RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG einerseits im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1993, VfSlg. 13505/1993, wonach es sich bei dem mit einer Beschäftigungsbewilligung eingeräumten Recht nicht um ein "ziviles Recht" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK handelt, anderseits auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 1998 im Fall Speil gegen Österreich, Nr. 42.507/98, und vom 25. September 2000, im Fall Varela Assalino gegen Portugal, Nr. 64.336/01, hingewiesen werden, wonach auch in einer dem Art. 6 Abs. 1 MRK unterliegenden Rechtssache dann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn Sachverhaltsfragen unstrittig sind und keine komplexen Rechtsfragen gelöst werden müssen. Letzteres ist vorliegend der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090104.X05

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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