RS Vwgh 2004/5/11 2004/02/0003

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut ("nur Sachschaden") in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (Hinweis E 8.1.1968, 1351/67). Liegt aber ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, so kommt § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020003.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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