TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/2 W250 2218336-1

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Entscheidungsdatum

02.08.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W250 2218336-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen seine Festnahme am 22.03.2019 um 07.00 Uhr und seine Anhaltung bis 22.03.2019 um 19.00 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen seine Festnahme am 22.03.2019 um 07.00 Uhr und seine Anhaltung bis 22.03.2019 um 19.00 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 22.03.2019 sowie die Anhaltung von 22.03.2019, 07.00 Uhr, bis 22.03.2019, 19.00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 22.03.2019 sowie die Anhaltung von 22.03.2019, 07.00 Uhr, bis 22.03.2019, 19.00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2017 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt und wurde das Verfahren zugelassen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 14.01.2019 zur Einvernahme am 07.02.2019 geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.01.2019 zugestellt.

Mit Telefax-Schreiben vom XXXX übermittelte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX den Beschwerdeführer betreffend dem Bundesamt zur Kenntnisnahme. Dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von XXXX wegen "Krankheit" arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer wurde für den XXXX zum behandelnden Arzt wiederbestellt.Mit Telefax-Schreiben vom römisch 40 übermittelte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 den Beschwerdeführer betreffend dem Bundesamt zur Kenntnisnahme. Dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen "Krankheit" arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer wurde für den römisch 40 zum behandelnden Arzt wiederbestellt.

Der Beschwerdeführer erschien am 07.02.2019 nicht beim Bundesamt zur Einvernahme.

3. Mit Ladung vom 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Einvernahme am 15.02.2019 geladen. Diese Ladung wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 08.02.2019 zugestellt.

Mit Telefaxschreiben vom 14.02.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt neuerlich die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX .Mit Telefaxschreiben vom 14.02.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt neuerlich die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 .

Der Beschwerdeführer erschien am 15.02.2019 nicht beim Bundesamt zur Einvernahme.

4. Mit einem als "Ladungsbescheid" überschriebenen Schreiben vom 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Einvernahme am 22.02.2019 geladen. Als Rechtsgrundlage wurde im Schreiben § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeführt und der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 18.02.2019 einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe ausgehändigt.4. Mit einem als "Ladungsbescheid" überschriebenen Schreiben vom 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Einvernahme am 22.02.2019 geladen. Als Rechtsgrundlage wurde im Schreiben Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeführt und der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 18.02.2019 einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe ausgehändigt.

Mit Telefaxschreiben vom 22.02.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt wiederum eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung den Beschwerdeführer betreffend vom XXXX zur Kenntnisnahme. Aus dieser geht eine Arbeitsunfähigkeit von XXXX bis XXXX wegen "Krankheit" hervor.Mit Telefaxschreiben vom 22.02.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt wiederum eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung den Beschwerdeführer betreffend vom römisch 40 zur Kenntnisnahme. Aus dieser geht eine Arbeitsunfähigkeit von römisch 40 bis römisch 40 wegen "Krankheit" hervor.

Der Beschwerdeführer erschien am 22.02.2019 nicht beim Bundesamt zur Einvernahme.

5. Der Beschwerdeführer hat seine behandelnde Ärztin am 05.03.2019 von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Das Bundesamt hat am

XXXX die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Diese gab bezüglich dem Beschwerdeführer an, dass er am XXXX erstmals in ihrer Ordination gewesen sei und angegeben habe in der Nacht davor Kopfschmerzen und Fieber (38 Grad) gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei von der Zeugin untersucht worden, sie habe dies jedoch nicht verifizieren können. Es sei ein Blutbild gemacht und der Beschwerdeführer krankgeschrieben worden sowie für den darauffolgenden Mittwoch wiederbestellt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX wegen Durchfall und am XXXX wegen Rückenschmerzen in der Ordination gewesen. Er habe sowohl Infusionen als auch Medikamente abgelehnt.römisch 40 die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Diese gab bezüglich dem Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 erstmals in ihrer Ordination gewesen sei und angegeben habe in der Nacht davor Kopfschmerzen und Fieber (38 Grad) gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei von der Zeugin untersucht worden, sie habe dies jedoch nicht verifizieren können. Es sei ein Blutbild gemacht und der Beschwerdeführer krankgeschrieben worden sowie für den darauffolgenden Mittwoch wiederbestellt worden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 wegen Durchfall und am römisch 40 wegen Rückenschmerzen in der Ordination gewesen. Er habe sowohl Infusionen als auch Medikamente abgelehnt.

6. Das Bundesamt erließ am 08.03.2019 gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Vorführung vor das Bundesamt am 22.03.2019, ab 06.00 Uhr.6. Das Bundesamt erließ am 08.03.2019 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zur Vorführung vor das Bundesamt am 22.03.2019, ab 06.00 Uhr.

7. Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seiner Wohnung angetroffen, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 21.03.2019 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 22.03.2019 einvernommen. Im Zuge dieser Vernehmung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen der Nichtbefolgung der Ladungen an, dass ihm [die Anreise zur Einvernahme] zu weit zum Fahren gewesen sei und ihm sein Rechtsvertreter geraten habe sich krankschreiben zu lassen. Er sei auf Anraten seines Rechtsanwaltes bewusst der Einvernahme ferngeblieben. Er habe nun verstanden, dass dies der falsche Weg gewesen sei. Am selben Tag um 19.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

8. Am 03.05.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme und Anhaltung am 22.03.2019. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für den im Ladungsbescheid genannten Einvernahmetermin durch Übermittlung einer Krankmeldung entschuldigt habe, weshalb er nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei und nicht vorgeführt werden hätte dürfen. Darüber hinaus sei ihm zwar die Vorführung im Ladungsbescheid angedroht worden, der Ladungsbescheid sei jedoch nicht dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen, sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden, weshalb er auch aus diesem Grund nicht hätte vorgeführt werden dürfen. Er stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme am 22.03.2019 um 07.00 Uhr sowie seiner Anhaltung bis 19.00 Uhr feststellen. Weiters beantragte er Kostenersatz der Stempelgebühren, des pauschalierten Schriftsatzaufwandes und gegebenenfalls des pauschalierten Verhandlungsaufwandes.

9. Mit Stellungnahme vom 06.05.2019 brachte das Bundesamt vor, dass der Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt habe, dieser jedoch nicht zu entnehmen gewesen sei, dass er durch die Krankheit vom Erscheinen zur Einvernahme im Asylverfahren abgehalten worden sei bzw. reise- und verhandlungsunfähig gewesen sei. Es wurde der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem als "Ladungsbescheid" betitelten Schreiben vom 15.02.2019 zur Einvernahme beim Bundesamt Regionaldirektion Oberösterreich am 22.02.2019 um 13.00 Uhr geladen wurde. Dieses Schreiben hatte insbesondere folgenden Inhalt und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung:

"LADUNGSBESCHEID

Gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz werden Sie aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen.Gemäß Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz werden Sie aufgefordert, in folgender Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen.

Es sind dieser Ladungsbescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen:

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Gegenstand der Amtshandlung:

- Einvernahme

- Termin

Zeit

Adresse

22.02.2019

13:00

Derfflingerstraße 1/3

Mitzubringende Unterlagen:

Ladungsbescheid, Identitätsdokumente, Beweismittel"

Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 18.02.2019 einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe ausgehändigt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 24.01.2019 zur Vertretung in allen Rechts- sowie sonstigen Angelegenheiten vor Gerichten, Verwaltungs-, Finanz- und anderen Behörden ermächtigt und ihm eine Zustellvollmacht erteilt.

1.4. Das Bundesamt erließ am 08.03.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG den Beschwerdeführer betreffend.1.4. Das Bundesamt erließ am 08.03.2019 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG den Beschwerdeführer betreffend.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2019 um 07.00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Festnahmeauftrags vom 08.03.2019 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am selben Tag um 19.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt - abgesehen davon, dass die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX an das Bundesamt noch vor dem Einvernahmetermin erfolgt sei - auch nicht bestritten wurde.2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt - abgesehen davon, dass die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 an das Bundesamt noch vor dem Einvernahmetermin erfolgt sei - auch nicht bestritten wurde.

2.2. Die Feststellungen zu dem als "Ladungsbescheid" überschriebenen Schreiben vom 15.02.2019 ergeben sich aus diesem. Dass dieses Schreiben mit einem Rückscheinbrief "RSb" dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und am 18.02.2019 von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Rückschein.

2.3. Die Feststellungen betreffend die Ermächtigung zur Vertretung und der Zustellvollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Vollmacht vom 24.01.2019. Die Vollmacht wurde jedenfalls bis zur Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.03.2019 nicht widerrufen.

2.4. Die Feststellungen zum erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Festnahmeauftrages vom 21.03.2019.

2.5. Die Feststellungen betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einerseits aus der Meldung einer Landespolizeidirektion vom 22.03.2019 über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers am 22.03.2019 und 07.00 Uhr, sowie andererseits aus der mit dem Beschwerdeführer am 22.03.2019 vom Bundesamt aufgenommenen Niederschrift, aus welcher sich eine Ende der Amtshandlung um 19.00 Uhr ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 34 BFA-VG lautet:Paragraph 34, BFA-VG lautet:

"Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

Der mit "Festnahme" betitelte § 40 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit "Festnahme" betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet auszugsweise:

"Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

[...]"

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

"(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden."

3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat.

§ 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entspricht dem nicht mehr in Geltung stehenden § 74 Abs. 1 Z 1 FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass die Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grund dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn er in der Ladung angedroht wurde. Wird dem Beschwerdeführer "nur" mitgeteilt, dass er bei Nichtbefolgung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei § 19 AVG als Rechtsgrundlage genannt wird, so kommt nur die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers nach § 19 AVG in Betracht (vgl. VwGH vom 28.02.2013, 2011/21/0118). Genau diese Umstände sind aber im vorliegenden Fall gegeben. Als einzige Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG genannt, als Folge einer Nichtbefolgung der Ladung wurde ausschließlich die zwangsweise Vorführung angedroht. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde in der Ladung vom 15.02.2019 jedoch nicht angedroht, weshalb ein solcher entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht in Betracht kam.Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entspricht dem nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen, dass die Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grund dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn er in der Ladung angedroht wurde. Wird dem Beschwerdeführer "nur" mitgeteilt, dass er bei Nichtbefolgung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei Paragraph 19, AVG als Rechtsgrundlage genannt wird, so kommt nur die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers nach Paragraph 19, AVG in Betracht vergleiche VwGH vom 28.02.2013, 2011/21/0118). Genau diese Umstände sind aber im vorliegenden Fall gegeben. Als einzige Rechtsgrundlage wurde Paragraph 19, AVG genannt, als Folge einer Nichtbefolgung der Ladung wurde ausschließlich die zwangsweise Vorführung angedroht. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde in der Ladung vom 15.02.2019 jedoch nicht angedroht, weshalb ein solcher entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht in Betracht kam.

3.1.3. Doch auch aus der vom Bundesamt gewählten Form der Zustellung des mit "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreibens vom 15.02.2019 ergibt sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG. Diese Bestimmung sieht die Erlassung eines Festnahmeauftrages gegenüber einem Fremden unter anderem nur dann vor, wenn dem Fremden die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Gemäß § 21 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.3.1.3. Doch auch aus der vom Bundesamt gewählten Form der Zustellung des mit "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreibens vom 15.02.2019 ergibt sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Bestimmung sieht die Erlassung eines Festnahmeauftrages gegenüber einem Fremden unter anderem nur dann vor, wenn dem Fremden die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Die in § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG enthaltene Anordnung, dass ein Festnahmeauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn die Zustellung eines diese Rechtsfolge androhenden Ladungsbescheides zu eigenen Handen erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind. Durch § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden § 74 Abs. 1 Z. 1 FPG VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014).Die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG enthaltene Anordnung, dass ein Festnahmeauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn die Zustellung eines diese Rechtsfolge androhenden Ladungsbescheides zu eigenen Handen erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind. Durch Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert vergleiche zur gleichlautenden Bestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FPG VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014).

Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 15.02.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Aus dem diesbezüglichen RSb-Rückschein ergibt sich, dass die gegenständliche Postsendung am 18.02.2019 einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe ausgehändigt wurde. Mangels Zustellung der diese Rechtsfolge androhenden Ladung zu eigenen Handen kam die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422; Dieses Erkenntnis erging zwar zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 4 FPG, diese ließ jedoch die Erlassung eines Festnahmeauftrages ebenfalls nur im Falle der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen zu, weshalb diese Rechtsprechung auch für den hier zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann.) Mangels Zustellung zu eigenen Handen kann daher das mit "Ladungsbescheid" überschriebene Schreiben vom 15.02.2019 nicht als Ladungsbescheid sondern lediglich als einfache Ladung angesehen werden, auf deren Grundlage weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die zwangsweise Vorführung im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG zulässig sind.Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 15.02.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Aus dem diesbezüglichen RSb-Rückschein ergibt sich, dass die gegenständliche Postsendung am 18.02.2019 einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe ausgehändigt wurde. Mangels Zustellung der diese Rechtsfolge androhenden Ladung zu eigenen Handen kam die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422; Dieses Erkenntnis erging zwar zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, diese ließ jedoch die Erlassung eines Festnahmeauftrages ebenfalls nur im Falle der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen zu, weshalb diese Rechtsprechung auch für den hier zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann.) Mangels Zustellung zu eigenen Handen kann daher das mit "Ladungsbescheid" überschriebene Schreiben vom 15.02.2019 nicht als Ladungsbescheid sondern lediglich als einfache Ladung angesehen werden, auf deren Grundlage weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die zwangsweise Vorführung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG zulässig sind.

3.1.4. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht vorlagen, waren die Festnahme des Beschwerdeführers am 22.03.2019 um 07.00 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 22.03.2019, 19.00 Uhr, rechtswidrig.3.1.4. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht vorlagen, waren die Festnahme des Beschwerdeführers am 22.03.2019 um 07.00 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 22.03.2019, 19.00 Uhr, rechtswidrig.

Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung zur Vorführung) war daher stattzugeben.

3.2. Spruchteil A. - Spruchpunkte II. bis IV. - Kostenersatz3.2. Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. - Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer haben einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabengebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabengebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Spruchteil B. - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Eingabengebühr, Ersatzzustellung, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Kostenersatz, Ladungsbescheid, Rechtsvertreter, Rechtswidrigkeit,
Zustellung zu eigenen Handen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2218336.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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