Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Weiterführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Gymnasiallehrer nach strafrechtlicher Verurteilung wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Unmündiger und Minderjähriger; keine Anwendung des Doppelbestrafungsverbots iSd EMRK im Disziplinarverfahren; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der BerufungskommissionRechtssatz
Keine Anwendung des Doppelbestrafungsverbots iSd Art4 7. ZP EMRK im Disziplinarverfahren, keine Verfassungswidrigkeit des §41a BDG 1979 betreffend die Berufungskommission.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit der mangelnden Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Berufungskommission trifft im Hinblick auf Art133 Z4 B-VG nicht zu.
Individualantrag auf Aufhebung des §41a Abs5 BDG 1979 nicht zulässig (Präjudizialität im Beschwerdeverfahren).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Strafrecht, Doppelbestrafungsverbot, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1922.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010