RS Vwgh 2004/5/10 AW 2004/03/0003

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Veröffentlicht am 10.05.2004
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Index

E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
UVPG 2000 §23b Abs3;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Eventualantrag des beschwerdeführenden Umweltanwaltes auf Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß "§ 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 23b Abs. 3 UVP-G 2000 und in unmittelbarer Anwendung der geänderten EU-UVP-RL 97/11/EG" in Bezug auf ein bestimmtes Eisenbahnvorhaben zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (Hinweis B 25. März 2003, AW 2003/04/0009). Ausführungen dazu, dass der beschwerdeführende Umweltanwalt diesem Konkretisierungsgebot im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000, in denen für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen sein könnte (Hinweis B 21. Mai 2001, AW 2001/10/0030), nicht entsprochen hat.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030003.A01

Im RIS seit

30.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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