Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W126 2158202-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017, Zl. HVBA- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017, Zl. HVBA- römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 21.06.2015 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Selbstversicherung für die Zeit der Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14c AVRAG nicht zulässig sei, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung somit nicht mehr gegeben sei.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 21.06.2015 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Selbstversicherung für die Zeit der Pflegevollzeitkarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG nicht zulässig sei, weshalb die Voraussetzungen für die Selbstversicherung somit nicht mehr gegeben sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.05.2017 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass die Selbstversicherung für die Zeit der Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14c AVRAG nicht zulässig sei. Gemäß § 18b Abs. 1 Z 1a ASVG sei die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen. Daraus folge, dass der Gesetzgeber eben nur diese Personengruppe und nicht Personen mit Pflegevollzeitkarenz von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 18b ASVG ausschließen habe wollen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.05.2017 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass die Selbstversicherung für die Zeit der Pflegevollzeitkarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, Ziffer eins a, ASVG sei die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen. Daraus folge, dass der Gesetzgeber eben nur diese Personengruppe und nicht Personen mit Pflegevollzeitkarenz von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Paragraph 18 b, ASVG ausschließen habe wollen.
3. Mit Schreiben vom 26.05.2017 legte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt zusammengefasst insbesondere aus, dass § 18b ASVG eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und aus diesem Weg den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten, deren Beiträge zur Gänze der Bund trage (§ 77 Abs. 8 iVm § 76b Abs. 5a und § 77 Abs. 2 ASVG), ermögliche. Die Selbstversicherung nach § 18b ASVG sei zunächst jener nach § 18a ASVG nachgebildet worden. Unterschiede seien durch die jüngste Novellierung des § 18a ASVG durch BGBl. I 2015/2 deutlich verringert worden. Die einzige Subsidiaritätsregelung in § 18b ASVG sei durch BGBl. I 2013/138 in Form eines Abs. 1a eingefügt worden. Diese Bestimmung stehe im Zusammenhang mit dem gleichzeitig eingeführten Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG.3. Mit Schreiben vom 26.05.2017 legte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt zusammengefasst insbesondere aus, dass Paragraph 18 b, ASVG eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und aus diesem Weg den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten, deren Beiträge zur Gänze der Bund trage (Paragraph 77, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz 5 a und Paragraph 77, Absatz 2, ASVG), ermögliche. Die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG sei zunächst jener nach Paragraph 18 a, ASVG nachgebildet worden. Unterschiede seien durch die jüngste Novellierung des Paragraph 18 a, ASVG durch BGBl. römisch eins 2015/2 deutlich verringert worden. Die einzige Subsidiaritätsregelung in Paragraph 18 b, ASVG sei durch BGBl. römisch eins 2013/138 in Form eines Absatz eins a, eingefügt worden. Diese Bestimmung stehe im Zusammenhang mit dem gleichzeitig eingeführten Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, BPGG.
Während der Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG gebühre neben dem herabgesetzten Arbeitsentgelt ein aliquotes Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 BPGG, für das eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG bestehe, deren Beiträge ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werden (§ 52 Abs. 4 Z 6 ASVG). Eine (zumal begünstigte) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist damit für solche Zeiten nicht notwendig (Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 18b ASVG).Während der Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG gebühre neben dem herabgesetzten Arbeitsentgelt ein aliquotes Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG, für das eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG bestehe, deren Beiträge ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werden (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG). Eine (zumal begünstigte) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist damit für solche Zeiten nicht notwendig (Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG).
Aufgrund des Bezuges eines Pflege(vollzeit)karenzgeldes nach § 21c Abs. 3a BPGG werden die Kosten für eine Pensionsversicherung vom Bund getragen.Aufgrund des Bezuges eines Pflege(vollzeit)karenzgeldes nach Paragraph 21 c, Absatz 3 a, BPGG werden die Kosten für eine Pensionsversicherung vom Bund getragen.
Mit der Forderung der Beschwerdeführerin würde es somit zu einer Doppelversicherung in der Pensionsversicherung zu Lasten des Bundes kommen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber für die Zeit des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes die Selbstversicherung explizit in § 18b Abs. 1a ASVG ausgeschlossen. "Argumentum a minori ad maius" sei daher umso mehr die Pflege(vollzeit)karenz von der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG auszunehmen (BVwG 11.05.2015, W198 2100125-2).Mit der Forderung der Beschwerdeführerin würde es somit zu einer Doppelversicherung in der Pensionsversicherung zu Lasten des Bundes kommen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber für die Zeit des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes die Selbstversicherung explizit in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ausgeschlossen. "Argumentum a minori ad maius" sei daher umso mehr die Pflege(vollzeit)karenz von der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG auszunehmen (BVwG 11.05.2015, W198 2100125-2).
4. Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Es erfolgte keine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 21.06.2015 endet.Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2017 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 21.06.2015 endet.
Von 22.06.2015 bis 21.09.2015 bezog die Beschwerdeführerin Pflegevollzeitkarenzgeld gemäß § 14c AVRAG.Von 22.06.2015 bis 21.09.2015 bezog die Beschwerdeführerin Pflegevollzeitkarenzgeld gemäß Paragraph 14 c, AVRAG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der wesentliche maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
Die Dauer des Bezuges des Pflegevollzeitkarenzgeldes ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 22.06.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
In § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG sind pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, angeführt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG sind pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, angeführt.
Gemäß § 21c Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld.
Die einzige Subsidiaritätsregelung in § 18b wurde durch BGBl I 2013/138 in Form eines Abs. 1a eingefügt. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang dem gleichzeitig eingeführten Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG. Für die Zeit, für die arbeitsrechtlich eine Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen vereinbart wurde (Pflegeteilzeit, § 14d AVRAG), gebührt neben dem herabgesetzten Arbeitsentgelt ein aliquotes Pflegekarenzgeld (§ 21c Abs. 1 BPGG). Diese Leistung wird flankiert durch eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit j), für welche die Beiträge ausschließlich aus Bundesmitteln getragen werden (§ 52 Abs. 4 Z 6). Eine (zumal begünstigte) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist damit für solche Zeiten nicht notwendig. (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 10/1)Die einzige Subsidiaritätsregelung in Paragraph 18 b, wurde durch BGBl römisch eins 2013/138 in Form eines Absatz eins a, eingefügt. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang dem gleichzeitig eingeführten Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, BPGG. Für die Zeit, für die arbeitsrechtlich eine Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen vereinbart wurde (Pflegeteilzeit, Paragraph 14 d, AVRAG), gebührt neben dem herabgesetzten Arbeitsentgelt ein aliquotes Pflegekarenzgeld (Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG). Diese Leistung wird flankiert durch eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,), für welche die Beiträge ausschließlich aus Bundesmitteln getragen werden (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 6,). Eine (zumal begünstigte) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist damit für solche Zeiten nicht notwendig. (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 10/1)
Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes:
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen. Der Bezug eines aliquoten Pflegekarenzgeldes setzt die Vereinbarung einer Pflegeteilzeitkarenz gemäß § 14d AVRAG voraus.Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen. Der Bezug eines aliquoten Pflegekarenzgeldes setzt die Vereinbarung einer Pflegeteilzeitkarenz gemäß Paragraph 14 d, AVRAG voraus.
Die Beschwerdeführerin bezog von 22.06.2015 bis 21.09.2015 Pflegegeld aufgrund einer Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14c AVRAG.Die Beschwerdeführerin bezog von 22.06.2015 bis 21.09.2015 Pflegegeld aufgrund einer Pflegevollzeitkarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG im Fall der Beschwerdeführerin daher nicht ausgeschlossen.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG im Fall der Beschwerdeführerin daher nicht ausgeschlossen.
Dass Zeiten der Pflegevollzeitkarenz nicht von der Ausnahmeregel des § 18b ASVG umfasst sind, stellt auch keine planwidrige Gesetzeslücke dar, die durch Analogie geschlossen werden könnte.Dass Zeiten der Pflegevollzeitkarenz nicht von der Ausnahmeregel des Paragraph 18 b, ASVG umfasst sind, stellt auch keine planwidrige Gesetzeslücke dar, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
Eine planwidrige Gesetzeslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0037, mwN). (VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060)Eine planwidrige Gesetzeslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0037, mwN). (VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060)
Eine Regelungslücke ergibt sich weder aus der Systematik des anzuwendenden Gesetzes noch aus einem abweichenden Willen des Gesetzgebers:
Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 138/2013, wurden die Bestimmungen des § 14c (Pflegekarenz) und § 14d (Pflegeteilzeit) AVRAG, die Bestimmung des § 21c BPGG (Pflegekarenzgeld) sowie die Ausnahmeregel des § 18b Abs. 1a ASVG eingeführt. Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber - trotz gleichzeitiger Einführung dieser Bestimmungen - die Pflegeteilzeitkarenz und die Pflegevollzeitkarenz von der Ausnahmebestimmung umfassen wollte, jedoch die Pflegevollzeitkarenz im Gesetzestext übersehen hat. Vielmehr ist aufgrund der gleichzeitigen Einführung davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Behandlung beabsichtigt war.Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wurden die Bestimmungen des Paragraph 14 c, (Pflegekarenz) und Paragraph 14 d, (Pflegeteilzeit) AVRAG, die Bestimmung des Paragraph 21 c, BPGG (Pflegekarenzgeld) sowie die Ausnahmeregel des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eingeführt. Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber - trotz gleichzeitiger Einführung dieser Bestimmungen - die Pflegeteilzeitkarenz und die Pflegevollzeitkarenz von der Ausnahmebestimmung umfassen wollte, jedoch die Pflegevollzeitkarenz im Gesetzestext übersehen hat. Vielmehr ist aufgrund der gleichzeitigen Einführung davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Behandlung beabsichtigt war.
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge diente die Aufnahme von Beziehern eines aliquoten Pflegegeldes in die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG dazu, alle Bezieher von Pflegekarenzgeld in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufzunehmen, und zwar durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG (Aufnahme der pflegeteilzeitbeschäftigten Bezieher eines aliquoten Pflegekarenzgeldes in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung). Die Beiträge sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. (2407 der Beilagen XXIV. GP, S. 2)Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge diente die Aufnahme von Beziehern eines aliquoten Pflegegeldes in die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG dazu, alle Bezieher von Pflegekarenzgeld in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufzunehmen, und zwar durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG (Aufnahme der pflegeteilzeitbeschäftigten Bezieher eines aliquoten Pflegekarenzgeldes in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung). Die Beiträge sollen zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. (2407 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 2)
Die in Teilzeit beschäftigten Bezieher von aliquotem Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz werden in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG) und sind in der Pensionsversicherung der Angestellten versicherungszugehörige (§ 14 Abs. 1 ASVG). Für diese Zeit ist eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ausgeschlossen. (2407 der Beilagen XXIV. GP, S. 12)Die in Teilzeit beschäftigten Bezieher von aliquotem Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz werden in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung aufgenommen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG) und sind in der Pensionsversicherung der Angestellten versicherungszugehörige (Paragraph 14, Absatz eins, ASVG). Für diese Zeit ist eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ausgeschlossen. (2407 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 12)
Neben der Möglichkeit der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 29 Abs. 1 AlVG für Personen, welche eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, wurde mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 in Bezug auf die Pflegeteilzeit mit § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG die Möglichkeit einer zusätzlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen, weshalb eine weitere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ausgeschlossen wurde.Neben der Möglichkeit der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AlVG für Personen, welche eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen, wurde mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 in Bezug auf die Pflegeteilzeit mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, ASVG die Möglichkeit einer zusätzlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen, weshalb eine weitere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ausgeschlossen wurde.
Ausgehend von den Erläuterungen ist eine Unvollständigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des § 18b Abs. 1a ASVG nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben (siehe dazu auch BVwG 07.11.2017, W209 2158873-1).Ausgehend von den Erläuterungen ist eine Unvollständigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben (siehe dazu auch BVwG 07.11.2017, W209 2158873-1).
Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken der Ausnahmebestimmung des § 18b Abs. 1a ASVG ersichtlich. Die Ausnahmebestimmung stellt eine vom Gesetz gewollte und auch in zulässiger Weise vorgesehene Regelung dar. Folglich liegt keine echte bzw. planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken der Ausnahmebestimmung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG ersichtlich. Die Ausnahmebestimmung stellt eine vom Gesetz gewollte und auch in zulässiger Weise vorgesehene Regelung dar. Folglich liegt keine echte bzw. planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
Das der Beschwerdeführerin gemäß § 21c erster Satz BPGG gewährte Pflegekarenzgeld stellt keinen Ausschlussgrund für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG dar.Das der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21 c, erster Satz BPGG gewährte Pflegekarenzgeld stellt keinen Ausschlussgrund für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG dar.
Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung hat daher nicht mit 21.06.2015 geendet, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Da die Rechtslage des § 18b ASVG klar und eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall zur Ausnahmebestimmung des § 18b Abs. 1a ASVG - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (siehe jüngst VwGH 26.06.2019, Ro 2017/04/0023, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Da die Rechtslage des Paragraph 18 b, ASVG klar und eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall zur Ausnahmebestimmung des Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (siehe jüngst VwGH 26.06.2019, Ro 2017/04/0023, mwN).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Pflegekarenzgeld, Rechtslage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2158202.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019