TE Bvwg Beschluss 2019/7/29 W181 2219762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §36
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W181 2219762-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.03.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des SachverständigenXXXX XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.03.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des SachverständigenXXXX römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 693,90 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 14.01.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss vom 14.01.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.

2. In der Folge langte am 25.03.2019 das Gutachten samt nachstehender Honorarnote wie folgt beim Bundesverwaltungsgericht ein:

GEBÜHRENNOTE Nr. 234/19

Ich verzeichne Gebühren laut GebAG:

Für Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung € 40,00Für Aktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung € 40,00

Mühewaltung § 43 (d) psychiatrisch € 116,20Mühewaltung Paragraph 43, (d) psychiatrisch € 116,20

Mühewaltung § 43 (d) neurologisch € 116,20Mühewaltung Paragraph 43, (d) neurologisch € 116,20

4 weitere Themenkreise à € 58,10 € 232,40

Entschädigung für Zeitversäumnis:

3 beg. Stunden § 32 (à 22,70) € 68,103 beg. Stunden Paragraph 32, (à 22,70) € 68,10

9 Seiten Urschrift (à 2,00/Seite) € 18,00

Porto € 10,00

€ 600,90

+ 20 % MWSt € 120,18

€ 721,08

Gerundeter Betrag € 721,00

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 25.06.2019, nachweislich zugestellt am 01.07.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass von den drei geltend gemachten begonnenen Stunden Zeitversäumnis, sich lediglich zwei als nachvollziehbar darstellen und auch die der Verrechnungsstelle mitgeteilten Ausführungen des Antragstellers sich unter keine mögliche Vergütung im Sinne des § 32 GebAG subsumieren lassen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 25.06.2019, nachweislich zugestellt am 01.07.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass von den drei geltend gemachten begonnenen Stunden Zeitversäumnis, sich lediglich zwei als nachvollziehbar darstellen und auch die der Verrechnungsstelle mitgeteilten Ausführungen des Antragstellers sich unter keine mögliche Vergütung im Sinne des Paragraph 32, GebAG subsumieren lassen.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Die Befundaufnahme des Beschwerdeführers führte der Sachverständige in seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte durch, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht geladen und in weiterer Folge von der Verlegung der Uhrzeit der anberaumten Beweisaufnahme des Sachverständigen, verständigt wurden.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Die Befundaufnahme des Beschwerdeführers führte der Sachverständige in seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte durch, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht geladen und in weiterer Folge von der Verlegung der Uhrzeit der anberaumten Beweisaufnahme des Sachverständigen, verständigt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem VerfahrenXXXX XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 14.01.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 25.03.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.06.2019, XXXX XXXX und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem VerfahrenXXXX römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 14.01.2019, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 25.03.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.06.2019, römisch 40 römisch 40 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAGZur Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E44).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E44).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird. Wenn die Postaufgaben an verschiedenen Tagen erfolgten, sind die Zeiten für Wege zur Post nicht zusammenzurechnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 56, E 69, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird. Wenn die Postaufgaben an verschiedenen Tagen erfolgten, sind die Zeiten für Wege zur Post nicht zusammenzurechnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 56, E 69, E 72).

In der übermittelten Honorarnote vom 25.03.2019 wurden Gebühren gemäß § 32 GebAG für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis beantragt. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt lediglich auf zwei nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Abholung des hinterlegten Bestellungsbeschlusses von der Post sowie der Postaufgabe des Gutachtens ergeben.In der übermittelten Honorarnote vom 25.03.2019 wurden Gebühren gemäß Paragraph 32, GebAG für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis beantragt. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt lediglich auf zwei nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Abholung des hinterlegten Bestellungsbeschlusses von der Post sowie der Postaufgabe des Gutachtens ergeben.

Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.04.2019 gab eine Mitarbeiterin des Antragstellers telefonisch bekannt, dass es sich hinsichtlich der dritten Stunde Zeitversäumnis, um die Zeit für die Aktensichtung und das Diktieren des Gutachtens handle. Zum anderen äußerte sich der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 06.05.2019, dass sich "die dritte Stunde Zeitaufwand auf Ladung und Konversation mit dem Dolmetscher, darüber hinaus auf vermehrten Büroaufwand beziehe."

Die gegenständlichen Ausführungen zur dritten Stunde Zeitversäumnis lassen sich unter keine mögliche Vergütung im Sinne des § 32 GebAG subsumieren, insbesondere mangelt es an einer Verrichtung der Tätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte. Darüber hinaus ist der Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Schriftstück der "Anberaumung einer Beweisaufnahme" vom 14.01.2019 für den 05.03.2019 um 16:00 Uhr, bereits zur Durchführung der Untersuchung, geladen worden. Ebenfalls verständigte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Benachrichtigung des Antragstellers vom 22.01.2019 den Dolmetscher mit E-Mail vom 28.01.2019 von der Verlegung der Uhrzeit der Beweisaufnahme von 16:00 Uhr auf 18:00 Uhr.Die gegenständlichen Ausführungen zur dritten Stunde Zeitversäumnis lassen sich unter keine mögliche Vergütung im Sinne des Paragraph 32, GebAG subsumieren, insbesondere mangelt es an einer Verrichtung der Tätigkeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstätte. Darüber hinaus ist der Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Schriftstück der "Anberaumung einer Beweisaufnahme" vom 14.01.2019 für den 05.03.2019 um 16:00 Uhr, bereits zur Durchführung der Untersuchung, geladen worden. Ebenfalls verständigte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Benachrichtigung des Antragstellers vom 22.01.2019 den Dolmetscher mit E-Mail vom 28.01.2019 von der Verlegung der Uhrzeit der Beweisaufnahme von 16:00 Uhr auf 18:00 Uhr.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Für Aktenstudium nach § 36 Vorbereitung € 40,00Für Aktenstudium nach Paragraph 36, Vorbereitung € 40,00

Mühewaltung § 43 (d) psychiatrisch € 116,20Mühewaltung Paragraph 43, (d) psychiatrisch € 116,20

Mühewaltung § 43 (d) neurologisch € 116,20Mühewaltung Paragraph 43, (d) neurologisch € 116,20

4 weitere Themenkreise à € 58,10 € 232,40

Entschädigung für Zeitversäumnis:

2 begonnene Stunden § 32 (à 22,70) € 45,402 begonnene Stunden Paragraph 32, (à 22,70) € 45,40

9 Seiten Urschrift (à 2,00/Seite) € 18,00

Porto € 10,00

€ 578,20

+ 20 % MWSt € 115,64

€ 693,84

Gerundeter Betrag € 693,90

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 693,90 (inkl. USt) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Entschädigung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2219762.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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