RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0115

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist in Zusammenhang mit der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, kein Verfahrensfehler im Umstand zu erkennen, dass die belangte Behörde keine Beweise zum Ort aufgenommen hat, wo sich das Atemluftalkoholuntersuchungsgerät befunden habe, weil der Tatort des hier in Rede stehenden Deliktes dort anzunehmen ist, wo die Verweigerung gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0059). Das war im vorliegenden Fall der Anhalteort, der auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, sodass diesbezüglich kein Fehler in Richtung § 44a Z 1 VStG anzunehmen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030115.X03

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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