Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W217 2219476-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Univ.Prof. DDr. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH, Burgring 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Univ.Prof. DDr. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH, Burgring 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Parkausweises für Behinderte mit der Nr. XXXX .Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Parkausweises für Behinderte mit der Nr. römisch 40 .
Mit Schreiben vom 02.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960. Im Antrag kreuzte er das Feld "Ich erkläre, dass ich einen ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) besitze" an und legte eine Kopie des Parkausweises bei.Mit Schreiben vom 02.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960. Im Antrag kreuzte er das Feld "Ich erkläre, dass ich einen ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) besitze" an und legte eine Kopie des Parkausweises bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.10.2018 des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung lediglich 30%.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH, mit Schreiben vom 06.05.2019 Beschwerde und brachte dazu vor, dass laut amtsärztlichen Gutachten vom 05.12.2007 bei ihm eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b Abs. 1 StVO festgestellt worden sei, sodass ihm ein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgefolgt worden sei. Er sei im Besitz dieses Ausweises. Im Zuge einer Kontrolle durch ein Parkraumüberwachungsorgan sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Ausweis nicht mehr ausreichend lesbar sei. Aus diesem Grund habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates, wenngleich ungeschickt formuliert als Antrag auf Neuausstellung, der Behörde übermittelt. Bereits in der Stellungnahme vom 31.01.2019 sei unter Punkt 6 mitgeteilt worden, dass mit dem Antrag die Neuausstellung des bereits bestehenden Ausweises, somit die Ausstellung eines Duplikates, begehrt werde. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Behörde jedoch den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH, mit Schreiben vom 06.05.2019 Beschwerde und brachte dazu vor, dass laut amtsärztlichen Gutachten vom 05.12.2007 bei ihm eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO festgestellt worden sei, sodass ihm ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgefolgt worden sei. Er sei im Besitz dieses Ausweises. Im Zuge einer Kontrolle durch ein Parkraumüberwachungsorgan sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Ausweis nicht mehr ausreichend lesbar sei. Aus diesem Grund habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates, wenngleich ungeschickt formuliert als Antrag auf Neuausstellung, der Behörde übermittelt. Bereits in der Stellungnahme vom 31.01.2019 sei unter Punkt 6 mitgeteilt worden, dass mit dem Antrag die Neuausstellung des bereits bestehenden Ausweises, somit die Ausstellung eines Duplikates, begehrt werde. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Behörde jedoch den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.06.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die MA 40 um Übermittlung des bei der MA 40 aufliegenden Gutachtens sowie eventuell erlassener Bescheide.
Diese teilte mit Schreiben vom 17.06.2019 mit, dass mangels Zuständigkeit keine Daten oder Unterlagen zu dieser Angelegenheit mehr aufliegen würden. Grundsätzlich werde jedoch mitgeteilt, dass seitens der MA 40 oder MA 15 in Angelegenheiten des § 29b StVO im Falle des Vorliegens einer dauernd starken Gehbehinderung, keine Zuerkennungsbescheide ergangen seien, sondern lediglich die Ausstellung eines unbefristeten Gehbehindertenausweises - mit der Option einer zukünftigen neuerlichen Begutachtung - erfolgt sei. Im Falle des Wegfalles der Gehbehinderung sei die bescheidmäßige Entziehung des Ausweises erfolgt.Diese teilte mit Schreiben vom 17.06.2019 mit, dass mangels Zuständigkeit keine Daten oder Unterlagen zu dieser Angelegenheit mehr aufliegen würden. Grundsätzlich werde jedoch mitgeteilt, dass seitens der MA 40 oder MA 15 in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO im Falle des Vorliegens einer dauernd starken Gehbehinderung, keine Zuerkennungsbescheide ergangen seien, sondern lediglich die Ausstellung eines unbefristeten Gehbehindertenausweises - mit der Option einer zukünftigen neuerlichen Begutachtung - erfolgt sei. Im Falle des Wegfalles der Gehbehinderung sei die bescheidmäßige Entziehung des Ausweises erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumservice mit Antrag vom 02.10.2018, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und erkläre unter Beilage einer Kopie des Parkausweises, dass er einen ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) besitze.Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumservice mit Antrag vom 02.10.2018, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und erkläre unter Beilage einer Kopie des Parkausweises, dass er einen ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) besitze.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines von der MA 40 (MA 40- XXXX) unbefristet ausgestellten Parkausweises für Behinderte (Ausweis Nr. XXXX ).Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines von der MA 40 (MA 40- römisch 40 ) unbefristet ausgestellten Parkausweises für Behinderte (Ausweis Nr. römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Parkausweis ausgestellt wurde, ergibt sich aus der dem Antrag beigelegten Kopie sowie aus dem Schreiben der MA 40 vom 17.06.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs am 31.01.2019 vom BF mitgeteilt wurde, handelt es sich beim gegenständlichen Antrag lediglich um die beantragte Neuausstellung eines bereits aufgrund amtsärztlichen Gutachtens vom 05.12.2007 ausgestellten unbefristeten Ausweises entsprechend § 29b StVO, sohin um die Ausstellung eines Duplikates.Wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs am 31.01.2019 vom BF mitgeteilt wurde, handelt es sich beim gegenständlichen Antrag lediglich um die beantragte Neuausstellung eines bereits aufgrund amtsärztlichen Gutachtens vom 05.12.2007 ausgestellten unbefristeten Ausweises entsprechend Paragraph 29 b, StVO, sohin um die Ausstellung eines Duplikates.
Da derartige Ausweise, die nach dem 01.01.2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist ihm daher ein Duplikat auszustellen.
Da der Bescheid des Sozialministeriumservice nicht erlassen hätte werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ParkausweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2219476.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019