RS Vwgh 2004/4/29 2001/09/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
beobachten
merken

Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz enthält weder die Ermächtigung für die Personalvertreter, regelmäßige Geldleistungen im Hinblick auf die Bereitschaft zur Beschaffung von Informationen aus der Polizeiarbeit in Empfang zu nehmen, noch der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen Außenstehenden preiszugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090089.X03

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten