungskommission das Verfahren bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens von Rechts wegen auszusetzen gehabt hätte, läge eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor. Denn durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das genannte Grundrecht nicht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungsänderung, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2046.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten