TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 G314 2213638-1

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §17
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

G314 2213638-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht XXXX mit Sitz am Landesgericht XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX2018 (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht römisch 40 mit Sitz am Landesgericht römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2018 (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) zu Recht:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 20 Abs 1 GebAG wegen Unzuständigkeit der Präsidentin des LandesgerichtsA) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG wegen Unzuständigkeit der Präsidentin des Landesgerichts

XXXX ersatzlos behoben.römisch 40 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

XXXX wurde am XXXX2018 von 9.50 Uhr bis 9.58 Uhr im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX als Zeuge vernommen und machte dafür Zeugengebühren (Reisekosten und Verdienstentgang) von insgesamt rund EUR 482,10 geltend.römisch 40 wurde am XXXX2018 von 9.50 Uhr bis 9.58 Uhr im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 als Zeuge vernommen und machte dafür Zeugengebühren (Reisekosten und Verdienstentgang) von insgesamt rund EUR 482,10 geltend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX wurde die Zeugengebühr antragsgemäß bestimmt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 wurde die Zeugengebühr antragsgemäß bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht XXXX mit Sitz am Landesgericht XXXX, die sie die Bestimmung des Verdienstentgangs des Zeugen mit EUR 238,39 statt mit EUR 476,77 anstrebt, was sie zusammengefasst damit begründet, dass dem Zeugen zwar ein Verdienstentgang für zehn Arbeitsstunden am 27./28.11.2018 zustünde, aber kein Verdienstentgang für 10 Arbeitsstunden am 26./27.11.2018, weil es ihm zumutbar sei, am 27.11.2018 nach dem Arbeitsende um 6 Uhr früh von seinem Einsatzort XXXX zu seinem Wohnort XXXX zu reisen.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht römisch 40 mit Sitz am Landesgericht römisch 40 , die sie die Bestimmung des Verdienstentgangs des Zeugen mit EUR 238,39 statt mit EUR 476,77 anstrebt, was sie zusammengefasst damit begründet, dass dem Zeugen zwar ein Verdienstentgang für zehn Arbeitsstunden am 27./28.11.2018 zustünde, aber kein Verdienstentgang für 10 Arbeitsstunden am 26./27.11.2018, weil es ihm zumutbar sei, am 27.11.2018 nach dem Arbeitsende um 6 Uhr früh von seinem Einsatzort römisch 40 zu seinem Wohnort römisch 40 zu reisen.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde namens der Präsidentin des Landesgerichts XXXX unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG und ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 legte die Beschwerde namens der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG und ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Der Zeuge und die Angeklagte im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX äußerten sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des BVwG nicht zu der Beschwerde.Der Zeuge und die Angeklagte im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 äußerten sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des BVwG nicht zu der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG.

In der Kopfzeile des angefochtenen Bescheids steht ua "Republik Österreich. Die Präsidentin / der Präsident des Landesgericht XXXX.In der Kopfzeile des angefochtenen Bescheids steht ua "Republik Österreich. Die Präsidentin / der Präsident des Landesgericht römisch 40 .

Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX". Die Fertigung des Bescheids lautet: "Die Präsidentin / der Präsident des

Landesgerichts XXXX ... Für die Präsidentin / den Präsidenten: FILandesgerichts römisch 40 ... Für die Präsidentin / den Präsidenten: FI

XXXX, Kostenbeamtin". Daraus ergibt sich, dass es sich jedenfalls um einen im Namen der Präsidentin des Landesgerichts XXXX und damit mit Wirkung für diese erlassenen Bescheid handelt, auch wenn er von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX unterfertigt wurde.römisch 40 , Kostenbeamtin". Daraus ergibt sich, dass es sich jedenfalls um einen im Namen der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 und damit mit Wirkung für diese erlassenen Bescheid handelt, auch wenn er von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 unterfertigt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20 Abs 1 erster Satz GebAG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann gemäß § 20 Abs 1 dritter Satz GebAG einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz GebAG einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr ist hier daher der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX (bzw. die von ihm damit betraute Kostenbeamtin), nicht aber die Präsidentin des Landesgerichts XXXX (oder eine von dieser beauftragte Gerichtsbedienstete).Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr ist hier daher der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 (bzw. die von ihm damit betraute Kostenbeamtin), nicht aber die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 (oder eine von dieser beauftragte Gerichtsbedienstete).

Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach § 20 Abs 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ersatzlos zu beheben. Die Unzuständigkeit ist vom BVwG von Amts wegen aufzugreifen, obwohl sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 845; siehe auch BVwG 23.07.2018, I413 2199103-1).Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ersatzlos zu beheben. Die Unzuständigkeit ist vom BVwG von Amts wegen aufzugreifen, obwohl sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 845; siehe auch BVwG 23.07.2018, I413 2199103-1).

Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX (bzw. die von ihm betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben und dabei insbesondere auch auf die vom Revisor in der Beschwerde aufgeworfenen inhaltlichen Fragen zur Höhe des Verdienstentgangs des Zeugen einzugehen haben, zumal ein durch die Vernehmung am 28.11.2018 entstandener Verdienstentgang am 26./27.11.2018 nach der derzeitigen Aktenlage (noch) nicht nachvollzogen werden kann. Dazu wird insbesondere auf § 17 GebAG hingewiesen.Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 (bzw. die von ihm betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben und dabei insbesondere auch auf die vom Revisor in der Beschwerde aufgeworfenen inhaltlichen Fragen zur Höhe des Verdienstentgangs des Zeugen einzugehen haben, zumal ein durch die Vernehmung am 28.11.2018 entstandener Verdienstentgang am 26./27.11.2018 nach der derzeitigen Aktenlage (noch) nicht nachvollzogen werden kann. Dazu wird insbesondere auf Paragraph 17, GebAG hingewiesen.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen war.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Gebührenfestsetzung, Gerichtsvorsteher,
Kostenbeamter, Landesgerichtspräsident, unzuständige Behörde,
Verdienstentgang, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2213638.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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