RS Vfgh 2008/2/25 B1738/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art14b Abs2
BundesvergabeG 2006 §291 Abs2
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Antrags auf Nachprüfung einer Auftragsvergabe betreffend die Sanierung von Schulgebäuden durch eine Kommanditerwerbsgesellschaft als öffentliche Auftraggeberin wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes; Vollzugszuständigkeit der Landesbehörden hinsichtlich eines ländernahen Unternehmens mit mehrheitlicher Beteiligung einer Stadtgemeinde gegeben

Rechtssatz

Die Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber Mattersburger Stadtentwicklungs KEG - Tourismusverband Mattersburg (im Folgenden: KEG) fällt weder unter Art14b Abs2 Z1 lita bis litd B-VG, noch handelt es sich um eine gemeinsame Auftragserteilung iSd litf leg cit.

Art14b Abs2 Z1 lite sublit bb und sublit cc B-VG können sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die "Rechtsträger" beziehen, sodass sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die sublit aa nur auf den Auftraggeber als Rechtsträger und nicht auf die Beteiligung an der Finanzierung konkreter Aufträge beziehen kann (hier: 70%-ige Finanzierung des Vorhabens durch den Bund - Ausschreibung durch die Bundesimmobiliengesellschaft/BIG).Art14b Abs2 Z1 lite Sub-Litera, b, b und Sub-Litera, c, c, B-VG können sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die "Rechtsträger" beziehen, sodass sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die Sub-Litera, a, a, nur auf den Auftraggeber als Rechtsträger und nicht auf die Beteiligung an der Finanzierung konkreter Aufträge beziehen kann (hier: 70%-ige Finanzierung des Vorhabens durch den Bund - Ausschreibung durch die Bundesimmobiliengesellschaft/BIG).

Art14b Abs2 Z1 lite B-VG ist der Versuch, die dem Gemeinschaftsrecht entlehnten Beherrschungstatbestände zu übernehmen, die ua auch von der öffentlichen Finanzierung der Gesellschaft, nicht aber des öffentlichen Auftrages abhängen.

Die finanzielle Beteiligung an der KEG liegt zu 95% bei der Stadtgemeinde Mattersburg und zu 5% beim Tourismusverband Mattersburg. Die KEG unterliegt weder der Leitung und Aufsicht des Bundes, noch ist er an der Bestellung der Organe beteiligt.

Während Art14b Abs2 Z1 lita bis litf B-VG und die Z2 alle staatlichen und staatsnahen Auftraggeber umfassen soll, bezieht sich Abs2 Z1 litg auf Private, denen staatliche oder staatsnahe Auftraggeber Aufgaben überbürden. Die KEG ist aber ein staatsnahes ("ländernahes") Unternehmen iSd Art14b Abs2 Z2 litc B-VG. An der KEG ist die Stadtgemeinde Mattersburg mehrheitlich beteiligt. Sie würde unter Art127a Abs3 B-VG fallen und rechnungshofpflichtig sein, falls die Gemeinde Mattersburg mindestens 20.000 Einwohner hätte. Für die Vollzugszuständigkeit der Landesbehörden ist jedoch die Zahl der Einwohner unmaßgeblich (letzter Absatz des Art14b Abs2 Z2).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1738.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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