RS Vwgh 2004/4/29 2004/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht dem Rechtsschutzbedürfnis des im Disziplinarverfahren Beschuldigten, zu erfahren, welches konkrete Verhalten - oder welche Unterlassungen - ihm disziplinär zum Vorwurf gemacht werden. Dieser Vorwurf muss - noch im Verdachtsbereich - klar umgrenzt und zeitlich einzuordnen sein; die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und/oder Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Handlungen - oder Unterlassungen - Gegenstand auch des anzuschließenden Disziplinarverfahrens sein werden. Die bloße rechtliche Beurteilung eines Verhaltens allein reicht zur Konkretisierung der vorgeworfenen Tat nicht aus. In diesem Sinne reicht es im Beschwerdefall nicht aus, allein die Tatsache der "Unklarheiten" bei Subventionsvergaben durch einen - dem Beschwerdeführer unterstellten - Sachbearbeiter und die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen zum Anlass für eine vorläufige Verwendungsänderung des Beschwerdeführers zu nehmen, ohne näher darauf einzugehen, worin die "Vernachlässigung der Vorgesetztenfunktion" im konkreten Fall gelegen sei, insbesondere, ob dem Beschwerdeführer die angeblichen Malversationen seines Untergebenen bekannt waren oder hätten sein müssen und/oder ob dieser ohnedies bereits versucht hatte, Abhilfe zu schaffen. Es trifft zwar zu, dass an die Konkretisierung der dem Disziplinarbeschuldigten im Verdachtsbereich zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, es muss aber auch im Verfahren über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zumindest das Vorliegen eines konkreten Tatbildes nach objektiven Kriterien - wenn auch nur im Verdachtsbereich - erkennbar sein. Dies wird durch die bloße Verwendung der verba legalia ("Vernachlässigung der Vorgesetztenfunktion") ohne Hinzutreten spezifischer weiterer Umstände nicht erreicht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090031.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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