TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 W167 2107144-4

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2107144-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX , beendeten Beschwerdeverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom römisch 40 , beendeten Beschwerdeverfahrens, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Einleitungssatz zitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der SVA bestätigt.

Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller (im dortigen Verfahren: Beschwerdeführer) am XXXX nachweislich übernommen.Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller (im dortigen Verfahren: Beschwerdeführer) am römisch 40 nachweislich übernommen.

2. Am XXXX langte der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht sein. Der Antragsteller stellte die näher begründeten Anträge, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen und2. Am römisch 40 langte der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht sein. Der Antragsteller stellte die näher begründeten Anträge, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen und

2. das Bundesverwaltungsgericht möge im wiederaufgenommen Verfahren eine Verhandlung durchführen, welche bisher trotz Antrag einer Verhandlung vom Beschwerdeführer vom BVwG unterlassen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

1.1. Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Der Antragsteller hat dem Wiederaufnahmeantrag folgende Beweismittel in Kopie beigelegt: Auszüge aus dem Erkenntnis des abgeschlossenen Verfahrens (Seiten 1 und 2), Folgeeingabe der SVA zu einem Gerichtsverfahren XXXX (Antrag auf Einstellung bzw. Zurückziehung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO) vom XXXX , Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX in Auszügen (Seiten 1-3 und 24-25), Schreiben der SVA vom XXXX mit welchem dem Antragsteller Kontoauszüge samt Erklärungen aus den Jahren 2015 und 2016 übermittelt wurden.1.2. Der Antragsteller hat dem Wiederaufnahmeantrag folgende Beweismittel in Kopie beigelegt: Auszüge aus dem Erkenntnis des abgeschlossenen Verfahrens (Seiten 1 und 2), Folgeeingabe der SVA zu einem Gerichtsverfahren römisch 40 (Antrag auf Einstellung bzw. Zurückziehung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO) vom römisch 40 , Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 in Auszügen (Seiten 1-3 und 24-25), Schreiben der SVA vom römisch 40 mit welchem dem Antragsteller Kontoauszüge samt Erklärungen aus den Jahren 2015 und 2016 übermittelt wurden.

1.3. Der Antragsteller hat als Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verfahren die Folgeeingabe sowie das Urteil des Bezirksgerichts in Auszügen bereits am XXXX im Rahmen des dortigen Verfahrens vorgelegt (do. OZ 17 und 18). Diese Beweismittel waren ihm daher schon vor seinem Antrag auf Wiederaufnahme bekannt. Die Kontoauszüge stammen aus den Jahren 2015 und 2016.1.3. Der Antragsteller hat als Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verfahren die Folgeeingabe sowie das Urteil des Bezirksgerichts in Auszügen bereits am römisch 40 im Rahmen des dortigen Verfahrens vorgelegt (do. OZ 17 und 18). Diese Beweismittel waren ihm daher schon vor seinem Antrag auf Wiederaufnahme bekannt. Die Kontoauszüge stammen aus den Jahren 2015 und 2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Verwaltungsakten des Wiederaufnahmeverfahrens sowie des abgeschlossenen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 24 Absatz 3 Ziffer 9 Geschäftsverteilung 2018 wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Gerichtsabteilung W167 zugeteilt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3 Ziffer 9 Geschäftsverteilung 2018 wurde das Verfahren betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme der Gerichtsabteilung W167 zugeteilt.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens explizit auf § 32 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 VwGVG.Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens explizit auf Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 VwGVG.

Die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren erfolgte aufgrund der Aktenlage im Verwaltungsverfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als erwiesen annehmen lassen, weshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG nicht vorliegen. Soweit das Vorbringen des Antragstellers die rechtliche Beurteilung in den Bescheiden der SVA vom XXXX betrifft, wird festgehalten, dass diese rechtliche Beurteilung Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens war. Die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren basiert auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen. Zur Argumentation betreffend die Verjährung wird auf § 40 Absatz 1 letzter Satz GSVG (Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.) sowie auf Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG 8. Auflage, § 40 Rz 15 mit Verweis auf VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 betreffend die Einforderungsverjährung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Antragstellers, er habe im Zeitraum XXXX weder eine Mahnung zugestellt erhalten, noch sei eine neuerliche Exekution gegen ihn eingebracht worden, ins Leere, da der im abgeschlossenen Verfahren erlassene Bescheid der SVA am XXXX bzw. die Beschwerdevorentscheidung am XXXX erlassen wurde und das die Beschwerdevorentscheidung bestätigende Erkenntnis des BVwG am XXXX . Auch die Argumentation des Antragstellers betreffend eine "betrügerische Handlungsweise" der Richterin und die Erschleichung des Erkenntnisses "zur Verheimlichung des ihr anzurechnenden Verschuldens am Ablauf der Einforderungsverjährung für die behaupteten Forderungen der SVA" geht vor diesem Hintergrund ins Leere.Die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren erfolgte aufgrund der Aktenlage im Verwaltungsverfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als erwiesen annehmen lassen, weshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 Ziffer 1 VwGVG nicht vorliegen. Soweit das Vorbringen des Antragstellers die rechtliche Beurteilung in den Bescheiden der SVA vom römisch 40 betrifft, wird festgehalten, dass diese rechtliche Beurteilung Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens war. Die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren basiert auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen. Zur Argumentation betreffend die Verjährung wird auf Paragraph 40, Absatz 1 letzter Satz GSVG (Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.) sowie auf Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG 8. Auflage, Paragraph 40, Rz 15 mit Verweis auf VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 betreffend die Einforderungsverjährung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Antragstellers, er habe im Zeitraum römisch 40 weder eine Mahnung zugestellt erhalten, noch sei eine neuerliche Exekution gegen ihn eingebracht worden, ins Leere, da der im abgeschlossenen Verfahren erlassene Bescheid der SVA am römisch 40 bzw. die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 erlassen wurde und das die Beschwerdevorentscheidung bestätigende Erkenntnis des BVwG am römisch 40 . Auch die Argumentation des Antragstellers betreffend eine "betrügerische Handlungsweise" der Richterin und die Erschleichung des Erkenntnisses "zur Verheimlichung des ihr anzurechnenden Verschuldens am Ablauf der Einforderungsverjährung für die behaupteten Forderungen der SVA" geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Bei den unter 1.3. genannten Beweismitteln handelt es sich um keine neu hervorgekommenen Beweismittel, weshalb auch der Wiederaufnahmegrund der Ziffer 2 nicht erfüllt ist.

Eine Wiederaufnahme wegen behaupteter Verfahrensmängel ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ins Leere geht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2107144.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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