Index
63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §2 Abs1;Rechtssatz
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz enthält weder die Ermächtigung für die Personalvertreter, regelmäßige Geldleistungen im Hinblick auf die Bereitschaft zur Beschaffung von Informationen aus der Polizeiarbeit in Empfang zu nehmen, noch der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen Außenstehenden preiszugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090089.X03Im RIS seit
04.06.2004