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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages wegen Aufsplitterung des Alleineigentums an der Liegenschaft auf ideelles Miteigentum und angesichts der Entfernung der Kaufliegenschaft zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführer; keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz der Beschwerdeführer in der GemeindeRechtssatz
Die Landes-Grundverkehrskommission hätte darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass beide Erwerber bereits Eigentümer je zur Hälfte eines geschlossenen Hofes in Fendels sind, der von ihnen auch bewirtschaftet wird. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer über weitere landwirtschaftliche Flächen in Fendels im Miteigentum, wobei eines dieser Grundstücke direkt an die Erwerbsliegenschaft angrenzt. Warum daher die bestehenden Eigentumsverhältnisse durch die Schaffung von Miteigentum gerade im vorliegenden Fall in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung derart verändert würden, dass die öffentlichen Interessen iSd §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 dem Rechtserwerb entgegenstehen, wurde von der Behörde nicht dargetan und vermag auch der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Unter Bedachtnahme auf den in Fendels bereits bestehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz kann aber auch die von der Behörde ins Treffen geführte Entfernung der Kaufliegenschaft zu den Wohnsitzen der Beschwerdeführer (rd 30 bzw über 80 km) allein keine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen eines Widerspruchs zu den Schutzinteressen gemäß §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 bieten.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1948.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010