RS Vwgh 2004/4/29 2002/09/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 28. August 2001 hatte sich der Beschuldigte - wie auch schon zuvor - für den Verhandlungstermin am 4. September 2001 entschuldigt, weil er (Anm.: durch einen Unfall mit Wirbelsäulenschaden) infolge Verschlechterung seines Zustandes und dadurch bedingter Unbeweglichkeit nicht in der Lage sei, nach Wien anzureisen. Der Beschuldigte hat damit einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG behauptet und - insoweit es die vorausgegangenen Entschuldigungen betraf - auch ärztliche Atteste vorgelegt. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt daher ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (Hinweis auf die E vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, vom 29. Januar 2003, Zl. 2001/03/0194, und vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0004). Der Unabhängige Verwaltungssenat hegte offenbar auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Verhinderung des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, meinte jedoch lediglich, es sei ihm freigestellt gewesen, einen (österreichischen) Rechtsanwalt als Vertreter zu entsenden, er habe die Bestellung eines Vertreters aber unterlassen. Indem der Unabhängige Verwaltungssenat trotz hinreichender Entschuldigung in Abwesenheit des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, verletzte er den Beschuldigten in seinen Partei- und Verteidigungsrechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090094.X01

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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