TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/26 I413 2220101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §6a Abs3
GGG Art. 1 §32 TP 7 lita
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

I413 2220101-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Josef KLAUNZER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Josef KLAUNZER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX verpflichtete das Bezirksgericht Innsbruck den Beschwerdeführer zur zusätzlichen Unterhaltszahlung für seine volljährige Tochter XXXX wie folgt:1. Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 verpflichtete das Bezirksgericht Innsbruck den Beschwerdeführer zur zusätzlichen Unterhaltszahlung für seine volljährige Tochter römisch 40 wie folgt:

"1. Der Antragsgegner [SC Beschwerdeführer] ist schuldig, der Antragstellerin zusätzlich zu dem mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von Euro 650,00, einen weiteren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 3.300,00 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2017, binnen 14 Tagen, zu zahlen."1. Der Antragsgegner [SC Beschwerdeführer] ist schuldig, der Antragstellerin zusätzlich zu dem mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von Euro 650,00, einen weiteren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 3.300,00 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2017, binnen 14 Tagen, zu zahlen.

2. Der Antragsgegner ist weiters schuldig, der Antragstellerin zusätzlich zu dem mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom

XXXX festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von Euro 650,00, einen weiteren monatlichen Beitrag in Höhe von Euro 120,00, zusammen daher einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 770,00, ab 01.09.2017, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zu zahlen.römisch 40 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von Euro 650,00, einen weiteren monatlichen Beitrag in Höhe von Euro 120,00, zusammen daher einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Euro 770,00, ab 01.09.2017, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zu zahlen.

Die zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen, in Hinkunft fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, sie am ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten."

2. Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.12.2018 den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 13.12.2018 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine restliche Entscheidungsgebühr gemäß TP lit. a GGG von EUR 7,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GBG von EUR 8,00, zusammen daher EUR 15,00, vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.12.2018 den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 13.12.2018 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine restliche Entscheidungsgebühr gemäß TP Litera a, GGG von EUR 7,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GBG von EUR 8,00, zusammen daher EUR 15,00, vorgeschrieben.

3. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung vom 21.12.2018. Diese begründete er damit, dass nicht die allgemeine Anmerkung 1 zu TP 7, sondere die speziellere Anmerkung 2 in Geltung trete. Als Bemessungsgrundlage sei nur die Erhöhung heranzuziehen. Auf dieser Basis bestehe bereits eine Überzahlung. Außerdem sei gemäß § 6a Abs 3 GEG von der Erlassung eines Zahlungsauftrages abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr EUR 12,00 nicht übersteige, hier gehe es um EUR 7,00.3. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung vom 21.12.2018. Diese begründete er damit, dass nicht die allgemeine Anmerkung 1 zu TP 7, sondere die speziellere Anmerkung 2 in Geltung trete. Als Bemessungsgrundlage sei nur die Erhöhung heranzuziehen. Auf dieser Basis bestehe bereits eine Überzahlung. Außerdem sei gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG von der Erlassung eines Zahlungsauftrages abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr EUR 12,00 nicht übersteige, hier gehe es um EUR 7,00.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, die im vorliegenden Unterhaltsverfahren gemäß TP7 lit a GGG entstandene restliche Gebühr von EUR 7,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 (gemäß § 6a Abs 1 GEG), gesamt daher Euro 15,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Innsbruck, IBAN: AT55 0100 0000 0548 0072, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten, XXXX Zahlungsauftrag zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zu einer weiteren zusätzlichen Unterhaltsbeitragsleistung von einmalig EUR 3.300,00 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2017 zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet worden sei, weshalb sich die Pauschalgebühr gemäß TP 7 lit a GGG mit EUR 17,00 errechne (0,5 % von EUR 3.300,00). Zu Punkt 2. des Beschlusses sei dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher monatlicher Betrag in Höhe von EUR 120,00, bisher monatlich EUR 650,00, zusammen daher monatlich EUR 770,00, beginnend ab 01.09.2017 längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit aufgetragen worden, weshalb sich die Pauschalgebühr gemäß TP 7 lit a GGG mit EUR 7,00 errechne (zwölf Monate x 120 = 1.440,00 x 0,5 %). Zusammen errechnee sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 24,00. Zur Berechnung der Pauschalgebühr sei in beiden Fällen Anmerkung 2 zu TP 7 GGG heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 08.09.2017 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17,00 geleistet, weshalb nur mehr eine restliche Gebühr in Höhe von EUR 7,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben gewesen sei. Von der Erlassung eines Zahlungsauftrages sei nach § 6a Abs 3 GEG nur dann abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer dem Einhebungsbetrag von EUR 12,00 nicht übersteige, es sei denn, es handle sich um Geldstrafen oder um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sein, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtig habe (Restbeträge). Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Restbetrag, weshalb ein neuerlicher Zahlungsauftrag zu erlassen sei.4. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, die im vorliegenden Unterhaltsverfahren gemäß TP7 Litera a, GGG entstandene restliche Gebühr von EUR 7,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 (gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG), gesamt daher Euro 15,00, auf das Konto des Bezirksgerichtes Innsbruck, IBAN: AT55 0100 0000 0548 0072, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten, römisch 40 Zahlungsauftrag zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zu einer weiteren zusätzlichen Unterhaltsbeitragsleistung von einmalig EUR 3.300,00 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2017 zur Zahlung binnen 14 Tagen verpflichtet worden sei, weshalb sich die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Litera a, GGG mit EUR 17,00 errechne (0,5 % von EUR 3.300,00). Zu Punkt 2. des Beschlusses sei dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher monatlicher Betrag in Höhe von EUR 120,00, bisher monatlich EUR 650,00, zusammen daher monatlich EUR 770,00, beginnend ab 01.09.2017 längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit aufgetragen worden, weshalb sich die Pauschalgebühr gemäß TP 7 Litera a, GGG mit EUR 7,00 errechne (zwölf Monate x 120 = 1.440,00 x 0,5 %). Zusammen errechnee sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 24,00. Zur Berechnung der Pauschalgebühr sei in beiden Fällen Anmerkung 2 zu TP 7 GGG heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 08.09.2017 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17,00 geleistet, weshalb nur mehr eine restliche Gebühr in Höhe von EUR 7,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben gewesen sei. Von der Erlassung eines Zahlungsauftrages sei nach Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG nur dann abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer dem Einhebungsbetrag von EUR 12,00 nicht übersteige, es sei denn, es handle sich um Geldstrafen oder um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sein, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtig habe (Restbeträge). Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Restbetrag, weshalb ein neuerlicher Zahlungsauftrag zu erlassen sei.

5. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 18.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.05.2019. In dieser Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht und vorgebracht, dass als Bemessungsgrundlage nur die einfache Jahresleistung heranzuziehen gewesen wäre. Im Grundverfahren hätte die Antragstellerin XXXX die Erhöhung des Unterhalts ab Januar 2017, also nur für die Zukunft bzw drei Monate rückwirkend, beantragt. Es wäre sohin lediglich als Bemessungsgrundlage der monatliche Differenzbetrag der einfachen Jahresleistung heranzuziehen gewesen. Sofern überhaupt ein rückwirkend zugesprochener Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, dürfe dieser maximal drei Monate (Jänner bis März 2017) betragen. Auf dieser Basis bestehe bereits eine Überzahlung. Die Höhe der Gebühr müsse unabhängig von der Dauer des Verfahrens sein. Es dürfe keinen Unterschied machen, wie lange das Gericht für seine Entscheidung benötige bzw. wie lange das Gerichtsverfahren dauere. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde.5. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 18.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.05.2019. In dieser Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebracht und vorgebracht, dass als Bemessungsgrundlage nur die einfache Jahresleistung heranzuziehen gewesen wäre. Im Grundverfahren hätte die Antragstellerin römisch 40 die Erhöhung des Unterhalts ab Januar 2017, also nur für die Zukunft bzw drei Monate rückwirkend, beantragt. Es wäre sohin lediglich als Bemessungsgrundlage der monatliche Differenzbetrag der einfachen Jahresleistung heranzuziehen gewesen. Sofern überhaupt ein rückwirkend zugesprochener Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, dürfe dieser maximal drei Monate (Jänner bis März 2017) betragen. Auf dieser Basis bestehe bereits eine Überzahlung. Die Höhe der Gebühr müsse unabhängig von der Dauer des Verfahrens sein. Es dürfe keinen Unterschied machen, wie lange das Gericht für seine Entscheidung benötige bzw. wie lange das Gerichtsverfahren dauere. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde.

6. Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 legte die belangte Behörde den Akt des Grundverfahrens samt der eingelangten Beschwerde vom 09.05.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag für die (damals) minderjährige XXXX in Höhe von EUR 155,00, zusammen daher monatlich EUR 650,00 ab 01.01.2013 zu bezahlen, wobei die monatlichen Unterhaltsbeiträge am ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten sind.1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag für die (damals) minderjährige römisch 40 in Höhe von EUR 155,00, zusammen daher monatlich EUR 650,00 ab 01.01.2013 zu bezahlen, wobei die monatlichen Unterhaltsbeiträge am ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten sind.

1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, erstens eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.300,00, sowie zweitens einen monatlichen Erhöhungsbetrag von EUR 120,00 ab 01.09.2017 bis laufend, sohin insgesamt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 1.440,00 zu bezahlen.1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, erstens eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.300,00, sowie zweitens einen monatlichen Erhöhungsbetrag von EUR 120,00 ab 01.09.2017 bis laufend, sohin insgesamt monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 1.440,00 zu bezahlen.

1.3. Der Beschwerdeführer leistete eine Gebühr gemäß TP 7 in Höhe von EUR 17,00. Mit Lastschriftanzeige vom 01.08.2018 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Gebühr gemäß TP 7 lit a GGG mit restlichem Betrag von EUR 7,00 vor. Dieser Betrag haftet unberichtigt aus.1.3. Der Beschwerdeführer leistete eine Gebühr gemäß TP 7 in Höhe von EUR 17,00. Mit Lastschriftanzeige vom 01.08.2018 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Gebühr gemäß TP 7 Litera a, GGG mit restlichem Betrag von EUR 7,00 vor. Dieser Betrag haftet unberichtigt aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die erhobene Beschwerde sowie in den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Justizverwaltungsakt/Kostenakt des Verfahrens XXXX. Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht daher als erwiesen fest.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die erhobene Beschwerde sowie in den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Justizverwaltungsakt/Kostenakt des Verfahrens römisch 40 . Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht daher als erwiesen fest.

Die Feststellungen zum Grundverfahren basieren auf dem im Verfahrensakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX und vom XXXX.Die Feststellungen zum Grundverfahren basieren auf dem im Verfahrensakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 und vom römisch 40 .

Die Feststellungen zur vorgeschriebenen Gerichtsgebühr sowie zur teilweise Entrichtung der Gerichtsgebühr und zur Vorschreibung des restlichen Betrages ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, insbesondere aus dem Zahlungsauftrag sowie aus dem im Akt einliegenden Überweisungsbeleg vom 25.04.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß TP 7 lit a GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 ‰ vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam zuerkannten.Gemäß TP 7 Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt 5 ‰ vom Wert des durch die Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam zuerkannten.

Anmerkung 1 zu TP 7 GGG lautet:

"1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts, ist das einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als auf ein Jahr zuerkannt, so geht der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt, sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen."

Anmerkung 2 zu TP 7 GGG lautet:

"2. Wird aufgrund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leisteten Betrag auszugehen."

Anmerkung 3 lit a zu TP 7 GGG lautet:Anmerkung 3 Litera a, zu TP 7 GGG lautet:

"3. Zahlungspflichtig ist:

a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 lit a) sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z 1 lit g derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde; [...]"a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Litera a,) sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Ziffer eins, Litera g, derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde; [...]"

§ 6a Abs 1 GEG lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG lautet:

"§ 6a (1) werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.""§ 6a (1) werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."

§ 6a Abs 3 GEG lautet:Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG lautet:

"(3) von der Erlassung eines Zahlungsauftrages ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden wollen, 60,00 Euro nicht übersteigt."

3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht einen Restbetrag nachgefordert hat.

3.3. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX seiner Tochter gegenüber zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 650,00 ab 01.01.2013 verpflichtet. Der weitere rechtskräftige und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX verpflichtet ihn für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2017, sohin für 38 Monate bzw 3 Jahre und zwei Monate. Hierbei ist es nicht erheblich, ob die Tochter des Beschwerdeführers bloß eine Erhöhung des Unterhalts ab Januar 2017 beantragt hätte. Maßgeblich ist der rechtskräftig und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck. Auf Basis des Spruchpunktes I. war daher die Pauschalgebühr wie folgt nach TP 7 lit a GGG zu errechnen: Der Wert des durch die Entscheidung rechtskräftig zuerkannten ist EUR 3.300,00, hiervon sind 5 ‰, sohin EUR 17,00, an Gebühren fällig.3.3. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bereits aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 seiner Tochter gegenüber zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 650,00 ab 01.01.2013 verpflichtet. Der weitere rechtskräftige und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 verpflichtet ihn für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2017, sohin für 38 Monate bzw 3 Jahre und zwei Monate. Hierbei ist es nicht erheblich, ob die Tochter des Beschwerdeführers bloß eine Erhöhung des Unterhalts ab Januar 2017 beantragt hätte. Maßgeblich ist der rechtskräftig und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck. Auf Basis des Spruchpunktes römisch eins. war daher die Pauschalgebühr wie folgt nach TP 7 Litera a, GGG zu errechnen: Der Wert des durch die Entscheidung rechtskräftig zuerkannten ist EUR 3.300,00, hiervon sind 5 ‰, sohin EUR 17,00, an Gebühren fällig.

Gemäß Punkt 2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX ist ein zusätzlicher monatlicher Betrag in Höhe von EUR 120,00 (zuzüglich zum bereits bisher zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von EUR 650,00), zusammen daher monatlich EUR 770,00 beginnend mit 01.09.2017. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts als Bemessungsgrundlage das einfache der Jahresleistung heranzuziehen, sodass die zusätzliche monatliche Leistung mal 12 Monate mit EUR 1.440,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Hiervon sind 5 ‰ die zu bezahlende Gebühr, sohin EUR 7,00.Gemäß Punkt 2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 ist ein zusätzlicher monatlicher Betrag in Höhe von EUR 120,00 (zuzüglich zum bereits bisher zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von EUR 650,00), zusammen daher monatlich EUR 770,00 beginnend mit 01.09.2017. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts als Bemessungsgrundlage das einfache der Jahresleistung heranzuziehen, sodass die zusätzliche monatliche Leistung mal 12 Monate mit EUR 1.440,00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Hiervon sind 5 ‰ die zu bezahlende Gebühr, sohin EUR 7,00.

Der rechtskräftige und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX enthält zwei Beschlusspunkte, einmal die Zuerkennung vom bereits fällig gewordenem Unterhalt und andererseits in Punkt 2. die Zuerkennung von künftigem Unterhalt. Daher ist Anmerkung 1 zur TP 7 GGG anzuwenden, wonach die beiden Positionen zusammenzurechnen sind. Es ergibt sich sohin ein zusammenzurechnender Betrag in Höhe von EUR 24,00. Der in Punkt 1. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom XXXX festgesetzte Einmalbetrag von EUR .300,00 erhöht einen bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbeitrag. Daher ist Anmerkung 2 zur TP 7 GGG heranzuziehen und ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 7 lit a GGG zu bezahlen.Der rechtskräftige und vollstreckbare Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 enthält zwei Beschlusspunkte, einmal die Zuerkennung vom bereits fällig gewordenem Unterhalt und andererseits in Punkt 2. die Zuerkennung von künftigem Unterhalt. Daher ist Anmerkung 1 zur TP 7 GGG anzuwenden, wonach die beiden Positionen zusammenzurechnen sind. Es ergibt sich sohin ein zusammenzurechnender Betrag in Höhe von EUR 24,00. Der in Punkt 1. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom römisch 40 festgesetzte Einmalbetrag von EUR .300,00 erhöht einen bereits rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsbeitrag. Daher ist Anmerkung 2 zur TP 7 GGG heranzuziehen und ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 7 Litera a, GGG zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2017 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17,00 geleistet. Der Restbetrag von EUR 7,00 war - zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 - deshalb vorzuschreiben, weil es sich bei diesem Betrag nicht um einen Kleinbetrag im Sinne des § 6a Abs 3 GEG handelt, sondern um einen Restbetrag, der daraus resultiert, dass der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat.Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2017 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 17,00 geleistet. Der Restbetrag von EUR 7,00 war - zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 - deshalb vorzuschreiben, weil es sich bei diesem Betrag nicht um einen Kleinbetrag im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz 3, GEG handelt, sondern um einen Restbetrag, der daraus resultiert, dass der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat.

Die gegenständliche Beschwerde vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und besteht auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/ Einbringung von Gerichtsgebühr nicht erforderlich ist).3.4. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und besteht auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/ Einbringung von Gerichtsgebühr nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zu Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zu Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Pauschalgebührenauferlegung, Restanspruch, Unterhaltspflicht,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2220101.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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