TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 G304 2220677-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G304 2220677-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. desB) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäßangefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt III. eine Frist für die freiwillige Frist nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, und mit Spruchpunkt IV. gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, mit Spruchpunkt römisch drei. eine Frist für die freiwillige Frist nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, und mit Spruchpunkt römisch vier. gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Dabei wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das gegen den BF mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer dieses Einreiseverbotes herabzusetzen.Dabei wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das gegen den BF mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer dieses Einreiseverbotes herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.07.2019 vorgelegt. Mit Beschwerdevorlage wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Wie aus der Aktenlage klar ersichtlich, hat es die Behörde nicht unterlassen, sich mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinanderzusetzen. Von der Person des BF geht nachweislich persönlich eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus - der BF wurde bereits 16 Mal rechtskräftig verurteilt - und erweist sich aus behördlicher Sicht das nun in Beschwerde gezogene Einreiseverbot als notwendig, verhältnismäßig und zulässig."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er hat in Österreich seinen Vater, seine Nichte und einen nunmehr 15-jährigen bei der Kindesmutter lebenden Sohn aus seiner vorangegangene Beziehung als familiäre Anknüpfungspunkte.

Von in seinem Herkunftsstaat vorhandenen Bezugspersonen kann ausgegangen werden, weist sein vorgelegter 2010 in Serbien ausgestellter Reisepass doch - diverse - Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2010, 2011, 2016 und 2017 auf.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet bereits ab November 1994 eine Wohnsitzmeldung auf, war in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009 obdachlos und oftmals in Justizanstalten und Therapieeinrichtungen zur Bekämpfung seiner Suchtmittelerkrankungen gemeldet.

Im Zeitraum von 17.10.2003 bis 23.09.2004 war der BF mit der Mutter seines nunmehr 15 Jahre alten Sohnes an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet haben mehrheitlich Aufenthalte in Justizanstalten und Therapieeinrichtungen zur Bekämpfung seiner Suchmittelkrankheit betroffen. In den Zeiträumen von 08.02.2012 bis 06.06.2012 und das nächste Mal von 15.02.2016 bis 02.10.2018 war der BF bei seinem Vater gemeldet.

1.4. Der BF wurde in Österreich von inländischen Strafgerichten wiederholt - insgesamt 16 Mal - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

* im September 1996 wegen versuchten Raubes,

* im Juli 1998 wegen - in Deliktsqualifikation begangener - Vergewaltigung, versuchter Erpressung und versuchten Diebstahls,

* im Juni 1999 wegen Raubes,

* im Juni 2002 wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im Jänner 2004 wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Diebstahls,

* im September 2005 wegen Hehlerei und versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im März 2006 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im Februar 2008 wegen versuchten Umgangs mit unerlaubten Suchtgiften,

* im Mai 2008 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im Juli 2009 erneut wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im November 2011 wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im August 2012 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im Juli 2013 wegen versuchter Nötigung,

* im Jänner 2014 wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften,

* im März 2018 wieder wegen versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, und zuletzt

* im Dezember 2018 wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.

1.4.1. Abgesehen von seiner bedingten Freiheitsstrafe, welche gegen ihn mit seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung verhängt wurde, wurde der BF stets zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

1.4.2. Fest steht, dass er BF teilweise auch seine Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift in Deliktsqualifikation begangen hat.

Ebenfalls in Zusammenhang mit seinen Suchtgiftdelikten steht fest, dass nach seiner strafrechtlichen Verurteilung von März 2018 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften dem BF mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichtes vom 23.04.2018 bis 27.03.2020 Strafaufschub gewährt wurde, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Zu diesen als notwendig erachteten Maßnahmen zählen nach § 11 Abs. 2 SMGEbenfalls in Zusammenhang mit seinen Suchtgiftdelikten steht fest, dass nach seiner strafrechtlichen Verurteilung von März 2018 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften dem BF mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichtes vom 23.04.2018 bis 27.03.2020 Strafaufschub gewährt wurde, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Zu diesen als notwendig erachteten Maßnahmen zählen nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4. die Psychotherapie sowie

5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.

1.4.3. Der BF wird im IZR (Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister) als "Person mit strafrechtlicher Auffälligkeit" bezeichnet.

1.5. Er hält sich seinem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Auf seinen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" für die Geltungsdauer von 13.03.2014 bis 13.03.2017 folgte bislang kein weiterer Aufenthaltstitel mehr.

Das NAG-Verfahren nach zuletzt vom BF am 26.01.2017 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist noch offen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den einzelnen Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

In gegenständlicher Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht:

"Der BF lebt seitdem er zwei Jahre als ist in Österreich. Er ging hier zur Schule, hat die Pflichtschule absolviert und spricht fließend Deutsch. Er begann mehrere Lehren, welche er aber nicht abschließen konnte. Der BF hat sein ganzes Leben in Österreich verbracht. Er ist in Österreich sozialisiert und verfestigt. Sein ganzes Privat- und Familienleben (Familie und Sohn) findet in Österreich statt. Das Land seiner Staatsangehörigkeit ist ihm fremd. (...) Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass der BF die Straftaten zur Befriedigung seiner Heroin- und Kokainsucht begangen hat. Der BF gelobt Besserung und befand sich in psychiatrischer Behandlung, da er an paranoiden Schüben litt."

Eine nähere Beziehung des BF zu seinem bei der Kindesmutter lebenden nunmehr 15 Jahre alten Sohn war jedenfalls nicht erkennbar, war der BF doch mit der Kindesmutter nur von 17.10.2003 bis 23.09.2004 an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet, und ist daraufhin zu seinem Vater gezogen. Fest steht, dass die meisten Meldungen des BF im Bundesgebiet Aufenthalte in Justizanstalten und Therapieeinrichtungen betroffen haben. Aufenthalte in Therapieeinrichtungen zur Bekämpfung seiner Suchtmittelerkrankung konnten den BF jedoch auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der BF hat mit seinen besonders oft in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten seine kriminelle Neigung zu solchen strafbaren Handlungen gezeigt und eine bei Suchtgiftdelikten besonders große Wiederholungsgefahr bestätigt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe seine Straften zur Befriedigung seiner Heroin- und Kokainsucht begangen und gelobe Besserung und habe sich in psychiatrischer Behandlung befunden, da er an paranoiden Schüben gelitten habe, wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebene Heroin- und Kokainsucht und allgemein eine Suchtmittelabhängigkeit nicht entschuldigend für ein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit Suchtgift sein kann, und der BF die seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Suchtgiftdelikte - teilweise auch in Bereicherungsabsicht gewerbsmäßig, wie es mit seinen diesbezüglichen den strafrechtlichen Verurteilungen von Jänner 2014 und März 2018 zugrunde liegenden Straftaten der Fall war - begangen hat, und der BF, wie aus seiner unter anderem der Verurteilung von Juni 2002 zugrunde liegenden Vorbereitung von Suchtgifthandel ersichtlich, offenbar auch nicht abgeneigt ist, sich in irgendeiner Form am für die Menschheit besonders gefährlichen Suchtgifthandel zu beteiligen.

Der BF ist jedoch offenbar nicht nur bereit, auf besonders gefährliche Weise in Bereicherungsabsicht vorzugehen, wofür auch sein im Bundesgebiet begangener Raub, Diebstahls oder die von ihm begangene Hehlerei sprechen, sondern scheut sich auch nicht vor Übergriffen auf fremde Personen, wie die der strafrechtlichen Verurteilung von Juli 1998 unter anderem zugrundeliegende in Deliktsqualifikation begangene Vergewaltigung zeigt.

Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer die sofortige Ausreise des BF rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal auch aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage keine entgegenstehenden Anhaltspunkte für eine dem BF bei Aufenthaltsbeendigung drohende Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK - Verletzung erkennbar waren.Es ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer die sofortige Ausreise des BF rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal auch aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage keine entgegenstehenden Anhaltspunkte für eine dem BF bei Aufenthaltsbeendigung drohende Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK - Verletzung erkennbar waren.

Entgegen seines Beschwerdevorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF sein Herkunftsland fremd ist, weist sein 2010 in Serbien ausgestellter Reisepass doch nachweislich - diverse - Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2010, 2011, 2016 und 2017 auf, weshalb von einer im Herkunftsstaat des BF aufrechten Bindung - auch in sozialer Hinsicht - ausgegangen werden kann.

Seinem Beschwerdevorbringen, bezüglich der Suchtmittelabhängigkeit des BF sei Besserung zu erwarten, wird wegen der auch nach Aufenthalten in Therapieeinrichtungen wiederholten Suchtmitteldelikten nicht gefolgt.

Das weitere Beschwerdevorbringen, der BF "befand sich in psychiatrischer Behandlung, da er an paranoiden Schüben litt", hat sich zudem auf in der Vergangenheit bestandene paranoide Schübe, weswegen sich der BF in psychiatrischer Behandlung befunden haben soll, bezogen, und weist daher auf keine aktuell berücksichtigungswürdige gesundheitliche Beeinträchtigung des BF hin.

Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Art. 3 oder Art. 8 EMRK-Verletzung war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK-Verletzung war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220677.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten