RS Vfgh 2008/2/25 B1948/06

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §6 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages wegen Aufsplitterung des Alleineigentums an der Liegenschaft auf ideelles Miteigentum und angesichts der Entfernung der Kaufliegenschaft zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführer; keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz der Beschwerdeführer in der Gemeinde

Rechtssatz

Die Landes-Grundverkehrskommission hätte darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass beide Erwerber bereits Eigentümer je zur Hälfte eines geschlossenen Hofes in Fendels sind, der von ihnen auch bewirtschaftet wird. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über weitere landwirtschaftliche Flächen in Fendels im Miteigentum, wobei eines dieser Grundstücke direkt an die Erwerbsliegenschaft angrenzt. Warum daher die bestehenden Eigentumsverhältnisse durch die Schaffung von Miteigentum gerade im vorliegenden Fall in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung derart verändert würden, dass die öffentlichen Interessen iSd §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 dem Rechtserwerb entgegenstehen, wurde von der Behörde nicht dargetan und vermag auch der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Unter Bedachtnahme auf den in Fendels bereits bestehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz kann aber auch die von der Behörde ins Treffen geführte Entfernung der Kaufliegenschaft zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführer (rd 30 bzw über 80 km) allein keine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen eines Widerspruchs zu den Schutzinteressen gemäß §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 bieten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1948.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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