TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 W114 2219994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2219994-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.02.2019, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert wird, als dem Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. XXXX teilweise stattgegeben wird.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert wird, als dem Antrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. römisch 40 teilweise stattgegeben wird.

Dem Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. XXXX , wird hinsichtlich einer Übertragung von 70 % von 2,0352 Zahlungsansprüchen infolge einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe stattgegeben, während 30 % von 2,0352 übertragenen Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe der Nationalen Reserve zugeschlagen werden.Dem Antrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. römisch 40 , wird hinsichtlich einer Übertragung von 70 % von 2,0352 Zahlungsansprüchen infolge einer Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe stattgegeben, während 30 % von 2,0352 übertragenen Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe der Nationalen Reserve zugeschlagen werden.

II. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der AMA wird aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt römisch eins. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.römisch drei. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 16.04.2018 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.1. Am 16.04.2018 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Am 23.04.2018 beantragten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX als Übergeber und der BF als Übernehmer die Übertragung von 2,0352 Zahlungsansprüchen (ZA). Im entsprechenden Formular, mit dem die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Zudem wurde in diesem Formular auch der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt.2. Am 23.04.2018 beantragten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 als Übergeber und der BF als Übernehmer die Übertragung von 2,0352 Zahlungsansprüchen (ZA). Im entsprechenden Formular, mit dem die Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgte, wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Zudem wurde in diesem Formular auch der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugeteilt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 17,7939 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abgleich der relevanten MFA eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht habe festgestellt werden können.3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 17,7939 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abgleich der relevanten MFA eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht habe festgestellt werden können.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2019 Beschwerde und ersuchte um Übertragung der ZA für die vom BF von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gepachteten Flächen.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2019 Beschwerde und ersuchte um Übertragung der ZA für die vom BF von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gepachteten Flächen.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.06.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einer den Unterlagen beigefügten Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens wurde von der AMA unter Verweis auf den Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, ausgeführt, dass bei einer ZA-Übertragung mit verzögerter Wirkung im Pachtvertrag die gleichzeitige Weitergabe der Fläche und der ZA geregelt sein müsse. Im vom BF vorgelegten Pachtvertag würde eine solche Regelung fehlen.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 27.06.2019, GZ W114 2219994-1/2Z, wurde die Aufbereitung der AMA dem BF zum Parteiengehör übermittelt.

7. In einer Stellungnahme vom 09.07.2019 führte der BF aus, dass er die betreffenden Flächen ( XXXX und XXXX ) von XXXX gepachtet habe und diese seit 2017 bewirtschafte. Die Flächen wären davor an XXXX verpachtet gewesen. XXXX wären im Jahr 2015 im neuen Direktzahlungs-System als Bewirtschafter der gepachteten Flächen entsprechend der Flächengröße der gepachteten Flächen ZA zugewiesen worden. Da XXXX als Eigentümer der Pachtflächen weder Bewirtschafter noch Nutzungsberechtigter der zu übertragenden ZA gewesen sei, wären diese im Pachtvertrag auch unerwähnt geblieben. Bei der Flächenweitergabe vom Vorpächter an den BF im Jahr 2017 sei jedoch auf das Formular zur Übertragung von ZA vergessen worden. Die Übertragung der ZA sei eben erst 2018 mit verzögerter Wirkung beantragt worden.7. In einer Stellungnahme vom 09.07.2019 führte der BF aus, dass er die betreffenden Flächen ( römisch 40 und römisch 40 ) von römisch 40 gepachtet habe und diese seit 2017 bewirtschafte. Die Flächen wären davor an römisch 40 verpachtet gewesen. römisch 40 wären im Jahr 2015 im neuen Direktzahlungs-System als Bewirtschafter der gepachteten Flächen entsprechend der Flächengröße der gepachteten Flächen ZA zugewiesen worden. Da römisch 40 als Eigentümer der Pachtflächen weder Bewirtschafter noch Nutzungsberechtigter der zu übertragenden ZA gewesen sei, wären diese im Pachtvertrag auch unerwähnt geblieben. Bei der Flächenweitergabe vom Vorpächter an den BF im Jahr 2017 sei jedoch auf das Formular zur Übertragung von ZA vergessen worden. Die Übertragung der ZA sei eben erst 2018 mit verzögerter Wirkung beantragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. XXXX war vor dem Antragsjahr 2017 Pächter der Feldstücke, die mit XXXX und XXXX bezeichnet werden. Diese stehen im Eigentum von XXXX . Dieses Pachtverhältnis endete jedenfalls vor dem 20.12.2016.1.1. römisch 40 war vor dem Antragsjahr 2017 Pächter der Feldstücke, die mit römisch 40 und römisch 40 bezeichnet werden. Diese stehen im Eigentum von römisch 40 . Dieses Pachtverhältnis endete jedenfalls vor dem 20.12.2016.

1.2. XXXX beantragte zuletzt in seinem MFA für das Antragsjahr 2016 die Feldstücke, die mit XXXX und XXXX bezeichnet sind.1.2. römisch 40 beantragte zuletzt in seinem MFA für das Antragsjahr 2016 die Feldstücke, die mit römisch 40 und römisch 40 bezeichnet sind.

1.3. Der Beschwerdeführer als Pächter und XXXX als Verpächter schlossen am 20.12.2016 einen Pachtvertrag über die drei Grundstücke mit den Grundstücksnummern XXXX , XXXX und XXXX in der Katastralgemeinde XXXX , die im Wesentlichen mit den als XXXX und XXXX bezeichneten Feldstücken gleichzusetzen sind.1.3. Der Beschwerdeführer als Pächter und römisch 40 als Verpächter schlossen am 20.12.2016 einen Pachtvertrag über die drei Grundstücke mit den Grundstücksnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 , die im Wesentlichen mit den als römisch 40 und römisch 40 bezeichneten Feldstücken gleichzusetzen sind.

Diesem Pachtvertrag ist eine Regelung über eine Übertragung von ZA oder deren Nutzung nicht zu entnehmen.

1.4. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet auf der Grundlage des mit XXXX am 20.12.2016 abgeschlossenen Pachtvertrages seit dem Antragsjahr 2017 die XXXX und XXXX . Dem BF wurden von XXXX als Verpächter keine ZA übertragen.1.4. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet auf der Grundlage des mit römisch 40 am 20.12.2016 abgeschlossenen Pachtvertrages seit dem Antragsjahr 2017 die römisch 40 und römisch 40 . Dem BF wurden von römisch 40 als Verpächter keine ZA übertragen.

1.5. Am 16.04.2018 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei beantragte er auch Direktzahlungen für die von ihm bewirtschafteten und vom Verpächter XXXX gepachteten Feldstücke, ohne hiefür bis zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen ZA zu verfügen.1.5. Am 16.04.2018 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Dabei beantragte er auch Direktzahlungen für die von ihm bewirtschafteten und vom Verpächter römisch 40 gepachteten Feldstücke, ohne hiefür bis zu diesem Zeitpunkt über die erforderlichen ZA zu verfügen.

1.6. Am 23.04.2018 beantragten XXXX als Übergeber und der BF als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 2,0352 ZA im Rahmen der Basisprämienregelung. Das zu verwendende Formular wurde von Übergeber und Übernehmer am 17.04.2018 unterzeichnet. In diesem Formular wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Zudem wurde in diesem Formular auch der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt.1.6. Am 23.04.2018 beantragten römisch 40 als Übergeber und der BF als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 2,0352 ZA im Rahmen der Basisprämienregelung. Das zu verwendende Formular wurde von Übergeber und Übernehmer am 17.04.2018 unterzeichnet. In diesem Formular wurde als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Zudem wurde in diesem Formular auch der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugeteilt.

1.7. Eine direkte Flächenübertragung bzw. Flächenwanderung von XXXX an den Beschwerdeführer fand gleichzeitig nicht statt, zumal der BF diese Flächen bereits mehr als ein Jahr bewirtschaftete und XXXX am 23.04.2018 als ehemaliger Pächter hinsichtlich der XXXX und XXXX auch nicht mehr verfügungsberechtigt war.1.7. Eine direkte Flächenübertragung bzw. Flächenwanderung von römisch 40 an den Beschwerdeführer fand gleichzeitig nicht statt, zumal der BF diese Flächen bereits mehr als ein Jahr bewirtschaftete und römisch 40 am 23.04.2018 als ehemaliger Pächter hinsichtlich der römisch 40 und römisch 40 auch nicht mehr verfügungsberechtigt war.

1.8. Ausgehend von vom BF gestellten MFA für das Antragsjahr 2018 wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, für das Antragsjahr 2018 17,7939 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abgleich der relevanten MFA eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht habe festgestellt werden können.1.8. Ausgehend von vom BF gestellten MFA für das Antragsjahr 2018 wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11730657010, für das Antragsjahr 2018 17,7939 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und darauf aufbauend Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Abgleich der relevanten MFA eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht habe festgestellt werden können.

1.9. Die AMA hat zur Frage, wie Zahlungsansprüche im Jahr 2018 rechtskonform übertragen werden, damit ein Übernehmer diese auch für das Antragsjahr 2018 vom Übernehmer im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen genutzt werden können, ein Merkblatt zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018" aufgelegt, welches u.a. folgende Passagen enthält:

"1. Allgemeines:

Zahlungsansprüche (ZA) können bis 15.05.2018 übertragen werden. Im Zuge der Nachreichfrist (11.06.2018) werden die zu übertragenden ZA um 1% je Werktag gekürzt. Anträge nach dem 11.06.2018 können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte Formblatt zu verwenden, das samt den erforderlichen Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und hochzuladen ist.

(...)

Die Übertragung kann sowohl mit als auch ohne Fläche beantragt werden.

(...)

Hinweis:

Wenn innerhalb zwei aufeinander folgenden Jahre nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich.

(...)

Hinweis:

Die Angabe der Rechtsgrundlage am Formblatt ist sowohl bei der automatischen als auch bei der manuellen Reihenfolge der Übertragung erforderlich.

(...)

2.3. Übertragung mit Flächenweitergabe:

Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es sich um beihilfefähige Flächen (= Nutzungsart Acker bzw. Grünland, Spezialkulturen oder Weinflächen - A, G, L, D, S, WI oder WT) handeln.

Es sind keine Flächennachweise erforderlich. Die betroffene Fläche wird durch die automatische Flächenverfolgung zwischen übergebenden und übernehmenden Bewirtschafter ermittelt.

Eine durchgehende Flächenbewirtschaftung ist zwingend erforderlich.

Ist die Fläche geringer als die zu übertragende Anzahl der Zahlungsansprüche, wird die Anzahl der Zahlungsansprüche übertragen, die der festgestellten Fläche entspricht.

Übertragungen von ZA mit Flächenweitergabe können bei Kauf, Übergabe, Schenkung, Pacht (bzw. Pacht von Pachtflächen), Pachtrückfall, Vererbung von Flächen oder auf Almen erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen eines Flächenüberganges sind z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Pachtverträge, Einantwortungsbeschlüsse oder Schenkungsurkunden. Ist die Basis für die Übertragung ein Pachtvertrag, so muss die Fläche für die Dauer der Pachtung vom Übernehmer bewirtschaftet werden.

Werden Flächen zur Nutzung überlassen und Zahlungsansprüche übertragen, erfolgt die Abwicklung wie bei Pacht von Flächen. Dementsprechend ist auch das Feld "Pacht" anzukreuzen.

(...)

2.4. Übertragungskombination mit und ohne Flächenweitergabe:

Reicht die Fläche für die Übertragung mit Flächenweitergabe nicht aus, können die verbleibenden ZA ohne Fläche übertragen werden. Dazu ist am Formblatt Folgendes anzugeben:

* Ankreuzen der zutreffenden Flächenweitergabe (z.B. Pacht) unter

"MIT FLÄCHENWEITERGABE"

* Ankreuzen von "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE"

Der Fläche entsprechend werden die ZA nach der automatischen (siehe Punkt 2.1) oder manuellen (siehe Punkt 2.2) Reihenfolge übertragen.

Für die restlichen ZA findet dann eine Übertragung als Kauf ohne Flächenweitergabe statt, wobei 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeschlagen werden (siehe Punkt 2.6 Übertragung "KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE").

Hinweis:

Seit dem Antragsjahr 2018 beträgt der Einbehalt in die nationale Reserve 30%.

2.5. Übertragung mit verzögerter Wirkung:

Um eine Übertragung mit verzögerter Wirkung handelt es sich, wenn Flächen zwischen dem MFA 2016 und MFA 2017 gewandert sind, der LW jedoch 2017 keinen Übertragungsantrag gestellt hat.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2019 mit Fläche ohne Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2019 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich. Der LW hat somit die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2018 mit Fläche ohne Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2018 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich.

Achtung: Ist die Fläche bereits vom MFA 20165 auf den MFA 2016 "gewandert", ist eine Übertragung mit verzögerter Wirkung für 2018 nicht mehr möglich.

Erforderliche Nachweise:

Zusätzlich zum Antrag müssen ein Pacht-/Kaufvertrag und eine Sachverhaltsdarstellung hochgeladen werden, wo belegt wird, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden. Am Antragsformular muss zusätzlich ein Kreuz bei "Übertragung mit verzögerter Wirkung" gesetzt werden.

Die Flächenwanderung wird manuell von der AMA überprüft und gegebenenfalls amtswegig erfasst.

(...)."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

"Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,Paragraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder1. die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.(2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Die §§ 8c und 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weisen auszugsweise folgenden Inhalt auf:Die Paragraphen 8 c und 19 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, weisen auszugsweise folgenden Inhalt auf:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19 [...]Paragraph 19, [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt:

"Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):"Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8, c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):

1. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt.

2. Flächennachweis:

2.1. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom

Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder

2.2. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde).

Die "verzögerte" ZA-Übertragung mit Fläche gemäß 2.2. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhabern, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der BF und XXXX , als "übergebender Bewirtschafter" offensichtlich Zahlungsansprüche mittels Formblattes gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Dabei beantragten sie die Übertragung "mit verzögerter Wirkung" mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses.In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der BF und römisch 40 , als "übergebender Bewirtschafter" offensichtlich Zahlungsansprüche mittels Formblattes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Dabei beantragten sie die Übertragung "mit verzögerter Wirkung" mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses.

Dieses Ansinnen - und damit der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX an den BF - wurde im Ergebnis von der AMA jedoch nur teilweise zu Recht abgewiesen.Dieses Ansinnen - und damit der Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von römisch 40 an den BF - wurde im Ergebnis von der AMA jedoch nur teilweise zu Recht abgewiesen.

Prinzipiell können gemäß Art. 25 der VO (EU) 639/2014 Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden. XXXX hat am 23.04.2018 auch über mindestens 2,0352 Zahlungsansprüche verfügt, welche unter Berücksichtigung von Art. 25 der VO (EU) 639/2014 auch jederzeit übertragen werden können.Prinzipiell können gemäß Artikel 25, der VO (EU) 639 aus 2014, Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden. römisch 40 hat am 23.04.2018 auch über mindestens 2,0352 Zahlungsansprüche verfügt, welche unter Berücksichtigung von Artikel 25, der VO (EU) 639 aus 2014, auch jederzeit übertragen werden können.

Damit stellt sich die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe oder eine solche Übertragung ohne Flächenweitergabe vorliegt (vgl. Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018"):Damit stellt sich die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe oder eine solche Übertragung ohne Flächenweitergabe vorliegt vergleiche Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018"):

Eine rechtskonforme Übertragung mit Flächenweitergabe setzt denklogisch voraus, dass der Übergeber zum Zeitpunkt der Übertragung zur Weitergabe der betreffenden Flächen auch tatsächlich verfügungsberechtigt ist.

Am 23.04.2018 war XXXX nicht (mehr) verfügungsberechtigt, zumal der ehemals zwischen XXXX und XXXX bestehende Pachtvertrag nicht mehr gültig war. Der BF hatte auch zudem bereits auf der Grundlage des mit XXXX am 20.12.2016 geschlossenen Pachtvertrages, der Eigentümer der gegenständlichen Feldstücke ist, schon längest die Verfügungsgewalt über die verfahrensgegenständlichen Feldstücke übertragen erhalten. Der BF hatte diese Feldstücke bereits auch im Antragsjahr 2017 bewirtschaftet. Eine nochmalige Übertragung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke kann einerseits aufgrund der bereits erfolgten Übertragung durch den hiezu berechtigten Eigentümer dieser Flächen und andererseits aufgrund der nicht (mehr) vorhandenen Verfügungsgewalt von XXXX über diese Grundstücke im Antragsjahr 2018 auch denklogisch nicht (mehr) rechtskonform erfolgen.Am 23.04.2018 war römisch 40 nicht (mehr) verfügungsberechtigt, zumal der ehemals zwischen römisch 40 und römisch 40 bestehende Pachtvertrag nicht mehr gültig war. Der BF hatte auch zudem bereits auf der Grundlage des mit römisch 40 am 20.12.2016 geschlossenen Pachtvertrages, der Eigentümer der gegenständlichen Feldstücke ist, schon längest die Verfügungsgewalt über die verfahrensgegenständlichen Feldstücke übertragen erhalten. Der BF hatte diese Feldstücke bereits auch im Antragsjahr 2017 bewirtschaftet. Eine nochmalige Übertragung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke kann einerseits aufgrund der bereits erfolgten Übertragung durch den hiezu berechtigten Eigentümer dieser Flächen und andererseits aufgrund der nicht (mehr) vorhandenen Verfügungsgewalt von römisch 40 über diese Grundstücke im Antragsjahr 2018 auch denklogisch nicht (mehr) rechtskonform erfolgen.

Das bedeutet, dass die gemäß Art. 25 der VO (EU) 639/2014 rechtlich zulässige Übertragung von 2,0352 ZA vom 23.04.2018 jedenfalls keine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe sein konnte und auch nicht gewesen ist.Das bedeutet, dass die gemäß Artikel 25, der VO (EU) 639 aus 2014, rechtlich zulässige Übertragung von 2,0352 ZA vom 23.04.2018 jedenfalls keine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe sein konnte und auch nicht gewesen ist.

In weiterer Konsequenz stellt sich damit die Frage, ob es sich bei der zwischen XXXX und dem BF am 23.04.2018 stattgefundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen um eine solche ohne Flächenweitergabe handelt, oder ob die von XXXX und dem BF beabsichtigte Übertragung von 2,0352 ZA überhaupt rechtskonform erfolgte.In weiterer Konsequenz stellt sich damit die Frage, ob es sich bei der zwischen römisch 40 und dem BF am 23.04.2018 stattgefundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen um eine solche ohne Flächenweitergabe handelt, oder ob die von römisch 40 und dem BF beabsichtigte Übertragung von 2,0352 ZA überhaupt rechtskonform erfolgte.

Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21. Jänner 2010, C-470/08, van Dijk.

Durch eine Übertragung von Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, die von einem Bewirtschafter dieser Flächen allenfalls anlässlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zugewiesen wurden. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Übertragung der Zahlungsansprüche unter Nutzung des von der AMA vorgegebenen Formulares für das jeweilige Antragsjahr.

Bei der AMA wurde die Übertragung von 2,0352 ZA von XXXX auf den BF am 23.04.2018 mittels des von der AMA für das Antragsjahr 2018 aufgelegten Formblattes angezeigt bzw. beantragt.Bei der AMA wurde die Übertragung von 2,0352 ZA von römisch 40 auf den BF am 23.04.2018 mittels des von der AMA für das Antragsjahr 2018 aufgelegten Formblattes angezeigt bzw. beantragt.

In diesem Formblatt wurde jedoch als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Damit wollten XXXX und der BF offensichtlich auf das zwischen dem BF und XXXX bestehende Pachtverhältnis vom 20.12.2016 hinweisen, zumal zwischen dem BF und XXXX auch kein Pachtverhältnis hinsichtlich von Grundstücken mit einem Umfang von 2,0352 ha existiert hat oder existiert.In diesem Formblatt wurde jedoch als Rechtsgrundlage unter der Rubrik "mit Flächenweitergabe" "Pacht" angekreuzt. Damit wollten römisch 40 und der BF offensichtlich auf das zwischen dem BF und römisch 40 bestehende Pachtverhältnis vom 20.12.2016 hinweisen, zumal zwischen dem BF und römisch 40 auch kein Pachtverhältnis hinsichtlich von Grundstücken mit einem Umfang von 2,0352 ha existiert hat oder existiert.

In der Realität konnte - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - keine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe zwischen XXXX und dem BF erfolgen.In der Realität konnte - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - keine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe zwischen römisch 40 und dem BF erfolgen.

Die Frage, ob die mit dem richtigen Formular getätigte Anzeige bzw. Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der gegenständlichen Angelegenheit als eine solche ohne Flächenweitergabe qualifiziert werden kann bzw. sogar angesehen werden muss, muss - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes - aufgrund folgender Überlegungen bejaht werden:

Alle in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehenden und oben dargelegten Vorschriften beinhalten keine Beschränkungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangen könnten und dazu führen würden, dass eine Übertragung von bei XXXX im Antragsjahr 2018 vorhandenen Zahlungsansprüchen an den BF auszuschließen wäre, wenn man vom Einbehalt von 30 % der übertragenen ZA zugunsten der Nationalen Reserve (§ 8c Z 2 MOG 2007) absieht. Insbesondere existiert in den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kein Hinweis darauf, dass eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes erfolgen darf oder kann.Alle in der gegenständlichen Angelegenheit heranzuziehenden und oben dargelegten Vorschriften beinhalten keine Beschränkungen, die in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangen könnten und dazu führen würden, dass eine Übertragung von bei römisch 40 im Antragsjahr 2018 vorhandenen Zahlungsansprüchen an den BF auszuschließen wäre, wenn man vom Einbehalt von 30 % der übertragenen ZA zugunsten der Nationalen Reserve (Paragraph 8 c, Ziffer 2, MOG 2007) absieht. Insbesondere existiert in den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kein Hinweis darauf, dass eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur auf der Rechtsgrundlage eines Kaufes erfolgen darf oder kann.

Das von der AMA erstellte und zu verwendende Formular enthält folgenden Hinweis, wobei bei der Bearbeitung des Formulares Zutreffendes anzukreuzen ist:

"Rechtsgrundlage (zutreffendes ankreuzen):

MIT FLÄCHENWEITERGABE 1)

  • -Strichaufzählung
    Pacht - PACHTRÜCKFALL

  • -Strichaufzählung
    VERERBUNG - ALM

  • -Strichaufzählung
    KAUF/ÜBERGABE/SCHENKUNG

  • -Strichaufzählung
    KAUF OHNE FLÄCHENWEITERGABE 2;3)"

Dieser Hinweis überlässt einem Anwender dieses Formulares hinsichtlich der anzukreuzenden Rechtsgrundlage zuerst die Entscheidung, ob es sich um eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit oder um eine solche ohne Flächenübertragung handelt. Für den Fall, dass der Anwender sich dafür entscheidet, dass es sich um eine Übertragung ohne Flächenweitergabe handelt, steht er vor dem Problem, dass er keine Auswahlmöglichkeit hat. Das Formular sieht eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe nur für den Fall vor, dass dieser Übertragung ohne Flächenweitergabe jedenfalls ein Kaufvertrag zugrunde liegen muss.

Wenn man nunmehr - wie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit - jedoch eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe, dem kein Kaufvertrag zugrunde liegt, anzeigen bzw. beantragen möchte, steht man vor dem Dilemma sich entscheiden zu müssen, welches "falsche" Kästchen man ankreuzt oder man kreuzt richtigerweise kein Kästchen an, weil genau die richtige und exakte Auswahlmöglichkeit, nämlich "Übergabe auf der Grundlage eines zwischen einem Dritten als Verpächter und dem Übernehmer abgeschlossenen Pachtvertrages, wobei der Übergeber hinsichtlich dieser Pachtflächen ein ehemaliger Pächter ist, ohne Flächenweitergabe" nicht angeboten wird.

Das von der AMA zur Verfügung gestellte und verpflichtend zu verwendende Formular ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes irreführend. Diese Irreführung kann weder einem Übergeber noch einem Übernehmer angelastet werden, sondern wurde von der belangten Behörde verursacht, sodass eine fehlerhafte Auswahl beim Ankreuzen in diesem Formular keinem Rechtsanwender zum Vorwurf gemacht werden kann und in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen ist, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich zur Auffassung gelangt, dass der BF und XXXX eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe rechtskonform angezeigt und beantragt haben, die unter Berücksichtigung von § 8c Z 2 MOG 2007 positiv zu bewerten ist. Daher ist dem Antrag zur lfd. Nr. XXXX hinsichtlich des Anteiles von 70 % stattzugeben und auszusprechen, dass der Anteil von 30 % von 2,0352 ZA der Nationalen Reserve zuzuschlagen ist.Das von der AMA zur Verfügung gestellte und verpflichtend zu verwendende Formular ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes irreführend. Diese Irreführung kann weder einem Übergeber noch einem Übernehmer angelastet werden, sondern wurde von der belangten Behörde verursacht, sodass eine fehlerhafte Auswahl beim Ankreuzen in diesem Formular keinem Rechtsanwender zum Vorwurf gemacht werden kann und in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen ist, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich zur Auffassung gelangt, dass der BF und römisch 40 eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe rechtskonform angezeigt und beantragt haben, die unter Berücksichtigung von Paragraph 8 c, Ziffer 2, MOG 2007 positiv zu bewerten ist. Daher ist dem Antrag zur lfd. Nr. römisch 40 hinsichtlich des Anteiles von 70 % stattzugeben und auszusprechen, dass der Anteil von 30 % von 2,0352 ZA der Nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Hätte, wie vom BF, von XXXX und auch von XXXX offensichtlich gewollt, eine Übertragung von Fläche und ZA ohne Verfall von 30 % der ZA in die Nationale Reserve, erfolgen, hätte parallel mit dem Pachtrückfall zwischen XXXX und XXXX eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage des Pachtrückfalles und im Anschluss daran parallel mit dem Abschluss des Pachtvertrages zwischen XXXX und dem BF vom 20.12.2016 eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage des neuen Pachtvertrages vorgenommen werden müssen.Hätte, wie vom BF, von römisch 40 und auch von römisch 40 offensichtlich gewollt, eine Übertragung von Fläche und ZA ohne Verfall von 30 % der ZA in die Nationale Reserve, erfolgen, hätte parallel mit dem Pachtrückfall zwischen römisch 40 und römisch 40 eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage des Pachtrückfalles und im Anschluss daran parallel mit dem Abschluss des Pachtvertrages zwischen römisch 40 und dem BF vom 20.12.2016 eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe auf der Rechtsgrundlage des neuen Pachtvertrages vorgenommen werden müssen.

Sofern im verwendeten Formular vom BF der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt und beantragt wurde, wird vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass dieser Spezialfall, der auf dem Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, beruht, mangels Vorliegens der in diesem Erlass geforderten Voraussetzungen nicht anwendbar ist:

Im vom BF verwendeten Formular betreffend die Übertragung von ZA wird zwar eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt. Wie in dieser Entscheidung jedoch bereits hinreichend umfangreich ausgeführt wurde, erfolgte die Anzeige einer ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe jedoch nicht rechtskonform. Im Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, wird jedoch gefordert, dass (im Formular) eine (rechtskonforme) ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt wird.

Der Punkt 2.1. des Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, wird in der gegenständlichen Angelegenheit ebenfalls nicht erfüllt, weil die betreffende Fläche im der Übertragung (2018) vorangehenden Jahr (2017) vom Übergeber in seinem MFA nicht beantragt wurde bzw. vom BF nicht mittels Pachtvertrages oder Kaufvertrages belegt werden konnte, dass die betroffenen Flächen und die betroffenen ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben hätten werden sollen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen

* der Umdeutung einer Anzeige bzw. der Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe in eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe infolge eines von der belangten Behörde veranlassten Auswahlmangels,

* der Anwendbarkeit des Spezialfalles einer Übertragung mit verzögerter Wirkung, wenn von den Übertragungen mehr als nur zwei Personen betroffen sind,

* ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe auch auf andere Rechtsgrundlagen als nur auf den Kauf dieser Zahlungsansprüche gestützt werden kann, oder ob auch andere Rechtsgrundlagen, wie insbesondere eine unentgeltliche bloße Übertragung auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wie das vom erkennenden Gericht aus Art. 4 Abs. 1 lit. n der VO (EU) 1307/2013 gefolgert wird,* ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe auch auf andere Rechtsgrundlagen als nur auf den Kauf dieser Zahlungsansprüche gestützt werden kann, oder ob auch andere Rechtsgrundlagen, wie insbesondere eine unentgeltliche bloße Übertragung auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wie das vom erkennenden Gericht aus Artikel 4, Absatz eins, Litera n, der VO (EU) 1307 aus 2013, gefolgert wird,

liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht vor.

Diese Fragen sind im Zuge der Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit und darüber hinaus auch in anderen Beschwerdeverfahren, die beim erkennenden Gericht anhängig sind bzw. zukünftig anhängig gemacht werden könnten, zu beantworten und daher diesbezüglich von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtsgrundlage, Revision zulässig, Übertragung, Verfall,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219994.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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