TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 I417 2178250-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §3 Abs1
GebAG §55
GebAG §56
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I417 2178250-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2017XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.10.2017XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In einer Strafrechtssache des Landesgerichtes XXXX war der Beschwerdeführer als Schöffe am 28.09.2017 geladen. Die Hauptverhandlung dauerte an diesem Tag von 12:45 Uhr bis 16:20 Uhr und war die Anwesenheit des Beschwerdeführers in dieser ganzen Zeitspanne erforderlich.In einer Strafrechtssache des Landesgerichtes römisch 40 war der Beschwerdeführer als Schöffe am 28.09.2017 geladen. Die Hauptverhandlung dauerte an diesem Tag von 12:45 Uhr bis 16:20 Uhr und war die Anwesenheit des Beschwerdeführers in dieser ganzen Zeitspanne erforderlich.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2017 zu XXXX, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.10.2017 zu römisch 40 , wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten

XXXX - XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 35,20römisch 40 - römisch 40 - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 35,20

2. Aufenthaltskosten

a) Mehraufwand für Verpflegung

1 Mittagessen á € 8,50 € 8,50

1 Abendessen á € 8,50 € 8,50

Summe € 52,20

Ein Mehrbegehren von € 65,10 wurde abgewiesen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 52,20 auf das Konto des Beschwerdeführers XXXX, BIC: XXXX, IBAN XXXX, zu überweisen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 52,20 auf das Konto des Beschwerdeführers römisch 40 , BIC: römisch 40 , IBAN römisch 40 , zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mittels E-Mail vom 16.10.2017 Beschwerde. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang des abgewiesenen Betrages für die Entschädigung für Reisekosten von € 61,80 und begehrt zudem den Zuspruch für Zeitversäumnis.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass für ihn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen wäre und er deshalb seinen PKW hätte nehmen müssen. Zudem stände ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu, da er sich für seine Tätigkeit als Schöffe Urlaub hätte nehmen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um pünktlich zur Hauptverhandlung im Landesgericht XXXX um 12:45 zu erscheinen konnte der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen.Um pünktlich zur Hauptverhandlung im Landesgericht römisch 40 um 12:45 zu erscheinen konnte der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen.

Es wird weiters festgestellt, dass die letzte mögliche Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von XXXX nach XXXX am 28.09.2017 um 17:24 Uhr, also deutlich nach Ende der Hauptverhandlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, abgefahren ist.Es wird weiters festgestellt, dass die letzte mögliche Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von römisch 40 nach römisch 40 am 28.09.2017 um 17:24 Uhr, also deutlich nach Ende der Hauptverhandlung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, abgefahren ist.

Es war dem Beschwerdeführer sohin möglich, an einem Tag von XXXX nach XXXX und retour zu reisen, wobei er dazu Massenbeförderungsmittel nehmen konnte.Es war dem Beschwerdeführer sohin möglich, an einem Tag von römisch 40 nach römisch 40 und retour zu reisen, wobei er dazu Massenbeförderungsmittel nehmen konnte.

2. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am Tag der Hauptverhandlung für die Reise nach deren Beendigung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, um am selben Tag nach XXXX zurückzukommen, ergibt sich aus einer Abfrage der Fahrplanauskunft der ÖBB, welche am 16.10.2017 durchgeführt wurde und im Gerichtsakt einliegt.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am Tag der Hauptverhandlung für die Reise nach deren Beendigung ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, um am selben Tag nach römisch 40 zurückzukommen, ergibt sich aus einer Abfrage der Fahrplanauskunft der ÖBB, welche am 16.10.2017 durchgeführt wurde und im Gerichtsakt einliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde sind die Entschädigung für Reisekosten im Ausmaß von € 65,10 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis strittig.

Die §§ 55 und 56 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lauten:Die Paragraphen 55 und 56 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) lauten:

§ 55. (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.Paragraph 55, (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

(2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Gemäß § 2 Abs. 1 GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Aus der RV zu BGBl. 343/1989: "Zu § 2 Abs 1: Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, daß auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinn des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden."Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. 343/1989: "Zu Paragraph 2, Absatz eins :, Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, daß auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinn des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden."

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 9 Abs. 1 lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, Absatz eins, lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. .....

3. Wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. ....

§ 14 GebAG lautet: (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, GebAG lautet: (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Aus der RV zu BGBl. 136/1975: "Der Ersatz für Kosten der Benützung

eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges ist vorgesehen,

sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig

ist, ..... ; weiter wird Ersatz dieser Kosten gewährt, ... oder die

Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines

körperlichen Gebrechens geboten ist. Liegen die angeführten

Voraussetzungen vor, so gebührt der Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Kosten; ..... "

Der Beschwerdeführer nahm am 28.09.2017 als Schöffe bei einer Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX teil, wobei seine Anwesenheit von 12:45 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 16:20 Uhr (Ende der Hauptverhandlung) notwendig war. Eine Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an diesem Tag war für den Beschwerdeführer möglich, zumal das letzte Massenbeförderungsmittel um 17:24 Uhr in XXXX abgefahren und um 20:19 Uhr in XXXX angekommen ist.Der Beschwerdeführer nahm am 28.09.2017 als Schöffe bei einer Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 teil, wobei seine Anwesenheit von 12:45 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 16:20 Uhr (Ende der Hauptverhandlung) notwendig war. Eine Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an diesem Tag war für den Beschwerdeführer möglich, zumal das letzte Massenbeförderungsmittel um 17:24 Uhr in römisch 40 abgefahren und um 20:19 Uhr in römisch 40 angekommen ist.

Dazu der VwGH, 23. Oktober 2000, 2000/17/0080: "Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigbahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten."

Daher war es für den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 GebAG nicht statthaft, den eigenen PKW zu benützen und sind ihm daher auch die entsprechenden Mehrkosten an Kilometergeld und Parkgebühren nicht zu ersetzen.Daher war es für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG nicht statthaft, den eigenen PKW zu benützen und sind ihm daher auch die entsprechenden Mehrkosten an Kilometergeld und Parkgebühren nicht zu ersetzen.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist gemäß § 55 iVm § 3 Abs. 1 Geb AG zuzusprechen, wenn der Zeuge (Schöffe) ein tatsächlicher Vermögensnachteil aufgrund seines Aufenthaltes bei Gericht entsteht. Zudem müsste der Arbeitgeber die Höhe der Beträge bescheinigen.Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Geb AG zuzusprechen, wenn der Zeuge (Schöffe) ein tatsächlicher Vermögensnachteil aufgrund seines Aufenthaltes bei Gericht entsteht. Zudem müsste der Arbeitgeber die Höhe der Beträge bescheinigen.

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis für einen entstandenen Vermögensnachteil bzw. eine Bescheinigung seines Arbeitgebers in Vorlage. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich Urlaub für seine Tätigkeit als Schöffe genommen hat, lässt seinen Anspruch auf Ersatz für Zeitversäumnis nicht entstehen, zumal der Entgang von Freizeit (Verlust eines Urlaubstages) kein Vermögensnachteil im Sinne von § 3 Abs. 1 GebAG darstellt. Der VwGH 25. Mai 2005, 2005/17/0085: "Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar. Der Begriff "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden."Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis für einen entstandenen Vermögensnachteil bzw. eine Bescheinigung seines Arbeitgebers in Vorlage. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich Urlaub für seine Tätigkeit als Schöffe genommen hat, lässt seinen Anspruch auf Ersatz für Zeitversäumnis nicht entstehen, zumal der Entgang von Freizeit (Verlust eines Urlaubstages) kein Vermögensnachteil im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, GebAG darstellt. Der VwGH 25. Mai 2005, 2005/17/0085: "Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar. Der Begriff "Vermögensnachteil" in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst keinesfalls ideelle Schäden."

Aus oben Angeführtem war der Beschwerde des Beschwerdeführers al unbegründet abzuweisen.

3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Entschädigung, Freizeit, Kilometergeld,
Massenbeförderungsmittel, Privat-Pkw, Reisekostenvergütung,
Schöffengebühr, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2178250.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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