Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W126 2210616-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Beitragskontonummer XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 31.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 31.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,-1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,-
wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 der Kasse am 23.08.2018 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Mit E-Mail vom 03.10.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Lohn- und Gehaltsverrechnungen von der Buchhaltung aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen verspätet eingereicht worden seien. Daher hätten in der Vergangenheit bereits mehrere Beitragszuschläge bezahlt werden müssen. Es wurde um Nachlass des Beitragszuschlags ersucht und in Aussicht gestellt, die Meldungen zukünftig fristgerecht abzugeben.
3. Mit Schreiben vom 28.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2018, legte die Gebietskrankenkasse das als Beschwerde gewertete E-Mail vom 03.10.2018 samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme teilte die Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2017 bereits fünf und im Jahr 2018 vier Meldeverstöße nach § 113 Abs. 4 ASVG registriert worden. Von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse werde die erste fehlende Beitragsnachweisung lediglich gemahnt. Für den zweiten Meldeverstoß werde im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten ein Beitragszuschlag von EUR 80,- verhängt. Für jeden weiteren Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten erfolge eine Steigerung des Beitragszuschlags um jeweils EUR 40,-. Dies stelle nur den Mindestbetrag dar, da die Grenze beim bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liege. Im vorliegenden Fall sei bereits Ermessen geübt und das Vorverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.3. Mit Schreiben vom 28.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2018, legte die Gebietskrankenkasse das als Beschwerde gewertete E-Mail vom 03.10.2018 samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme teilte die Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2017 bereits fünf und im Jahr 2018 vier Meldeverstöße nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG registriert worden. Von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse werde die erste fehlende Beitragsnachweisung lediglich gemahnt. Für den zweiten Meldeverstoß werde im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten ein Beitragszuschlag von EUR 80,- verhängt. Für jeden weiteren Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten erfolge eine Steigerung des Beitragszuschlags um jeweils EUR 40,-. Dies stelle nur den Mindestbetrag dar, da die Grenze beim bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liege. Im vorliegenden Fall sei bereits Ermessen geübt und das Vorverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In Hinblick auf die Beschwerdeführerin sind bereits mehrere Meldeverstöße registriert worden. Sie wurde mit Mahnschreiben vom 31.05.2017 auf die Nichtvorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2017 hingewiesen. In weiterer Folge wurden im Jahr 2017 noch vier Verstöße registriert und mittels Bescheid die entsprechenden Beitragszuschläge vorgeschrieben (Bescheide vom 03.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 09.10.2017). Im Jahr 2018 wurden insgesamt vier Verstöße registriert und ebenfalls mittels Bescheid die entsprechenden Beitragszuschläge vorgeschrieben (Bescheide vom 06.03.2018, 04.04.2018, 08.05.2018, 31.08.2018).
Die Beschwerdeführerin übermittelte vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides erneut die notwendigen Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit entscheidungswesentlich unbestritten.
Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass es bereits vorangegangene Meldeverstöße gegeben hat, sondern verwies diesbezüglich auf eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer verspäteten Einreichung der Lohn- und Gehaltsverrechnungen durch die Buchhaltung geführt hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.3.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben:3.2. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben:
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für Juli 2018 bis 15.08.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Eine Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 wurde offenkundig nicht fristgerecht vorgelegt. Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass durch eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen die Lohn- und Gehaltsverrechnungen durch die Buchhaltung verspätet gemeldet worden seien.Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für Juli 2018 bis 15.08.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Eine Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 wurde offenkundig nicht fristgerecht vorgelegt. Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern damit begründet, dass durch eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen die Lohn- und Gehaltsverrechnungen durch die Buchhaltung verspätet gemeldet worden seien.
Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Die in § 113 Abs. 4 ASVG für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2018 EUR 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt für 2018 in einem von § 113 Abs. 4 ASVG erfassten Fall somit EUR 1.710,-. In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze kann in der gegenständlichen Vorschreibung von EUR 240,- jedenfalls keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden.Die in Paragraph 113, Absatz 4, ASVG für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2018 EUR 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt für 2018 in einem von Paragraph 113, Absatz 4, ASVG erfassten Fall somit EUR 1.710,-. In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze kann in der gegenständlichen Vorschreibung von EUR 240,- jedenfalls keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden.
Darüber hinaus ist betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages anzuführen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides handelt. So wurden im Jahr 2018 insgesamt vier Meldeverstöße nach § 113 Abs. 4 ASVG (und davor im Jahr 2017 insgesamt fünf Meldeverstöße) registriert. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Wie aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht. Dabei bewegten sich die vorgeschriebenen Beitragszuschläge (in den Jahren 2017 und 2018) in einer Bandbreite von EUR 80,- bis EUR 320,-.Darüber hinaus ist betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages anzuführen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides handelt. So wurden im Jahr 2018 insgesamt vier Meldeverstöße nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (und davor im Jahr 2017 insgesamt fünf Meldeverstöße) registriert. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Wie aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht. Dabei bewegten sich die vorgeschriebenen Beitragszuschläge (in den Jahren 2017 und 2018) in einer Bandbreite von EUR 80,- bis EUR 320,-.
Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich vergleiche VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der gehäuften Fristversäumnisse im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sie nunmehr zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 240,- berechtigt war. Auch wenn detaillierte Daten und Hinweise auf die genaue Ermittlung des Betrages des Mehraufwandes fehlen, ist ein Mehraufwand im Betrag von EUR 240,- im konkreten Fall als plausibel einzustufen. Der Mehraufwand ergibt sich aus dem für die rechtzeitige Sicherstellung der vollständigen Daten notwendigen Aufwand. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall einen Mehraufwand hatte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin hat zur Höhe des Beitragszuschlages auch kein konkretes Vorbringen erstattet und darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte; den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen; zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte; den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen; zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig; sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG beziehungsweise zu Paragraph 113, Absatz 4, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2210616.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019