Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
ASVG §101Spruch
G305 2136843-4/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 01.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter, über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 18.03.2019 und vom 25.03.2019 wegen Nichtentscheidung gegen seinen Antrag vom 28.06.2018 des Inhalts "Wenn die AUVA im Sinne des § 101 ASVG meinen Sachverhalt bzw. die damit verbundene Minderung meiner Erwerbsfähigkeit berichtigt von Anfang an, dann ziehe ich meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und auch beim Landesgericht zurück", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter, über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vom 18.03.2019 und vom 25.03.2019 wegen Nichtentscheidung gegen seinen Antrag vom 28.06.2018 des Inhalts "Wenn die AUVA im Sinne des Paragraph 101, ASVG meinen Sachverhalt bzw. die damit verbundene Minderung meiner Erwerbsfähigkeit berichtigt von Anfang an, dann ziehe ich meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und auch beim Landesgericht zurück", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 01.07.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 8)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 01.07.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 8)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2136843.4.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019