TE Bvwg Beschluss 2019/7/29 W263 2120127-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W263 2120127-3/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang zur Führung des Verfahrens wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen gem. Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.05.2017 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang zur Führung des Verfahrens wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen gem. Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.05.2017 den Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben und die Verfahrenshilfe im oben angeführten Umfang bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 24.05.2017, VSNR XXXX , abgesprochen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zuletzt eingelangten Zahlung vom 05.03.2007 in Höhe von 220,00 € zum 24.05.2015 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in der Gesamthöhe von 24.051,32 € an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile) sowie ab 25.05.2015 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von 15.260,90 € zu bezahlen.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 24.05.2017, VSNR römisch 40 , abgesprochen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der zuletzt eingelangten Zahlung vom 05.03.2007 in Höhe von 220,00 € zum 24.05.2015 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in der Gesamthöhe von 24.051,32 € an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteile) sowie ab 25.05.2015 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von 15.260,90 € zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2017 Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, wobei lediglich eine ungefähre Angabe zu den Bezügen des Beschwerdeführers gemacht wurde.

Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der SVA vom 04.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt.

Am 16.07.2019 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ausgefüllt und unterfertigt sowie eine Pensionsbestätigung vom 02.05.2019 und ein Nachweis hinsichtlich des Mietzinses abgegeben.

Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis erhält der Beschwerdeführer einen Pensionsnettobezug von 855,47 € pro Monat. Darüber wurde eine Pensionsbestätigung der SVA vom 02.05.2019 vorgelegt. Vermögen liegt keines vor. Es besteht keine Rechtsschutzversicherung. Weiters hat er monatlich Miete von 406,81 Euro zu zahlen und wurde eine Rechnung über den Gesamtszins vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe:

§ 8a VwGVG (Verfahrenshilfe) lautet:Paragraph 8 a, VwGVG (Verfahrenshilfe) lautet:

"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Der Beschwerdeführer hat dem Verbesserungsauftrag entsprochen.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 8 a, VwGVG).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist insb. relevant, ob es sich um ein komplexes Verfahren handelt sowie die Notwendigkeit, komplizierte Rechtsfragen zu klären oder Sachverhalte zu ermitteln unter Einbeziehung eines Sachverständigenbeweises und der Vernehmung von Zeugen. Unter solchen Umständen hielt es das Gericht für unrealistisch, dass die beschwerdeführende Partei - trotz der Unterstützung, die Richter den persönlich handelnden Parteien gewähren - ihre eigene Rechtssache wirksam führen kann.

Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegenständlich aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet. Es wird nicht in jedem Verfahren nach dem GSVG Verfahrenshilfe notwendig sein; etwa bei eindeutiger Rechtslage oder wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme des Antragstellers bedarf. Der gegenständliche Fall einer Beitragsforderung zeichnet sich jedoch durch höhere Komplexität aus und agiert das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als letzte Tatsacheninstanz.

Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der Mittellosigkeit, weil der Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Vermögensverzeichnis samt Belegen außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG, Rz 5 mHa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die konkreten Erfolgsaussichten können derzeit noch keine Aussagen getätigt werden.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der Mittellosigkeit, weil der Beschwerdeführer nach dem vorgelegten Vermögensverzeichnis samt Belegen außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 5 mHa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die konkreten Erfolgsaussichten können derzeit noch keine Aussagen getätigt werden.

Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a VwGVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, VwGVG stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mittellosigkeit, Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2120127.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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