Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W173 2219318-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die mit 19.4.2019 datierte Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 25.2.2019, Zl KN 3553, betreffend Zuschussgewährung zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVG für 2014 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die mit 19.4.2019 datierte Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 25.2.2019, Zl KN 3553, betreffend Zuschussgewährung zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, K-SVG für 2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 29.12.2018 beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) eine Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für das Kalenderjahr 2014 beim Künstler-Sozialversicherungsfond (in der Folge belangte Behörde). Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 3.1.2019 ein.1. Mit Antrag vom 29.12.2018 beantragte Frau römisch 40 (in der Folge BF) eine Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, K-SVFG für das Kalenderjahr 2014 beim Künstler-Sozialversicherungsfond (in der Folge belangte Behörde). Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 3.1.2019 ein.
2. Mit Bescheid vom 25.2.2019, Zl KN 3553, wurde der Antrag der BF vom 29.12.2018 für das Kalenderjahr 2014 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die Bestimmungen der §§ 17 und 19 Künstlersozialversicherungsfondsgesetz idgF (K-SVG), wonach ein Anspruch auf Beitragszuschuss für die vier, dem Kalenderjahr 2019 vorangegangenen Kalenderjahre, somit für die Kalenderjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 bestehe. Der Zeitraum des Kalenderjahres 2014 sei davon nicht erfasst, sodass eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen unterbleiben könne. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist nach Bescheidzustellung verwiesen. Der Bescheid vom 25.2.2019, Zl KN 3553, wurde der BF nachweislich per Post durch Hinterlegung mit einer am 25.3.2019 beginnenden Abholfirst zugestellt.2. Mit Bescheid vom 25.2.2019, Zl KN 3553, wurde der Antrag der BF vom 29.12.2018 für das Kalenderjahr 2014 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 19 Künstlersozialversicherungsfondsgesetz idgF (K-SVG), wonach ein Anspruch auf Beitragszuschuss für die vier, dem Kalenderjahr 2019 vorangegangenen Kalenderjahre, somit für die Kalenderjahre 2015, 2016, 2017 und 2018 bestehe. Der Zeitraum des Kalenderjahres 2014 sei davon nicht erfasst, sodass eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen unterbleiben könne. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist nach Bescheidzustellung verwiesen. Der Bescheid vom 25.2.2019, Zl KN 3553, wurde der BF nachweislich per Post durch Hinterlegung mit einer am 25.3.2019 beginnenden Abholfirst zugestellt.
2. Mit bei der belangten Behörde per Telefax am 7.5.2019 eingelangten Schreiben, das mit 19.4.2019 datiert war, brachte die BF vor, dass ihr Antrag auf Zuschussgewährung für das Kalenderjahr 2014 wegen verspätetem Einlangens abgewiesen worden sei. Es seien zwingende und unvorhersehbare Umstände im Dezember 2018 eingetreten, die ihre zeitgerechte Beantragung verhindert hätten. Dies sei zu berücksichtigten. Sie habe nämlich unerwartet starke Schmerzen wegen eines Nabelbruchs bekommen und habe unverzüglich am 27.12.2018 operiert werden müssen. Nach der Operation habe sie tagelang hochdosierte Schmerzmittelt einnehmen müssen.
3. Mit Schreiben vom 20.5.2019 informierte die belangte Behörde die BF davon, dass die gesetzliche Frist für eine Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht erstreckt werde könne. Am 27.5.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.6.2019 wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid vom 25.2.2019 sei nach einem erfolglosen Zustellversuch per Post mit einer am 25.3.2019 beginnenden Abholfrist hinterlegt und damit am 25.3.2019 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 25.4.2019. Ihre mit 19.4.2019 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.2.2019 sei bei der belangten Behörde jedoch erst am 7.5.2019 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Der Verspätungsvorhalt wurde der BF nach erfolglosem Zustellversuch per Post mit einer am 6.6.2019 beginnenden Abholfrist zugestellt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Mit Antrag vom 29.12.2018 begehrte die BF eine Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für das Kalenderjahr 2014 bei der belangten Behörde.1.1.Mit Antrag vom 29.12.2018 begehrte die BF eine Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, K-SVFG für das Kalenderjahr 2014 bei der belangten Behörde.
1.2.Mit Bescheid vom 25.2.2019, Zl 3553, wurde der Antrag der BF vom 29.12.2018 abgewiesen. Dagegen erhob die BF mit bei der belangten Behörde am 7.5.2019 einlangenden Schreiben Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Erlassung des Bescheides vom 25.2.2019, Zl 3553, sowie zur Beschwerdeerhebung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts zur verspäteten Einbringung ihrer Beschwerde in Verbindung mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist zeigte die BF keine Reaktion. Vielmehr sah die BF von einer Stellungnahme ab.
Es ist daher von einer gesetzesgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 25.2.2019, KN 3553, auszugehen. Dies wird auch durch den Rückschein des per Post zugestellten Bescheides vom 25.2.2019, mit der im Rückschein aufscheinenden Hinterlegungsfrist ab 25.3.2019 bestätigt. Auch in der Rechtsmittelfrist des angefochtenen Bescheides wurde auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen.
An der rechtskonformen Zustellung des Bescheides vom 25.2.2019, KN 3553, am 25.3.2019 und dessen Rechtkraft infolge Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist, bestehen keine Zweifel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Gemäß Paragraph eins, VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art.130. Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 25.2.2019, Zl KN 3553, am 25.3.2019 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die auch in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides angeführt wurde, ist mit 25.4.2019 abgelaufen. Demzufolge erweist sich die mit 7.5.2019 erhobene Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 25.2.2019 als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie bereits oben ausgeführt, sah die BF von einer Stellungnahme ab. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie bereits oben ausgeführt, sah die BF von einer Stellungnahme ab. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.2.Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2219318.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019