TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 W175 2221570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch

W175 2221570-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 10.07.2019 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, Zl. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 vom 10.07.2019 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, Zl. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Laut Vorbringen in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten, von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Antrag des XXXX gemäß § 38 VwGG vom 10.07.2019, sei deren Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D aus dem Jahr 2017 mit Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, Zl. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei laut seinem Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer "frühestens" am 10.07.2017 zugestellt worden.Laut Vorbringen in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten, von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Antrag des römisch 40 gemäß Paragraph 38, VwGG vom 10.07.2019, sei deren Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D aus dem Jahr 2017 mit Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, Zl. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei laut seinem Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer "frühestens" am 10.07.2017 zugestellt worden.

In seinem Fristsetzungsantrag rügt die antragstellende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 31.07.2017 gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2019, Zl. Fr 2019/22/0012-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.07.2019, wurde der Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt. Dem seitens des VwGH übermittelten Fristsetzungsantrag war eine mit 31.07.2017 datierte, mit der Geschäftszahl Abuja-ÖB/KONS/4457/2017 versehene, an die österreichische Botschaft Abuja gerichtete "Bescheidbeschwerde" der antragstellenden Partei wegen: "Visum Kategorie D" angeschlossen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist niemals eine Beschwerde zugegangen und hat dieses erstmals aufgrund des mit der oben zit. verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelten Fristsetzungsantrages gemäß § 38 VwGG samt diesem angeschlossener Bescheidbeschwerde von einer angeblich am 31.07.2017 eingebrachten Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 Kenntnis erhalten.Dem Bundesverwaltungsgericht ist niemals eine Beschwerde zugegangen und hat dieses erstmals aufgrund des mit der oben zit. verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelten Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, VwGG samt diesem angeschlossener Bescheidbeschwerde von einer angeblich am 31.07.2017 eingebrachten Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 Kenntnis erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a, (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Fristsetzungsantrag

§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht wird erst dann zur Behandlung einer Beschwerde zuständig, wenn die Beschwerdevorlage durch die Behörde erfolgt ist. Eine Vorlage durch die Behörde an das Bundesverwaltungsgericht ist gegenständlich jedoch, wie erwähnt, niemals erfolgt. Es kann somit auch keine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten sein, sodass der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2221570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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