TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/26 W126 2213995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §53
ASVG §53a
ASVG §58
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 53 heute
  2. ASVG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  3. ASVG § 53 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 53 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 53 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
  7. ASVG § 53 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 53a heute
  2. ASVG § 53a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 53a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  4. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 53a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 53a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 53a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 53a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  9. ASVG § 53a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. ASVG § 53a gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  11. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 53a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  13. ASVG § 53a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. ASVG § 53a gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  15. ASVG § 53a gültig von 01.04.2003 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2002
  16. ASVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 53a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2213995-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Beitragskontonummer XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 08.01.2019, Zl. VA/RB-MVB-0303/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 08.01.2019, Zl. VA/RB-MVB-0303/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.01.2019 sprach die NÖGKK aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vollversicherung infolge der Beschäftigung bei der XXXX (im Folgenden: W Genossenschaft) vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 sowie der im selben Zeitraum ausgeübten geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX (im Folgenden: B GmbH) verpflichtet ist, Pauschalbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 27,05 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 08.01.2019 sprach die NÖGKK aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vollversicherung infolge der Beschäftigung bei der römisch 40 (im Folgenden: W Genossenschaft) vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 sowie der im selben Zeitraum ausgeübten geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 (im Folgenden: B GmbH) verpflichtet ist, Pauschalbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 27,05 zu entrichten.

Für die Berechnung des Pauschalbeitrages und der Arbeiterkammerumlage sei eine Beitragsgrundlage von EUR 185,- für die Beschäftigung bei der B GmbH im Zeitraum 02/2017 herangezogen worden. Dass der Beschwerdeführer bereits Pensionsbezieher sei, sei für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht relevant.Für die Berechnung des Pauschalbeitrages und der Arbeiterkammerumlage sei eine Beitragsgrundlage von EUR 185,- für die Beschäftigung bei der B GmbH im Zeitraum 02 aus 2017, herangezogen worden. Dass der Beschwerdeführer bereits Pensionsbezieher sei, sei für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht relevant.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Vorschreibung nicht zutreffend gewesen sei. Die NÖGKK habe im Bescheid eine andere Rechtsgrundlage angeführt als in der ersten Vorschreibung, weshalb er sie als nicht glaubwürdig erachte und um neuerliche Überprüfung ersuche. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung bei der Beitragsvorschreibung in Abhängigkeit von der Art des Einkommens, da z.B. bei Leistungsbezügen aus der Arbeitslosenversicherung keine Beiträge für eine gleichzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigung zu entrichten seien. Des Weiteren ersuche er um Mitteilung, welche Auswirkung der vorgeschriebene Beitrag zur Pensionsversicherung auf die Höhe seiner Pension habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand von 01.12.2014 bis 30.06.2017 in einem vollversicherungs-pflichtigen Dienstverhältnis mit der W Genossenschaft. Von 01.02.2017 bis 28.02.2017 war der Beschwerdeführer bei der B GmbH geringfügig beschäftigt. Das Gesamtentgelt für die letztgenannte Beschäftigung betrug EUR 185,-.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde und blieb soweit entscheidungserheblich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen (in der jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung)

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sind geringfügig Beschäftigte (im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70) von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sind geringfügig Beschäftigte (im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen.

Gemäß § 44a Absatz 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 1 ASVG ist, wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

Gemäß § 44a Abs. 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.

Gemäß § 44a Abs. 3 ASVG sind, wenn der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, ASVG sind, wenn der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nachweist, diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

Gemäß § 53a Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87% und auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% (zzgl. Zusatzbeitrag von 1%).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87% und auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% (zzgl. Zusatzbeitrag von 1%).

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schulden Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil selbst haben diesen auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schulden Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil selbst haben diesen auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.

Gemäß § 61 Abs. 1 AKG hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen, eine Umlage ein.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AKG hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen, eine Umlage ein.

Gemäß § 61 Abs. 2 AKG wird die Höhe der Umlage für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AKG wird die Höhe der Umlage für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.

Gemäß § 61 Abs. 4 AKG haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG).Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AKG haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG).

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 01.02.2017 bis 28.02.2017 sowohl in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als auch in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber.

Wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen), tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Die Beitragspflicht sowie Aufteilung der Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird diesbezüglich im § 53a ASVG idF ASRÄG 1997 sowie der 55. Novelle zum ASVG geregelt (VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).Wenn eine (oder mehrere) hinsichtlich des Entgelts (gemeinsam) die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung(en) neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (bestehen), tritt Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Die Beitragspflicht sowie Aufteilung der Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird diesbezüglich im Paragraph 53 a, ASVG in der Fassung ASRÄG 1997 sowie der 55. Novelle zum ASVG geregelt (VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).

Damit hat der Beschwerdeführer - wie die NÖGKK im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - gemäß § 53a Abs. 2 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 3,87% und für die Pensionsversicherung 9,25% (zzgl. Zusatzbeitrag von 1%). Da die allgemeine Beitragsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum EUR 185,- beträgt, ergeben sich damit ein Beitrag von EUR 7,16 für die Krankenversicherung und ein Beitrag von EUR 18,96 für die Pensionsversicherung.Damit hat der Beschwerdeführer - wie die NÖGKK im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 3,87% und für die Pensionsversicherung 9,25% (zzgl. Zusatzbeitrag von 1%). Da die allgemeine Beitragsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum EUR 185,- beträgt, ergeben sich damit ein Beitrag von EUR 7,16 für die Krankenversicherung und ein Beitrag von EUR 18,96 für die Pensionsversicherung.

Darüber hinaus ist gemäß § 61 AKG die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese beträgt daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum EUR 0,93.Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 61, AKG die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Diese beträgt daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum EUR 0,93.

Insgesamt ergibt sich daher ein an die NÖGKK zu zahlender Betrag in Höhe von EUR 27,05.

Der vom Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingewendete Umstand, dass er abgesehen davon, dass er sich in zwei Dienstverhältnissen befunden hat, auch Pensionsbezieher ist, ist für die Beurteilung des Sachverhalts - wie die NÖGKK bereits zu Recht festgehalten hat - nicht maßgeblich. Auch § 53a Abs. 3b ASVG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Der vom Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingewendete Umstand, dass er abgesehen davon, dass er sich in zwei Dienstverhältnissen befunden hat, auch Pensionsbezieher ist, ist für die Beurteilung des Sachverhalts - wie die NÖGKK bereits zu Recht festgehalten hat - nicht maßgeblich. Auch Paragraph 53 a, Absatz 3 b, ASVG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Betreffend das Beschwerdevorbringen, wonach eine Ungleichbehandlung der Beitragsvorschreibungen in Abhängigkeit von der Art des Einkommens bestehe, ist festzuhalten, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer zitierten Regelung, wonach Entgelte des Dienstnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht zusammengerechnet werden, keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität bestehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von Entgelt aufgrund eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und des Bezuges von Leistungen z.B. aus der Arbeitslosenversicherung gleichheitswidrig sein sollte, da es sich um völlig unterschiedliche Geldleistungen aus ganz anderen Rechtsgründen handelt.

Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Mittelung, inwieweit sich sein Pensionsbezug durch die Entrichtung der oben angeführten Beiträge zur Pensionsversicherung erhöht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen betrifft und damit lediglich die Beitragspflicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Es war daher nicht näher auf dieses Ersuchen einzugehen.

Zudem ist festzuhalten, dass weder das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung noch das Recht auf Einforderung von Beiträgen gemäß § 68 ASVG verjährt ist.Zudem ist festzuhalten, dass weder das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung noch das Recht auf Einforderung von Beiträgen gemäß Paragraph 68, ASVG verjährt ist.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung; der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beitragsrechtlichen Frage stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar und war im entscheidungswesentlichen Umfang unstrittig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Dies ist, wie dargelegt, im konkreten Fall gegeben.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung; der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beitragsrechtlichen Frage stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar und war im entscheidungswesentlichen Umfang unstrittig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Dies ist, wie dargelegt, im konkreten Fall gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszahlungen, Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung,
Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2213995.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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