TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/26 W114 2220741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2220741-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 23.05.2019, über die Beschwerde vom 28.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 23.05.2019, über die Beschwerde vom 28.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 03.05.2018 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.1. Am 03.05.2018 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 36,0000 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,7820 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zudem wurden 1,6736 ZA aufgrund zweijähriger Nichtnutzung für verfallen erklärt.2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 36,0000 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 35,7820 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zudem wurden 1,6736 ZA aufgrund zweijähriger Nichtnutzung für verfallen erklärt.

3. Am 28.01.2019 beantragten der BF als Übergeber und die XXXX ,3. Am 28.01.2019 beantragten der BF als Übergeber und die römisch 40 ,

XXXX , XXXX , BNr. XXXX , deren alleiniger Vertreter der BF ist, als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 1,6736 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund Pacht sowie ohne Flächenweitergabe. Zudem wurde im Formular der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , deren alleiniger Vertreter der BF ist, als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 1,6736 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund Pacht sowie ohne Flächenweitergabe. Zudem wurde im Formular der Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" angekreuzt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugeteilt.

4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 erhob der BF gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, ihm wären mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10881851010, betreffend das Antragsjahr 2017 neue ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 wären 1,6736 ZA für verfallen erklärt worden. Durch die verspätete Zustellung dieser Bescheide habe der BF die betreffenden ZA im Antragsjahr 2018 nicht mehr nutzen können. Um den Verfall zu verhindern, habe der BF am 28.01.2019 die Übertragung der 1,6736 ZA mit verzögerter Wirkung beantragt. Aufgrund eines Flächentausches von seinem Betrieb auf den Betrieb der XXXX handle es sich um eine Übertragung mit Flächenweitergabe. Daher wären die gesamten 1,6736 ZA rückwirkend zu übertragen. Der BF ersuchte um Berücksichtigung der verspätet eingereichten ZA-Übertragung für das Jahr 2018 und stellte den Antrag, das Gericht möge den angefochten Bescheid ersatzlos beheben, andernfalls abändern.4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 erhob der BF gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, ihm wären mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10881851010, betreffend das Antragsjahr 2017 neue ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 wären 1,6736 ZA für verfallen erklärt worden. Durch die verspätete Zustellung dieser Bescheide habe der BF die betreffenden ZA im Antragsjahr 2018 nicht mehr nutzen können. Um den Verfall zu verhindern, habe der BF am 28.01.2019 die Übertragung der 1,6736 ZA mit verzögerter Wirkung beantragt. Aufgrund eines Flächentausches von seinem Betrieb auf den Betrieb der römisch 40 handle es sich um eine Übertragung mit Flächenweitergabe. Daher wären die gesamten 1,6736 ZA rückwirkend zu übertragen. Der BF ersuchte um Berücksichtigung der verspätet eingereichten ZA-Übertragung für das Jahr 2018 und stellte den Antrag, das Gericht möge den angefochten Bescheid ersatzlos beheben, andernfalls abändern.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2018 weiterhin Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Zudem wurde der Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 11.06.2018 eingereicht worden sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2018 weiterhin Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Zudem wurde der Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. römisch 40 als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 11.06.2018 eingereicht worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.05.2019 einen Vorlageantrag ein. Darin wiederholte der BF sein Beschwerdevorbringen und führte zudem hinsichtlich der beantragten ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe aus, dass aus seiner Sicht ein Pachtvertrag über die Flächenweitergabe nicht nötig sei, da es sich dabei um eine übliche pflanzenbauliche Vorgehensweise handle.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 03.05.2018 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018.

1.2. Sowohl im Antragsjahr 2017 als auch im gegenständlichen Antragsjahr wurden vom BF bei jeweils beantragten 37,6736 ZA aufgrund der jeweils ermittelten beihilfefähigen Flächen lediglich - nach "Aufrundung" gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 - 36,0000 ZA genutzt.1.2. Sowohl im Antragsjahr 2017 als auch im gegenständlichen Antragsjahr wurden vom BF bei jeweils beantragten 37,6736 ZA aufgrund der jeweils ermittelten beihilfefähigen Flächen lediglich - nach "Aufrundung" gemäß Artikel 24, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, - 36,0000 ZA genutzt.

Daher wurden mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 1,6736 ZA aufgrund zweijähriger Nichtnutzung für verfallen erklärt.

1.3. Am 28.01.2019 beantragten der BF als Übergeber und die XXXX als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 1,6736 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund "Pacht" sowie ohne Flächenweitergabe. Bei der Übertragung mit Flächenweitergabe wurde zudem eine Übertragung "mit verzögerter Wirkung" gewählt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeteilt.1.3. Am 28.01.2019 beantragten der BF als Übergeber und die römisch 40 als Übernehmer für das Antragsjahr 2018 die Übertragung von 1,6736 ZA mit Flächenweitergabe aufgrund "Pacht" sowie ohne Flächenweitergabe. Bei der Übertragung mit Flächenweitergabe wurde zudem eine Übertragung "mit verzögerter Wirkung" gewählt. Dem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. römisch 40 zugeteilt.

Ein Pachtvertrag, in welchem die gleichzeitige Weitergabe der betreffenden Flächen und der ZA geregelt ist, besteht nicht.

1.4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 erhob der BF gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, Beschwerde.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, wurde der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, bestätigt. Der Antrag auf Übertragung von ZA für das Jahr 2018 vom 28.01.2019 mit der lfd. Nr. XXXX wurde als verspätet zurückgewiesen, da dieser erst nach dem 11.06.2018 eingereicht worden war.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, wurde der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, bestätigt. Der Antrag auf Übertragung von ZA für das Jahr 2018 vom 28.01.2019 mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde als verspätet zurückgewiesen, da dieser erst nach dem 11.06.2018 eingereicht worden war.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.05.2019 einen Vorlageantrag ein.

1.7. Im Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018" wird unter Punkt 2.5. zur Übertragung mit verzögerter Wirkung Folgendes ausgeführt:

"Um eine Übertragung mit verzögerter Wirkung handelt es sich, wenn Flächen zwischen dem MFA 2016 und MFA 2017 gewandert sind, der LW jedoch 2017 keinen Übertragungsantrag gestellt hat. Der LW hat somit die Möglichkeit eine Übertragung für das AJ 2018 mit Fläche OHNE Einbehalt zu stellen. Die ZA gehen jedoch erst für das AJ 2018 an den Übernehmer, eine rückwirkende Übertragung von ZA ist nicht möglich.

Achtung: Ist die Fläche bereits vom MFA 2015 auf den MFA 2016 "gewandert", ist eine verzögerte Übertragung 2018 nicht mehr möglich.

Erforderliche Nachweise:

Zusätzlich zum Antrag müssen ein Pacht-/Kaufvertrag und eine Sachverhaltsdarstellung als Beilage hochgeladen werden, wo belegt wird, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden.

Am Antragsformular muss zusätzlich ein Kreuz bei "Übertragung mit verzögerter Wirkung" gesetzt werden.

Die Flächenwanderung wird manuell von der AMA überprüft und gegebenenfalls amtswegig erfasst."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

[...]

b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...].

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 24

Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen

[...]

2. Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zur Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch als vollständig aktiviert."2. Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zur Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch als vollständig aktiviert."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

"Artikel 26

Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[...]."

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,Paragraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen,

1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder1. die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder

2. [...],

sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.(2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

[...]."

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt:

"Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):"Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8, c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):

1. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt.

2. Flächennachweis:

2.1. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom

Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder

2.2. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde).

Die "verzögerte" ZA-Übertragung mit Fläche gemäß 2.2. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt."

3.3. Rechtliche Würdigung:

1.1. Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 VwGVG Anm 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, VwGVG Anmerkung 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11671114010, ihre Entscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13065761010, trat.

1.2. In der gegenständlichen Angelegenheit überstiegen die vom BF angemeldeten ZA sowohl im Antragsjahr 2017 als auch im gegenständlichen Antragsjahr die jeweils beantragte bzw. ermittelte beihilfefähige Fläche, weshalb letztlich 1,6736 ZA in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert wurden. Das Vorliegen von Umständen iSd Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1307/2013 (Verhinderung der Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände) wurde vom BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor. Die AMA erklärte diese ZA im angefochtenen Bescheid gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (EU) 1307/2013 somit zu Recht für verfallen.1.2. In der gegenständlichen Angelegenheit überstiegen die vom BF angemeldeten ZA sowohl im Antragsjahr 2017 als auch im gegenständlichen Antragsjahr die jeweils beantragte bzw. ermittelte beihilfefähige Fläche, weshalb letztlich 1,6736 ZA in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert wurden. Das Vorliegen von Umständen iSd Artikel 31, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, (Verhinderung der Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände) wurde vom BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor. Die AMA erklärte diese ZA im angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, somit zu Recht für verfallen.

1.3. Zum gegenständlichen Antrag vom 28.01.2019 auf Übertragung von 1,6736 ZA mit Flächenübergabe aufgrund Pacht mit "verzögerter Wirkung" sowie ohne Flächenweitergabe für das Antragsjahr 2018 ist Folgendes auszuführen:

Übertragungen von ZA sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der MFA, mit dem die ZA für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.Übertragungen von ZA sind in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der MFA, mit dem die ZA für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.

Anträge auf Zuweisung von ZA sowie die Vornahme von Änderungen des MFA, mit dem die ZA aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen ZA bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen; gegenständlich wäre der Übertragungsantrag also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen.Anträge auf Zuweisung von ZA sowie die Vornahme von Änderungen des MFA, mit dem die ZA aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen ZA bedarf), sind gemäß Artikel 13, Absatz 3, bzw. Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen; gegenständlich wäre der Übertragungsantrag also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen.

Seitens der AMA wurde der Übertragungsantrag betreffend das Jahr 2018 daher zu Recht zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Einbringung (28.01.2019) die Fristüberschreitung bereits weit mehr als 25 Tage betragen hat. Das Vorliegen von Umständen iSd Art. 14 VO (EU) 640/2014 wurde vom BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor.Seitens der AMA wurde der Übertragungsantrag betreffend das Jahr 2018 daher zu Recht zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Einbringung (28.01.2019) die Fristüberschreitung bereits weit mehr als 25 Tage betragen hat. Das Vorliegen von Umständen iSd Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, wurde vom BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mangels Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere des Vorliegens einer sich auf die gegenständlichen 1,6736 ZA beziehende Flächenwanderung zwischen dem MFA 2016 des BF und dem MFA 2017 des Übernehmers sowie des Abschlusses eines Pachtvertrages, in welchem die gleichzeitige Weitergabe der betreffenden Fläche und ZA dokumentiert werden) eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe "mit verzögerter Wirkung" für das Jahr 2018 ohnedies nicht stattgegeben werden könnte (vgl. den Erlass des BMLFUW vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017 sowie das Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018"); eine Übertragung ohne Flächenweitergabe für das Jahr 2018 würde angesichts der Übertragung von ausreichend Fläche (2,378450 ha) vom MFA 2017 des BF auf den MFA 2018 des Übernehmers ausscheiden.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mangels Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere des Vorliegens einer sich auf die gegenständlichen 1,6736 ZA beziehende Flächenwanderung zwischen dem MFA 2016 des BF und dem MFA 2017 des Übernehmers sowie des Abschlusses eines Pachtvertrages, in welchem die gleichzeitige Weitergabe der betreffenden Fläche und ZA dokumentiert werden) eine Übertragung der ZA mit Flächenweitergabe "mit verzögerter Wirkung" für das Jahr 2018 ohnedies nicht stattgegeben werden könnte vergleiche den Erlass des BMLFUW vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017 sowie das Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2018"); eine Übertragung ohne Flächenweitergabe für das Jahr 2018 würde angesichts der Übertragung von ausreichend Fläche (2,378450 ha) vom MFA 2017 des BF auf den MFA 2018 des Übernehmers ausscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Übertragung, Verfall, verspäteter
Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2220741.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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