Entscheidungsdatum
25.07.2019Norm
AVG §38Spruch
W208 2196257-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.02.2018, Zl. Jv 55320-33a/17, betreffend Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.02.2018, Zl. Jv 55320-33a/17, betreffend Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) I. Das mit Beschluss vom 06.09.2018 ausgesetzte Verfahren wirdA) römisch eins. Das mit Beschluss vom 06.09.2018 ausgesetzte Verfahren wird
fortgesetzt.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 09.10.2017, Zl 4 Cg 83/14b - 99 - VNR 3, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes
XXXX (im Folgenden: LG) für den Präsidenten des LG der beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), in einem Zivilverfahren (Amtshaftung) eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,- in Summe €römisch 40 (im Folgenden: LG) für den Präsidenten des LG der beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), in einem Zivilverfahren (Amtshaftung) eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 in Höhe von € 1.088,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,- in Summe €
1.096,--, vor.
2. Mit als "Vorstellung - Nachsicht" bezeichnetem Schreiben, eingebracht am 14.09.2017, wandte sich die bP einerseits gegen die Vorschreibung der Gebühr (diese sei nicht rechtskonform) und andererseits bat sie darin um Nachsicht.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.02.2018 wurde das genannte Schreiben - ausschließlich - als Nachlassantrag behandelt und dieser abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.02.2018) brachte die bP am 09.03.2018 einen als "Antrag-Verfahrenshilfe zur Beschwerde-Verfahren an Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheid obzit. Zl., hinterl. Erhalten u.a. 9.2.2018, zur Eingabegebühr" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung beantragt wurde. Überdies enthält das Schreiben auch inhaltlich gegen den Bescheid gerichtete Vorbringen. Zusammengefasst wird sinngemäß vorgebracht, dass der Nachlass nach der Mutter der bP insgesamt überschuldet sei und die bP lediglich ein Einkommen in Form der Mindestsicherung habe. Ferner sei nicht absehbar, ob und wann ein deckendes Einkommen vorhanden sein werde, zumal sich das Separationsverfahren erst in der Anfangsphase befinde und von einem jahrelangen Prozess auszugehen sei.
5. Mit Schreiben vom 17.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
6. Mit Beschluss vom 06.09.2018 setzte das BVwG das Verfahren bis zur Entscheidung des beim BG XXXX (im Folgenden: BG) zu Zahl XXXX anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorerst aus.6. Mit Beschluss vom 06.09.2018 setzte das BVwG das Verfahren bis zur Entscheidung des beim BG römisch 40 (im Folgenden: BG) zu Zahl römisch 40 anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorerst aus.
7. Dagegen brachte die bP eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom 13.03.2019, E 726-728/2019 ablehnte.
8. Nach Urgenz des BVwG übermittelte das BG am 14.07.2019 einen rechtskräftigen Beschluss (datiert mit 25.04.2019), wonach das Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters eingestellt wurde. Der BF sei in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass die bP prozessfähig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.)
3.1. Da die Prozessfähigkeit der bP im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG war und deren Klärung eine Voraussetzung für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages darstellte sowie ein Verfahren zur Beurteilung Notwendigkeit beim BG anhängig war, wurde das Verfahren mit dem im Verfahrensgang genannten Beschluss des BG ausgesetzt (vgl dazu auch VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).3.1. Da die Prozessfähigkeit der bP im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG war und deren Klärung eine Voraussetzung für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages darstellte sowie ein Verfahren zur Beurteilung Notwendigkeit beim BG anhängig war, wurde das Verfahren mit dem im Verfahrensgang genannten Beschluss des BG ausgesetzt vergleiche dazu auch VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078).
Nunmehr, nach Entscheidung des BG steht fest, dass die bP in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu bersorgen.
Das Verfahren war daher fortzusetzen und ist über den Antrag auf Verfahrenshilfe im Gegenstand zu entscheiden.
Zu A.II.)
3.2. Gegenständlich wurde der Verfahrenshilfeantrag eingebracht, damit die bP gegen die Abweisung des Antrages auf Nachlass durch den Bescheid des Präsidenten des OLG WIEN Beschwerde erheben kann.
§ 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.
Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010, 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist.
Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt, weil keine "civil rights" betroffen sind und auch Art 48 GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt, weil keine "civil rights" betroffen sind und auch Artikel 48, GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.
Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist abschließend anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde vor dem BVwG gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in § 9 Abs 13.3. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist abschließend anzumerken, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde vor dem BVwG gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Paragraph 9, Absatz eins
VwGVG angeführt sind:
Die Beschwerde hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Wobei hier aufgrund des Verfahrenshilfeantrages der Lauf der Frist mit Zustellung des abweisenden Beschlusses zur Verfahrenshilfe (neu) zu laufen beginnt (§ 8a Abs 7 VwGVG) und daher das Zustelldatum dieses Beschlusses anzuführen ist.5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Wobei hier aufgrund des Verfahrenshilfeantrages der Lauf der Frist mit Zustellung des abweisenden Beschlusses zur Verfahrenshilfe (neu) zu laufen beginnt (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG) und daher das Zustelldatum dieses Beschlusses anzuführen ist.
Im Zusammenhang mit einer Beschwerde betreffend eines Nachlassantrages sind gemäß der Rechtsprechung zu § 9 Abs 2 GEG darüber hinaus auch die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und darzulegen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur sind.Im Zusammenhang mit einer Beschwerde betreffend eines Nachlassantrages sind gemäß der Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, GEG darüber hinaus auch die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und darzulegen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur sind.
Diese Voraussetzungen sind auch von einem juristischen Laien in aller Regel erfüllbar und sind mangelhafte Beschwerden unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG ohnehin zur Verbesserung zurückzustellen.Diese Voraussetzungen sind auch von einem juristischen Laien in aller Regel erfüllbar und sind mangelhafte Beschwerden unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohnehin zur Verbesserung zurückzustellen.
3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Aussetzung, Beschwerdeantrag, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2196257.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019