TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 I413 2220605-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6a Abs2
GEG §8 Abs1
GEG §8 Abs2
GGG Art. 1 §26
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 8 heute
  2. GEG § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 8 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 8 heute
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  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

I413 2220605-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX reg.Gen.m.b.H., 2. XXXX und 3. XXXX, alle vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 reg.Gen.m.b.H., 2. römisch 40 und 3. römisch 40 , alle vertreten durch:

Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.04.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aufgrund des Antrags vom 07.05.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 10.05.2013, XXXX, die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 1 und 6/546 samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ XXXX KG XXXXbewilligt.1. Aufgrund des Antrags vom 07.05.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 10.05.2013, römisch 40 , die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 1 und 6/546 samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ römisch 40 KG XXXXbewilligt.

2. An Eintragungsgebühren wurden für die Eintragung des Eigentumsrechts je EUR 832,00 geleistet.

3. Mit Lastschriftanzeige vom 13.12.2018 schrieb die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die restliche Eintragungsgebühr von je EUR 418,00 zur Bezahlung vor.

4. Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 15.02.2019 schrieb die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von insgesamt je EUR 426,00 inklusive der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.4. Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 15.02.2019 schrieb die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von insgesamt je EUR 426,00 inklusive der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.

5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher sie Verjährung des Anspruches des Bundes auf die restliche Gerichtsgebühr vorbrachten. Es komme die alte Rechtslage vor der Gerichtsgebührennovelle 2013 zur Anwendung, weshalb als Bemessungsgrundlage der zu bezahlendende Kaufpreis, nicht der Verkehrswert heranzuziehen sei.

6. Mit Bescheid vom 24.04.2019 erkannte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Parteien "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Kitzbühel, XXXX betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX, nach TP 9 lit b Z 1 GGG iVm § 26 Abs 1 GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von jeweils EUR 418,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von jeweils Euro 426,00 auf das Konto des Bezirksgerichts Innsbruck, IBAN XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: XXXX- restl. Eintr.Geb. TP 9 lit b Z 1 GGG, einzuzahlen."6. Mit Bescheid vom 24.04.2019 erkannte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Parteien "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Kitzbühel, römisch 40 betreffend Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 , nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von jeweils EUR 418,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von jeweils Euro 426,00 auf das Konto des Bezirksgerichts Innsbruck, IBAN römisch 40 , BIC: römisch 40 , Verwendungszweck: XXXX- restl. Eintr.Geb. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, einzuzahlen."

7. Gegen diesen den Rechtsanwälten der Beschwerdeführer am 30.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.7. Gegen diesen den Rechtsanwälten der Beschwerdeführer am 30.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.

8. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019, eingelangt am 28.06.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Mit Kaufvertrag vom 23.11.2012, 04.12.2012 erwarben der Zweitbeschwerdeführer und seine Frau, die Drittbeschwerdeführerin, von der Erstbeschwerdeführerin jeweils 105/1092 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und jeweils 6/1092 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX samt damit verbundenem Wohnungseigentum am Autoabstellplatz AAPL 1 zu einem Kaufpreis von EUR 151.256,80.Mit Kaufvertrag vom 23.11.2012, 04.12.2012 erwarben der Zweitbeschwerdeführer und seine Frau, die Drittbeschwerdeführerin, von der Erstbeschwerdeführerin jeweils 105/1092 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und jeweils 6/1092 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 samt damit verbundenem Wohnungseigentum am Autoabstellplatz AAPL 1 zu einem Kaufpreis von EUR 151.256,80.

Mit Antrag vom 07.05.2013 beantragte der Rechtsanwalt des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an je 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und je 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und die Einverleibung der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ XXXX KG XXXX in das GrundbuchMit Antrag vom 07.05.2013 beantragte der Rechtsanwalt des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an je 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und je 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und die Einverleibung der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ römisch 40 KG römisch 40 in das Grundbuch

Am 10.05.2013 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an je 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und je 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und die Einverleibung der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ XXXX KG XXXXin das Grundbuch.Am 10.05.2013 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck die Einverleibung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte an je 105/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung TOP 1 und je 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an AAPL 1 für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG und die Einverleibung der Löschung des Belastungsverbots für das Land Tirol im Rang danach in EZ römisch 40 KG XXXXin das Grundbuch.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin leisteten für die Eintragung des Eigentumsrechts eine Eintragungsgebühr von je EUR 832,00. Diese Eintragungsgebühr wurde auf Basis des Kaufpreises im Wege der Selbstberechnung ermittelt.

Am 13.12.2018, zugestellt am 19.12.2018, schrieb die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von jeweils EUR 418,00 vor. Diese Beträge haften unberichtigt aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Danach steht der festgestellte Sachverhalt aus folgenden Gründen fest:

Der in Pkt. I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.Der in Pkt. römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.

Die Feststellung zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum und zum Kaufpreis ergeben sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag.

Die Feststellung über den Antrag vom 07.05.2013 und die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10.05.2013, XXXX, sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.Die Feststellung über den Antrag vom 07.05.2013 und die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10.05.2013, römisch 40 , sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.

Die Feststellung zur geleisteten Eintragungsgebühr basiert auf den im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsnachweis.

Die Feststellung zur Vorschreibung einer restlichen Eintragungsgebühr basiert auf den im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeigen jeweils vom 13.12.2018. Aufgrund der einliegenden Zustellnachweisen steht das festgestellte Zustelldatum unzweifelhaft fest. Dass diese Beträge unberichtigt aushaften ergibt sich unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 § 8 GEG lautet auszugsweise:3.1 Paragraph 8, GEG lautet auszugsweise:

"Verjährung

§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Paragraph 8, (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) [...]"

3.2 Das Beschwerdeargument, im vorliegenden Fall sei die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr verjährt, trifft nicht zu.

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs 1 GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR, 5. GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl Nr 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR, 5. GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz eins, GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.

Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des Paragraph 8, Absatz eins, GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu Paragraph 6, ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz eins, GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).

Daher endete im Lichte des § 8 Abs 1 GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.Daher endete im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.

Mit den Lastschriftanzeigen vom 13.12.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die restlichen Gebührenbeträge samt der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd § 6a Abs 2 GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd § 8 Abs 2 GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.Mit den Lastschriftanzeigen vom 13.12.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die restlichen Gebührenbeträge samt der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd Paragraph 8, Absatz 2, GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Daher ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Verjährung des Gebührenanspruchs des Bundes auszugehen.

3.3 Die Beschwerde wendet weiters ein, dass die Rechtslage vor der Gerichtsgebührennovelle 2013 zur Anwendung komme und daher der Kaufpreis, nicht der Wert des Eigentumsrechts, als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr heranzuziehen sei.

Die durch Art 1 Z 15. BGBl I Nr 1/2013 in Art VI GGG eingefügte Z 49 lautet:Die durch Artikel eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, in Artikel römisch sechs, GGG eingefügte Ziffer 49, lautet:

"49.-Die §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 30 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. a und h, Z 6 und 7 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die §§ 2 Z 4, 26, 26a und 31 Abs. 5 sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von § 2 Z 4 mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.""49.-Die Paragraphen eins, 2, 4, 26, 26 a, 31, 31 a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 30, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und h, Ziffer 6 und 7 sowie Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die Paragraphen 2, Ziffer 4, 26, 26 a und 31 Absatz 5, sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von Paragraph 2, Ziffer 4, mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt."

Die EBRV 1984 BlgNR 24. GP, 9 führen hierzu aus: "Erfolgt eine Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht eingelangt ist, soll abweichend von der allgemeinen Regel die Fälligkeit der Eintragungsgebühr nicht erst zum Zeitpunkt der Eintragung, sondern bereits mit 31. Dezember 2012 eintreten. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Eintragungsgebühren aus Anlass von Grundbuchsgesuchen vor Änderung der Rechtslage noch nach der alten Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechnen. Die Fälligstellung der Eintragungsgebühren mit 31. Dezember 2012 ist erforderlich, weil die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebliche Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft tritt. Deren Anwendung kommt daher nur für jene Gebührenfälle in Betracht, in denen der Anspruch auf die Gebühr im Jahr 2012 entstanden ist. Kommt es tatsächlich nicht zur Eintragung und sind die Gebühren bereits entrichtet worden, so sind sie zurückzuzahlen.

Für Selbstberechnungen, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen weiterhin durchgeführt werden können, waren gesonderte Übergangsregelungen vorzusehen. Wird die Selbstberechnung vor dem 1. Jänner 2013 durchgeführt, so tritt die Fälligkeit der Eintragungsgebühr - in Abweichung zur allgemeinen Regel über die Fälligkeit der Eintragungsgebühren in Fällen der Selbstberechnung - schon mit 31. Dezember 2012 ein. Auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs, der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer oder der Durchführung der Eintragung kommt es in diesen Fällen nicht an. Dadurch ist ebenso sichergestellt, dass für diese Fälle die Bemessungsgrundlage nach der bisher geltenden Rechtslage zu ermitteln ist. Die übrigen Bestimmungen über die Gebührenentrichtung im Falle der Selbstberechnung sollen auch in diesen Fällen anwendbar bleiben. Nach dem 31. Dezember 2012 kann für die Zwecke der Eintragungsgebühren eine Selbstberechnung nicht mehr durchgeführt werden."

Nach § 26 GGG idF BGBl I Nr 88/2012 (vor Art 1 BGBl I Nr 1/2013) war der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen gewesen wäre, wobei Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen waren.Nach Paragraph 26, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2012, (vor Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,) war der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen gewesen wäre, wobei Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen waren.

Der gegenständliche Grundbuchsantrag wurde am 07.05.2013 eingebracht. Damit war die Übergangsfrist des durch Art 1 Z 15. BGBl I Nr 1/2013 in Art VI GGG eingefügten Z 49 nicht anzuwenden. Auf den Abschluss des Kaufvertrages kommt es nicht an.Der gegenständliche Grundbuchsantrag wurde am 07.05.2013 eingebracht. Damit war die Übergangsfrist des durch Artikel eins, Ziffer 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, in Artikel römisch sechs, GGG eingefügten Ziffer 49, nicht anzuwenden. Auf den Abschluss des Kaufvertrages kommt es nicht an.

Weitere Beschwerdegründe wurden nicht in der Beschwerde releviert. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine weiteren von Gerichts wegen aufzugreifende Mängel hervorgekommen. Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

3.4 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Gebührenanspruch, Gerichtsgebührenpflicht, Lastschriftanzeige,
Rechtslage, Unterbrechung der Verjährung, Verjährungsfrist,
Zahlungsaufforderung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2220605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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