Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L510 2117460-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom 16.09.2015, VSNR: XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 16.09.2015, VSNR: römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (SVA), vom 16.09.2015, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.935,00 betrage (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde ausgesprochen, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Betrag zur Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 863,63 betrage und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Nachzahlung der für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 12.902,64 zu bezahlen.Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (SVA), vom 16.09.2015, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.935,00 betrage (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurde ausgesprochen, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Betrag zur Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 863,63 betrage und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27 f, f, GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Nachzahlung der für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 12.902,64 zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 15.09.2015 entschied die SVA, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird unter der hg GZ L510 2117455-1 geführt.
1. Mit Schreiben vom 18.08.2015 informierte die SVA den Beschwerdeführer darüber, dass er jedenfalls im Zeitraum 01.01.2012 bis laufend [somit bis 18.08.2015] über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe", Gewerberegisternummer: XXXX , GISA-Zahl XXXX , verfüge. Mit Wirkung 31.12.2013 habe der Beschwerdeführer die Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer angezeigt. Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen.1. Mit Schreiben vom 18.08.2015 informierte die SVA den Beschwerdeführer darüber, dass er jedenfalls im Zeitraum 01.01.2012 bis laufend [somit bis 18.08.2015] über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe", Gewerberegisternummer: römisch 40 , GISA-Zahl römisch 40 , verfüge. Mit Wirkung 31.12.2013 habe der Beschwerdeführer die Ruhendmeldung dieser Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer angezeigt. Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen.
Aus dem der SVA vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19.01.2015 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78.147,23 ausgewiesen; weiters seien dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG in Höhe von EUR 2.514,96 vorgeschrieben worden.Aus dem der SVA vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19.01.2015 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78.147,23 ausgewiesen; weiters seien dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 2.514,96 vorgeschrieben worden.
Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2014 sei der Beschwerdeführer über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von EUR 523,68) informiert worden. Es seien dem Beschwerdeführer bisher für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 114,60 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 51,34 vorgeschrieben worden.Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2014 sei der Beschwerdeführer über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von EUR 523,68) informiert worden. Es seien dem Beschwerdeführer bisher für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 114,60 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 51,34 vorgeschrieben worden.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger würde im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufscheinen.
Mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2015 vom 25.04.2015 sei dem Beschwerdeführer eine Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 8.988,36 und der Nachbelastung in der Krankenversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 3.914,28 vorgeschrieben worden (AS 60-62).
2. Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte der Beschwerdeführer der SVA im Wesentlichen mit, dass die den Kontoauszügen vom 25.04.2015 und vom 25.07.2015 zu entnehmenden Summen völlig rechtswidrig zustande gekommen seien und als Fiktion anzusehen seien. Der Bescheid des Finanzamtes XXXX entbehre jeder Rechtsgrundlage, die herangezogene Bemessungsgrundlage sei verfehlt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise seien nicht durchgeführt worden, die Akten des Finanzamtes seien nicht beigeschafft worden, der Bescheid des Finanzamtes sei beeinsprucht worden und die Gewerbe seien derzeit ruhend gemeldet. Die SVA sei zur selbständigen Prüfung [der Einkünfte] verpflichtet gewesen, habe dies aber nicht getan, was eine unrechtmäßige Unterlassung darstelle. Der Ablauf des Finanzverfahrens sei denkunmöglich gewesen und habe unter widerrechtlicher Abnahme von Unterlagen und Datenverarbeitungsgeräten stattgefunden. Eine Bindungswirkung an einen strafrechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes sei in einem Rechtsstaat nicht möglich und bestehe eine Verpflichtung der SVA zur Sistierung der negativen Buchung der angegebenen 12.092,94 zuzüglich der jedenfalls nichtigen Verzugszinsen. Für die SVA gelte darüber hinaus internationales Handelsrecht, da die SVA kein Amt sei; die Amtssignatur sei ebenso ungültig und eine Zustellung eines Schreibens am elektronischen Wege, sei nur an einen Notar oder Anwalt möglich, was er aber nicht sei (AS 68-80).2. Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte der Beschwerdeführer der SVA im Wesentlichen mit, dass die den Kontoauszügen vom 25.04.2015 und vom 25.07.2015 zu entnehmenden Summen völlig rechtswidrig zustande gekommen seien und als Fiktion anzusehen seien. Der Bescheid des Finanzamtes römisch 40 entbehre jeder Rechtsgrundlage, die herangezogene Bemessungsgrundlage sei verfehlt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise seien nicht durchgeführt worden, die Akten des Finanzamtes seien nicht beigeschafft worden, der Bescheid des Finanzamtes sei beeinsprucht worden und die Gewerbe seien derzeit ruhend gemeldet. Die SVA sei zur selbständigen Prüfung [der Einkünfte] verpflichtet gewesen, habe dies aber nicht getan, was eine unrechtmäßige Unterlassung darstelle. Der Ablauf des Finanzverfahrens sei denkunmöglich gewesen und habe unter widerrechtlicher Abnahme von Unterlagen und Datenverarbeitungsgeräten stattgefunden. Eine Bindungswirkung an einen strafrechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes sei in einem Rechtsstaat nicht möglich und bestehe eine Verpflichtung der SVA zur Sistierung der negativen Buchung der angegebenen 12.092,94 zuzüglich der jedenfalls nichtigen Verzugszinsen. Für die SVA gelte darüber hinaus internationales Handelsrecht, da die SVA kein Amt sei; die Amtssignatur sei ebenso ungültig und eine Zustellung eines Schreibens am elektronischen Wege, sei nur an einen Notar oder Anwalt möglich, was er aber nicht sei (AS 68-80).
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der SVA vom 16.09.2015, postalisch zugestellt am 18.09.2015, wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.935,00 betrage (Spruchpunkt 1) sowie dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Betrag zur Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 863,63 betrage und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Nachzahlung der für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 12.902,64 zu bezahlen (Spruchpunkt 2) (AS 100-118).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der SVA vom 16.09.2015, postalisch zugestellt am 18.09.2015, wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 4.935,00 betrage (Spruchpunkt 1) sowie dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Betrag zur Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 863,63 betrage und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27 f, f, GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Nachzahlung der für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 12.902,64 zu bezahlen (Spruchpunkt 2) (AS 100-118).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78.147,23 festgestellt worden seien und dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 EUR 2.514,96 an Beiträgen gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG vorgeschrieben worden seien. Eine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz scheine im Jahr 2012 betreffend den Beschwerdeführer nicht auf. Mit seinem Einkommen habe der Beschwerdeführer die Höchstbeitragsgrundlage überschritten und seien ihm so EUR 863,63 an monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung und EUR 377,53 an monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung vorgeschrieben worden. Abzüglich der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten monatlichen Beiträge sei nunmehr vom Beschwerdeführer ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 12.902,64 zu bezahlen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 78.147,23 festgestellt worden seien und dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 EUR 2.514,96 an Beiträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG vorgeschrieben worden seien. Eine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz scheine im Jahr 2012 betreffend den Beschwerdeführer nicht auf. Mit seinem Einkommen habe der Beschwerdeführer die Höchstbeitragsgrundlage überschritten und seien ihm so EUR 863,63 an monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung und EUR 377,53 an monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung vorgeschrieben worden. Abzüglich der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten monatlichen Beiträge sei nunmehr vom Beschwerdeführer ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 12.902,64 zu bezahlen.
4. Mit Schreiben vom 13.10.2015 samt Anhang erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 15.09.2015 (AS 122-144).
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführung seiner Stellungnahme vom 02.09.2015 und führte zusätzlich aus, dass eine Pflichtversicherung zur gewerblichen Wirtschaft nicht vorliege, zumal er ASVG versichert gewesen sei und daher bereits ausreichenden Versicherungsschutz genossen habe. Es seien auch unerlaubte Querverbindungen zum Steuerrecht gezogen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Beischaffung des Aktes der Finanz und der Strafanzeigen. Hinsichtlich der unrichtigen Tatsachenfeststellung werde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der festgestellte Sachverhalt aus übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und der Bestätigung des Finanzamtes für die Rechtskraft ausreiche. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.09.2015 sei im Verfahren nicht relevant geworden. Sodann moniert der Beschwerdeführer Fehler im Zuge des Verfahrens vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht. Da, die Rückgabe der Datenverarbeitungsanlage des Beschwerdeführers und der Anhörung dessen Zeugen vorausgesetzt, ein Einkommen des Beschwerdeführers weder gegeben gewesen sei, noch bewiesen werden könne, sei auch an die SVA nichts zu bezahlen. Hinsichtlich des Bescheides des Finanzamts liege Scheinrechtskraft im Sinne des ABGB vor und sei eine Wiederaufnahme möglich. Abschließend wurde das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass "in nasser Tinte zu zeichnen" sei.
5. Am 19.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab zusätzlich eine Stellungnahme ab (OZ 1 - 4). Es wurde dabei u.a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht verweigert worden sei, dieser habe weder mündlich noch schriftlich Akteneinsicht beantragt (AS 146-148).
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen (OZ 6).
7. Am 08.08.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 7) und tätigte eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 9).
8. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Finanzamt
XXXX mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 betreffend den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei (OZ 10).römisch 40 mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 betreffend den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei (OZ 10).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Mit Erkenntnis des heutigen Tages zur hg Zahl L510 2117460-1 wurde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 rechtskräftig festgestellt.Mit Erkenntnis des heutigen Tages zur hg Zahl L510 2117460-1 wurde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 rechtskräftig festgestellt.
Im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 brachte der Beschwerdeführer EUR 78.147,23 an Einkünften aus Gewerbebetrieb ins Verdienen.
Für das Jahr 2012 wurden vom Beschwerdeführer insgesamt bereits EUR 1.375,20 an Beiträgen zur Pensionsversicherung und insgesamt EUR 616,08 an Beiträgen zur Krankenversicherung geleistet.
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich des hg Erkenntnisses zur Zahl L510 2117460-1 wird auf den bezüglichen Gerichtsakt verwiesen.
Die festgestellten im Jahr 2012 erwirtschafteten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb beruhen auf dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers vom 19.01.2015. Mit Schreiben vom 09.08.2019 bestätigte das Finanzamt dem Bundesverwaltungsgericht, dass jener Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und eine Durchbrechung der Rechtskraft nach den Bestimmungen der BAO aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich sei (OZ 10).
Die bereits vom Beschwerdeführer entrichteten, festgestellten Beiträge hinsichtlich der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 beruhen auf den unverdächtigen Ausführungen der SVA im Parteiengehör vom 18.08.2015 sowie im angefochtenen Bescheid und wurden überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher für die Beurteilung der Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen das GSVG in der Fassung für das Jahr 2012 zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der SVA (Beitragsgrundlage)
Rechtslage:
§ 25 GSVGParagraph 25, GSVG
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...](1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [...]
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
Gemäß § 48 iVm BGBl II Nr 398/2011 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 EUR 4.935,00.Gemäß Paragraph 48, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 398 aus 2011, beträgt die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 EUR 4.935,00.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bereits durch seine im Jahr 2012 erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, rechtskräftig festgestellt durch den Einkommensteuerbescheid 2012, überstieg der Beschwerdeführer die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, ohne dass die Beiträge gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG in Höhe von EUR 2.512,96 (noch zusätzlich) berücksichtigt werden müssten (EUR 78.147,23 ÷ 12 > EUR 4.935,00).Bereits durch seine im Jahr 2012 erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, rechtskräftig festgestellt durch den Einkommensteuerbescheid 2012, überstieg der Beschwerdeführer die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, ohne dass die Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 2.512,96 (noch zusätzlich) berücksichtigt werden müssten (EUR 78.147,23 ÷ 12 > EUR 4.935,00).
Die SVA hat somit die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 korrekt ermittelt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Beiträge und Nachzahlungsbetrag)
Rechtslage:
§ 27 GSVGParagraph 27, GSVG
(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung(1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. [...]
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs 1 Z 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % ab 01.01.2011.(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % ab 01.01.2011.
§ 27a GSVGParagraph 27 a, GSVG
(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
§ 27d GSVGParagraph 27 d, GSVG
(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Hinsichtlich der Pensionsversicherung ist somit festzuhalten, dass die monatliche Beitragshöhe des Beschwerdeführers 17,5% der Beitragsgrundlage, somit EUR 863,63 (17,5% von EUR 4.935,00) beträgt.
Abzüglich der bereits geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung (EUR 114,60 monatlich) haften noch EUR 749,03 (EUR 863,63 - EUR 114,60) an monatlichen Beiträgen des Beschwerdeführers betreffend die Pensionsversicherung für das Jahr 2012 aus, insgesamt somit ein Betrag in der Höhe von EUR 8.988,36 (EUR 749,03 * 12).
Hinsichtlich der Krankenversicherung ist festzuhalten, dass die monatliche Beitragshöhe des Beschwerdeführers 7,65% (7,05% + 0,5% + 0,1%) der Beitragsgrundlage, somit EUR 377,53 (7,65% von EUR 4.935,00) beträgt.
Abzüglich der bereits geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung (EUR 51,34 monatlich) haften noch EUR 326,19 (EUR 377,53 - EUR 51,34) an monatlichen Beiträgen des Beschwerdeführers betreffend die Krankenversicherung für das Jahr 2012 aus, insgesamt somit ein Betrag in der Höhe von EUR 3.914,28 (EUR 326,19 * 12).
Insgesamt beträgt der vom Beschwerdeführer an die SVA noch zu leistende Betrag betreffend die Pensions- und Krankenversicherung 2012 EUR 12.902,64 (EUR 3.914,28 + EUR 8.988,36).
Die SVA hat somit die Beitragshöhen des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 sowie den noch zu bezahlenden Betrag abzüglich des bereits Geleisteten korrekt ermittelt, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensmängel und der Bedenken bezüglich der Amtssignatur wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das heutige Erkenntnis zur hg GZ L510 2117455-1 verwiesen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2117460.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019