Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
AVG §32 Abs2Spruch
W104 2219672-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ XXXX , betreffend Direktzahlungen 2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ römisch 40 , betreffend Direktzahlungen 2018:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde Direktzahlungen in Höhe von EUR 25.242,17. Dieser Bescheid wurde am 9.1.2019 per Post ohne Zustellnachweis verschickt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail am 29.3.2019 "Einspruch".
Mit Schreiben vom 3.7.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zu einer möglichen Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 30.7.2019 nahm diese wie folgt Stellung:
Herrn XXXX sei der Bescheid am 9.1.2019 zugestellt worden. Er habe nicht zeitgerecht reagieren können, da er sich zu dieser Zeit auf einem Kuraufenthalt wegen eines chronischen Lungenleidens befunden habe. Erst nach Ende des Kuraufenthaltes und nachdem er seine Vitalität wiedererlangt habe, habe er am 29.3.2019 eine Stellungnahme einbringen können.Herrn römisch 40 sei der Bescheid am 9.1.2019 zugestellt worden. Er habe nicht zeitgerecht reagieren können, da er sich zu dieser Zeit auf einem Kuraufenthalt wegen eines chronischen Lungenleidens befunden habe. Erst nach Ende des Kuraufenthaltes und nachdem er seine Vitalität wiedererlangt habe, habe er am 29.3.2019 eine Stellungnahme einbringen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2019 zugestellt, die Beschwerde erst am 29.3.2019 online erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz).
3.2. Zur Verspätung:
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 9.1.2019 erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 9.1.2019 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 6.2.2019 - geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen.
Die Bescheidbeschwerde wurde aber erst am 29.3.2019 online erhoben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch das Verwaltungsgericht vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch das Verwaltungsgericht vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Selbst wenn die Angaben im Vorlageantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG gedeutet würden, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Ein Kuraufenthalt eines der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein darauf folgender schlechter Gesundheitszustand können, zumal wenn sie nicht durch ärztliche Atteste objektiviert sind, nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelfrist beliebig lange nach hinten verschoben wird. Auch hätte die andere Gesellschafterin die Möglichkeit gehabt, Beschwerde zu erheben.Selbst wenn die Angaben im Vorlageantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gedeutet würden, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Ein Kuraufenthalt eines der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein darauf folgender schlechter Gesundheitszustand können, zumal wenn sie nicht durch ärztliche Atteste objektiviert sind, nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelfrist beliebig lange nach hinten verschoben wird. Auch hätte die andere Gesellschafterin die Möglichkeit gehabt, Beschwerde zu erheben.
Da die Beschwerde somit verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, Einspruch, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2219672.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019