Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
ASVG §293Spruch
W249 2220412-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.1. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:
* AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) vom
XXXXrömisch 40
* Gehaltsabrechnung vom XXXX des XXXX* Gehaltsabrechnung vom römisch 40 des römisch 40
* Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Personen
2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:2. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf"[...] wir haben Ihren Antrag vom römisch 40 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:
ANTRAGSTELLER/IN----
XXXX ----römisch 40 ----
Einkünfte----
AMS-Bezug--€-928,32-monatl.
HAUSHALTSMITLIED(ER)----
XXXX ----römisch 40 ----
XXXX ----römisch 40 ----
Einkünfte----
Lohn/Gehalt--€-2.289,60- monatl.
-Summe der Einkünfte-€-3.217,92- monatl.
-Sonstige Abzüge---
-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) -€--140,00- monatl.
-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-3.077,92- monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.728,10-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-1.349,82- monatl.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Es sei keine weitere Stellungnahme eingelangt bzw. würden keine neuen Faktoren bekannt sein, die in der Sache berücksichtigt werden müssten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."4. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Es sei keine weitere Stellungnahme eingelangt bzw. würden keine neuen Faktoren bekannt sein, die in der Sache berücksichtigt werden müssten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 1.349,82 monatlich auswies, angefügt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom XXXX , in der diese im Wesentlichen erklärte, dass die Berechnung der belangten Behörde nicht korrekt sei: Ihr Einkommen setzte sich nicht aus der Notstandshilfe zusammen, sondern aus einem Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld iHv €5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom römisch 40 , in der diese im Wesentlichen erklärte, dass die Berechnung der belangten Behörde nicht korrekt sei: Ihr Einkommen setzte sich nicht aus der Notstandshilfe zusammen, sondern aus einem Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeld iHv €
435,00. Auch sei der Wohnungsaufwand fraglich. Die Beschwerdeführerin habe außerdem inzwischen ihren TV verkauft und besitze daher weder einen Radio noch ein Fernsehgerät.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass die Rundfunkgeräte der Beschwerdeführerin per XXXX abgemeldet worden seien.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass die Rundfunkgeräte der Beschwerdeführerin per römisch 40 abgemeldet worden seien.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen Nachweis über den Erhalt eines Kinderbetreuungsgeldes, gegebenenfalls über den Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, zu erbringen, sowie einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen (falls einer dieser Sachverhalte zutreffe), andernfalls ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung ihres Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 auf, einen Nachweis über den Erhalt eines Kinderbetreuungsgeldes, gegebenenfalls über den Bezug einer Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, zu erbringen, sowie einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen (falls einer dieser Sachverhalte zutreffe), andernfalls ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung ihres Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.
8. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX eine Stellungnahme, in der diese bekannt gab, wieder eine Rechnung der belangten Behörde erhalten zu haben, weshalb sie telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde daraufhin erklärt, ihren Vertrag gekündigt zu haben. Es sei lediglich ein Restbetrag zu zahlen gewesen, der sofort von der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Wenig später sei ein Mitarbeiter der belangten Behörde gekommen, dem gezeigt worden sei, dass kein Fernseher vorhanden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass die Sache erledigt sei.8. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am römisch 40 eine Stellungnahme, in der diese bekannt gab, wieder eine Rechnung der belangten Behörde erhalten zu haben, weshalb sie telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde daraufhin erklärt, ihren Vertrag gekündigt zu haben. Es sei lediglich ein Restbetrag zu zahlen gewesen, der sofort von der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Wenig später sei ein Mitarbeiter der belangten Behörde gekommen, dem gezeigt worden sei, dass kein Fernseher vorhanden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass die Sache erledigt sei.
9. Am XXXX erhielt das Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage die telefonische Auskunft der belangten Behörde, dass der GIS-Beitrag für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX (Antragstellung für die Befreiung bis zur Abmeldung der Rundfunkgeräte) von der Beschwerdeführerin nicht gezahlt worden sei.9. Am römisch 40 erhielt das Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage die telefonische Auskunft der belangten Behörde, dass der GIS-Beitrag für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 (Antragstellung für die Befreiung bis zur Abmeldung der Rundfunkgeräte) von der Beschwerdeführerin nicht gezahlt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt. XXXX bezieht ein monatliches Gehalt iHv € 2.289,60.Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. römisch 40 bezieht ein monatliches Gehalt iHv € 2.289,60.
Die Beschwerdeführerin erhält seit XXXX monatlich eine Notstandshilfe iHv € 928,32.Die Beschwerdeführerin erhält seit römisch 40 monatlich eine Notstandshilfe iHv € 928,32.
2. Beweiswürdigung
Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Mitteilung des AMS vom XXXX weist einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe (mit einem Tagessatz iHv € 30,52) ab dem XXXX bis zum XXXX aus. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich ihr Einkommen nicht aus der Notstandshilfe, sondern vielmehr aus einem Kinderbetreuungsgeld iHv € 435,00 zusammensetze, ist dem Folgendes zu entgegnen: Trotz konkreter Aufforderung zum Nachweis hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich das behauptete Kinderbetreuungsgeld ergibt, weshalb diese den Feststellungen zu ihren Einkünften nicht substantiiert entgegengetreten ist und daher weiterhin von einem Bezug der Notstandshilfe auszugehen war.Die Mitteilung des AMS vom römisch 40 weist einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe (mit einem Tagessatz iHv € 30,52) ab dem römisch 40 bis zum römisch 40 aus. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich ihr Einkommen nicht aus der Notstandshilfe, sondern vielmehr aus einem Kinderbetreuungsgeld iHv € 435,00 zusammensetze, ist dem Folgendes zu entgegnen: Trotz konkreter Aufforderung zum Nachweis hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich das behauptete Kinderbetreuungsgeld ergibt, weshalb diese den Feststellungen zu ihren Einkünften nicht substantiiert entgegengetreten ist und daher weiterhin von einem Bezug der Notstandshilfe auszugehen war.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Annahme des Bezuges eines Kinderbetreuungsgeldes anstelle einer Notstandhilfe die rechtliche Position der Beschwerdeführerin nicht verbessern würde: Der Erhalt eines Kinderbetreuungsgeldes alleine stellt nämlich keine Anspruchsgrundlage für eine Gebührenbefreiung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung dar, da das Geld unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Annahme des Bezuges eines Kinderbetreuungsgeldes anstelle einer Notstandhilfe die rechtliche Position der Beschwerdeführerin nicht verbessern würde: Der Erhalt eines Kinderbetreuungsgeldes alleine stellt nämlich keine Anspruchsgrundlage für eine Gebührenbefreiung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dar, da das Geld unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
[...]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[...]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (§ 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2019 für drei Personen € 1.728,10.3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für das Jahr 2019 für drei Personen € 1.728,10.
3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).3.3. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin (AMS-Bezug iHv € 928,32) und des im Haushalt lebenden XXXX (Lohn/Gehalt iHv € 2.289,60) bezogenen Einkünfte an; damit in Summe € 3.217,92. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigen würde. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin (AMS-Bezug iHv € 928,32) und des im Haushalt lebenden römisch 40 (Lohn/Gehalt iHv € 2.289,60) bezogenen Einkünfte an; damit in Summe € 3.217,92. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.
3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
ANTRAGSTELLER/IN----
XXXX ----römisch 40 ----
Einkünfte----
AMS-Bezug--€-928,32-monatl.
HAUSHALTSMITLIED(ER)----
XXXX ----römisch 40 ----
XXXX ----römisch 40 ----
Einkünfte----
Lohn/Gehalt--€-2.289,60- monatl.
-Summe der Einkünfte-€-3.217,92- monatl.
-Sonstige Abzüge---
-Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) -€--140,00- monatl.
-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-3.077,92- monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.728,10-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-1.349,82- monatl.
3.5.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.3.5.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Im vorliegenden Fall sind daher der AMS-Bezug iHv € 928,32 der Beschwerdeführerin und das Gehalt der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person XXXX iHv € 2.289,60 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 3.217,92 ergibt.Im vorliegenden Fall sind daher der AMS-Bezug iHv € 928,32 der Beschwerdeführerin und das Gehalt der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person römisch 40 iHv € 2.289,60 zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 3.217,92 ergibt.
3.5.2. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat die Beschwerdeführerin auch nach konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht. Als einziger Abzugsposten des Haushaltseinkommens ist daher der Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv € 140,00 abzuziehen.3.5.2. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat die Beschwerdeführerin auch nach konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht. Als einziger Abzugsposten des Haushaltseinkommens ist daher der Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv € 140,00 abzuziehen.
3.5.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt sohin € 3.077,92 und überschreitet damit den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz iHv € 1.728,10 um € 1.349,82.
3.6. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kognitionsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2220412.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019