TE Bvwg Beschluss 2019/7/25 W109 2166652-2

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W109 2166652-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 22.07.2019, Zl. XXXX ) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 22.07.2019, Zl. römisch 40 ) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG als unbegründet

abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er sei nach Österreich gekommen, um hier in die Schule zu gehen und zu arbeiten. Seine Mutter sei krank, er habe sich Medikamente und Operation nicht leisten können. Deshalb sei er geflüchtet, um Geld zu verdienen.

Am 29.05.2017 gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er sei mit Mutter und Bruder aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, als er drei Jahre alt gewesen sei. Es habe Volksgruppenkonflikte gegeben. Der Vater sei ermordet worden. Er sei Tadschike und diese hätten ein Problem mit der Volksgruppe der Aukhab, diese seien Paschtunen, würden aber Dari sprechen.

Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gewährte ihm eine für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Am 14.06.2018 führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, sein Vater sei getötet worden, dann sei die Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder in den Iran ausgereist. Probleme mit bestimmten Volksgruppen hätten sie nicht gehabt, sondern Probleme bzw. Feindschaften mit einer anderen Familie. Nach dem Tod des Vaters hätten sie den Leichnam nicht finden können. Wie der Vater ums Leben gekommen sei, wisse er nicht. Ein Leben in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Es gebe Konflikte zwischen den Ethnien in Afghanistan. Seine Mutter sei damals auch alleinstehend gewesen und die Familie sei von der verfeindeten Familie belästigt worden.

Mit Erkenntnis vom 31.10.2018, W229 2166652-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwere als unbegründet ab.

Am 29.11.2018 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der afghanischen Botschaft Wien ein. Am 24.01.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag.

2. Am 16.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt, wo er am 29.11.2018 einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 16.07.2019 gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, seine alten Asyl- und Fluchtgründe seien aufrecht, neue habe er nicht. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, dort habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Er sei im Iran aufgewachsen, sein Vater sei in Afghanistan umgebracht worden, er werde auch von den Feinden des Vaters umgebracht, wenn er zurückkehre. Diese kenne er nicht, sie seien aber automatisch auch seine Feinde. Er habe auch von Seiten verschiedener Ethnien Probleme.

Am 17.07.2019 hielt die belangte Behörde mit Aktenvermerk fest, dass der am 29.11.2018 in Frankreich gestellte Antrag als in Österreich gestellt und am 16.07.2019 mit Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden sei.Am 17.07.2019 hielt die belangte Behörde mit Aktenvermerk fest, dass der am 29.11.2018 in Frankreich gestellte Antrag als in Österreich gestellt und am 16.07.2019 mit Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG eingebracht worden sei.

Am 22.07.2019 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und gab an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen, neue Fluchtgründe habe er nicht. Er sei acht Monate in Frankreich gewesen und habe nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen. Er sei drei Jahre in Österreich und nicht straffällig. Er wisse nicht, warum sein Antrag negativ entschieden worden sei. Er sei ein Mensch und habe ein Recht auf Leben.

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG aufgehoben werde.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG aufgehoben werde.

4. Am 24.07.2019 langte der Akt samt "Beschwerdevorlage" vom 23.07.2019, in der über die Entscheidung gemäß "§ 12a/2" informiert wird und die dagegen eingebrachte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur "dortigen" Verwendung weitergeleitet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde spätestens am XXXX in XXXX , Afghanistan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde spätestens am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.11.2018 nach Frankreich aus und kehrte am 16.07.2019 ins Bundesgebiet zurück. Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 können nicht festgestellt werden.

Als Fluchtgründe zum Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Neue Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

Eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 insbesondere in Herat nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehöriger, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienverhältnissen beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018. Seitherige Änderungen wurden nicht behauptet.

Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers am 29.11.2018 nach Frankreich ergibt sich aus dem aktenkundigen Datum der Antragstellung in Frankreich in Zusammenschau mit dem Polizeibericht vom 06.12.2018, demzufolge die Erhebungen in der Unterkunft des Beschwerdeführers ergeben haben, dass ihm am 29.11.2018 sein Geld ausbezahlt worden sei.

Dass Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 nicht festgestellt worden sind, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt keine Änderungen angeführt hat. Insbesondere war er in diesem Zeitraum weitgehend nicht im Bundesgebiet aufhältig, weswegen eine Integrationsverfestigung nicht anzunehmen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer neue Fluchtgründe nicht vorgebracht hat und sich auf seine alten Fluchtgründe bezieht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung zum Folgeantrag als auch in der niederschriftlichen Einvernahme bezog sich der Beschwerdeführer auf seine alten Fluchtgründe und gab insbesondere diesbezüglich explizit befragt auch an, er habe keine neuen Fluchtgründe. Auch aus einem Vergleich der im Verfahrensgang zusammengefasst widergegebenen Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren angegeben hat ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren abermals die Bedrohung durch die Feinde des Vaters sowie Probleme zwischen den Ethnien Afghanistans als Fluchtgründe nennt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die eine Erkrankung nachweisen würden und befragt zu seinem Gesundheitszustand auch angab, er würde sich gut fühlen.

Die Feststellung zur im Wesentlichen unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Grundlage für seinen Bescheid herangezogen und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.07.2019 zur Einsichtnahme angeboten (Einvernahmeprotokoll AS 58) hat. Dieses berichtet nicht von wesentlichen Änderungen seit dem Jahr 2018 und sind solche auch in einem Vergleich mit den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 31.10.2018 ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Nach § 22 Abs. 1 BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 u.a.).Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, u.a.).

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereit des § 12a Abs. 2 AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereit des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Z 1)Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Ziffer eins,)

Die im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderliche Grobprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - das Vorliegen neuer Fluchtgründe gar nicht behauptet hat. Auch wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten. Demnach liegt - mangels Behauptung entscheidungswesentlicher Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes - auf der Hand, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z 2).Die im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderliche Grobprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - das Vorliegen neuer Fluchtgründe gar nicht behauptet hat. Auch wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten. Demnach liegt - mangels Behauptung entscheidungswesentlicher Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes - auf der Hand, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Ziffer 2,).

Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Z 3).Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Ziffer 3,).

Insbesondere bildet auch die Ausreise des Beschwerdeführers nach Frankreich und die dortige Asylantragstellung (die der Beschwerdeführer selbst damit begründet, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wollte) etwa einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich ein Indiz dafür, dass die Antragstellung im Sinne der oben zitierten Judikatur den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG) und ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §§ 22 Abs. 10 und 12a Abs. 2 AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraphen 22, Absatz 10 und 12 a Absatz 2, AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2166652.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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