Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
BDG 1979 §137Spruch
W122 2009267-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, vom 08.06.2015, Zl. OE/328164-Sup1/15, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, vom 08.06.2015, Zl. OE/328164-Sup1/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Mit Antrag vom 5. Oktober 2011 begehrte der Revisionswerber die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 6. März 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen.Mit Antrag vom 5. Oktober 2011 begehrte der Revisionswerber die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 6. März 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30. Dezember 2013 gemäß § 34 Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30. Dezember 2013 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/12/0029, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.03.2012 gerichtete, Rechtsmittel gemäß § 34 Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab.Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.03.2012 gerichtete, Rechtsmittel gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet ab.
Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 27.03.2019 unter Zl. Ra 2018/12/0032 zurückgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer A2-wertige Aufgaben und keine höherwertigen Tätigkeiten auszuüben hatte.
2. Bescheid
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 08.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe fünf der Verwendungsgruppe A2 gemäß § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die besoldungsrechtliche Stellung zum 14.03.2014 wurde mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe drei, Gehaltsstufe 18, nächste Vorrückung 01.07.2014 festgestellt (Spruchpunkt II). Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.10.2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 2 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Funktionszulage (Funktionsgruppe drei) und der festgestellten höheren Funktionszulage (Funktionsgruppe fünf) gebührte (Spruchpunkt III).Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 08.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe fünf der Verwendungsgruppe A2 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die besoldungsrechtliche Stellung zum 14.03.2014 wurde mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe drei, Gehaltsstufe 18, nächste Vorrückung 01.07.2014 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.10.2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Funktionszulage (Funktionsgruppe drei) und der festgestellten höheren Funktionszulage (Funktionsgruppe fünf) gebührte (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend angeführt wurde die Verwendung des Beschwerdeführers, die dementsprechende organisatorische Zuordnung, die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und eine gutachterliche Stellungnahme zur Bewertung des Arbeitsplatzes.
3. Beschwerde
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 03.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass 1. Ihm für die Zeit ab 01.04.2011 ausgehend davon eine Verwendungszulage bemessen werde, dass er bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A1 nur in der Verwendungsgruppe A2 eingestuft war (und ist); 2. in eventu auszusprechen wäre, dass vom 01.04.2011 durchgehend (und somit auch am 14.03.2014) die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe fünf gegeben wäre und der Beschwerdeführer Ansprüche auf die entsprechenden Bezüge hätte. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die A1 wertige Verwendung überwogen hätte. Dem Gutachten läge eine verfehlte Methodik zugrunde. Es wäre möglich, dass bei Kollegen eine Überauslastung gegeben wäre und die Arbeitszeit je Akt und je Bearbeitungsmethode unterschiedlich wäre.
Der Beschwerdeführer hätte ab 01.04.2011 einen A2/5-wertigen Arbeitsplatz auf Dauer inne gehabt. Eine qualifizierte Verwendungsänderung durch Bescheid sei nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landesstelle Wien des Bundessozialamtes. Bis 31. März 2011 hatte der Revisionswerber dort einen Arbeitsplatz in der Abteilung W2 inne. Mit Wirkung vom 1. April 2011 wurde er der Abteilung W5 seiner Dienststelle zugewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte im Lichte der zum 1. April 2011 maßgeblichen Weisungslage seine Arbeitskraft überwiegend A2-wertigen Aufgaben (betreffend die 24- Stunden-Pflege) und nicht höherwertigen Tätigkeiten (betreffend Kündigungs- und Schlichtungsverfahren) zu widmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid, der bezughabenden Beschwerde und dem oben angeführten Vorverfahren. Während der Beschwerdeführer auf Seite 2 seiner Beschwerde anführt, (zu Beginn ab 01.04.2011) überwiegend A1 wertige Tätigkeiten ausgeübt zu haben, führt er auf Seite 7 an er hätte ab 01.04.2011 einen A2/5 wertigen Arbeitsplatz inne gehabt. Mit dieser Diskrepanz vermag er den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018 und jenen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019, wonach der Beschwerdeführer lediglich A2 wertige Tätigkeiten ausgeübt hat, nicht entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde.
Zu A)
Gemäß § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.
Gemäß § 36b Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten oder der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.Gemäß Paragraph 36 b, Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten oder der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausschließlich beantragte, ihm eine Verwendungszulage nach A1 zu bemessen und in eventu die besoldungsrechtliche Stellung hinsichtlich der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 5 festzustellen, kann aufgrund der oben angeführten Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in A1 verwendet wurde, dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers um eine vorübergehende oder um eine dauernde Tätigkeit gehandelt hat. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer keine Verwendungszulage nach A1 gebührte und er nicht in der Verwendungsgruppe A1 eingestuft war.
Sein Beschwerdebegehren, welches sich ausschließlich auf die Verwendungsgruppe A1 bezog, war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019 lässt keine Zweifel an der Negierung der Verwendung des Beschwerdeführers im höheren Dienst aufkommen.
Schlagworte
Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Stellung, Funktionsgruppe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2009267.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019