RS Vwgh 2004/4/29 2002/09/0120

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz ließ den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund unberücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG war kein Raum (hier betreffend eine Übertretung nach dem AuslBG).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090120.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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