Entscheidungsdatum
03.09.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W155 2192388-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. KRASA in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. KRASA in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffene Fremde ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass sein Cousin wollte, dass er gemeinsam mit ihm für die Taliban kämpfe.
2. Mit Bescheid vom 20.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
3. Am 25.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Antragsteller nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben im Verfahren im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund vorbrachte, dass er von seinem Cousin väterlicherseits-Mitglied der Taliban-aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschließen.
4. Mit Erkenntnis vom 01.02.2019, W261 2192388-1/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat als unglaubhaft gewertet. Daraus ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr keine Gefahr bestehe, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Dem Antragsteller sei zwar eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Takhar auf Grund der Sicherheitslage nicht möglich, es sei ihm aber möglich in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Der Antragsteller verfüge über Familienangehörige in Afghanistan und berufliche Kenntnisse als Hirte, Schweißer und Bauarbeiter, sodass schon unter diesen Aspekten bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Versorgungsschwierigkeiten zu erwarten seien. Aufgrund seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit habe er die Möglichkeit im Falle einer Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe aus eigenem - ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie - eine Existenzgrundlage zu sichern und sei davon auszugehen, dass er auch mit seiner Ehefrau in Mazar-e Sharif werde leben können. Zur Integration des Antragstellers wurde festgehalten, dass dieser geringe Deutschkenntnisse erworben habe, aber weder wirtschaftlich integriert noch selbsterhaltungsfähig sei und keine besonderen sozialen Bindungen aufweise. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stelle sohin keine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar.4. Mit Erkenntnis vom 01.02.2019, W261 2192388-1/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat als unglaubhaft gewertet. Daraus ergebe sich, dass im Falle einer Rückkehr keine Gefahr bestehe, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Dem Antragsteller sei zwar eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Takhar auf Grund der Sicherheitslage nicht möglich, es sei ihm aber möglich in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Der Antragsteller verfüge über Familienangehörige in Afghanistan und berufliche Kenntnisse als Hirte, Schweißer und Bauarbeiter, sodass schon unter diesen Aspekten bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Versorgungsschwierigkeiten zu erwarten seien. Aufgrund seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit habe er die Möglichkeit im Falle einer Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe aus eigenem - ohne finanzielle Unterstützung durch die Familie - eine Existenzgrundlage zu sichern und sei davon auszugehen, dass er auch mit seiner Ehefrau in Mazar-e Sharif werde leben können. Zur Integration des Antragstellers wurde festgehalten, dass dieser geringe Deutschkenntnisse erworben habe, aber weder wirtschaftlich integriert noch selbsterhaltungsfähig sei und keine besonderen sozialen Bindungen aufweise. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar.
5. Am 16.08.2019 stellte der Antragsteller wieder einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er seit 02.05.2019 unbekannten Aufenthaltes war, ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und das BFA über ein gültiges Heimreisezertifikat verfügte und er schließlich im Rahmen einer Verkehrskontrolle zufällig angetroffen wurde.
Bei der Erstbefragung am selben Tag begründete er seine neuerliche Antragstellung dahingehend, dass sein Bruder gezwungen worden sei, mit den Taliban zu kämpfen und die Taliban ihn bei einer Rückkehr wegen der Flucht umbringen werden. Die Taliban würden denken, er habe seine Religion gewechselt. Sein Vater habe ihn telefonisch gebeten, nicht zurückzukehren, da er die Familie gefährden würde. Die Taliban würden nur ihn suchen. Er wolle nicht mit den Taliban kämpfen. Über Befragen, seit wann dem Antragsteller die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seit er mit dem Vater vor 4 Monaten telefoniert habe.
6. Am 22.08.2019 wurde dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.6. Am 22.08.2019 wurde dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
7. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2019 gab der Antragsteller im Beisein eines Dolmetschers an, über einen Freund seine Eltern angerufen zu haben. Der Vater habe ihm gesagt, dass sein Bruder von seinem Cousin-Mitglied der Taliban-verschleppt worden sei und seine Familie in dessen Gewahrsam stehe, gemeint sei, dass die Taliban Macht über das Dorf hätten. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er getötet werden, die Taliban würden ihn überall finden.
Über Vorhalt, dass das erstattete Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass dem Antragsteller eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, machte der Antragsteller keine weiteren Angaben.
8. Am 29. 08.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme mit einem Rechtsberatunsgespräch und der Möglichkeit zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Der Antragsteller sowie die Rechtsberatung stellten keine Fragen.
Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren im Wesentlich ein gegenüber der Erstbefragung deckungsgleiches Vorbringen erstattet. Nach wie vor bestünden Probleme mit den Taliban bzw mit seinem Cousin. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidend geändert und werde auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdiges Vorbringen aufgebaut. Der Sachverhalt, der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaut sei denklogisch ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Es habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts Entscheidungsrelevantes geändert, die neuen Angaben würden keine hinreichende Relevanz entfalten. Auch die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten.Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren im Wesentlich ein gegenüber der Erstbefragung deckungsgleiches Vorbringen erstattet. Nach wie vor bestünden Probleme mit den Taliban bzw mit seinem Cousin. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidend geändert und werde auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdiges Vorbringen aufgebaut. Der Sachverhalt, der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaut sei denklogisch ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. Es habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts Entscheidungsrelevantes geändert, die neuen Angaben würden keine hinreichende Relevanz entfalten. Auch die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten.
Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht und er verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht usbekisch. Er stammt aus der Provinz Takhar und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Antragsteller ist verheiratet, seine Ehefrau und seine Eltern leben in Afghanistan.
Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom mit Erkenntnis vom 01.02.2019, W261 2192388-1/19E rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom mit Erkenntnis vom 01.02.2019, W261 2192388-1/19E rechtskräftig abgewiesen.
Der Antragsteller ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin in Österreich auf, ab dem 02.05.2019 war er unbekannten Aufenthaltes.
Am 16.08.2019 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Darüber hinaus brachte der Antragsteller lediglich vor, dass nunmehr sein Bruder von seinem Cousin verschleppt worden sei und die Taliban Macht im Dorf hätten.
Änderungen im Privat- oder Familienleben des Antragstellers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 können nicht festgestellt werden.
Eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02. - insbesondere im Hinblick auf die Provinz Takhar und Mazar-e Sharif - nicht eingetreten.
Der Antragsteller leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Antragstellers, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienverhältnissen beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019. Seitherige entscheidungsrelevante Änderungen wurden nicht behauptet.
Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers.
Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden. Da sich der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren auf eine Bedrohung durch die Taliban gestützt hat, vermag auch sein nunmehriges Vorbringen keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzutun, zumal allein aufgrund des nun behaupteten Verschleppung seines Bruders - wiederum im Zusammenhang mit der bereits mit Erkenntnis vom 01.02.2019 als unglaubhaft festgestellten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den genannten Cousin - kein konkreter Anhaltpunkt für eine aktuelle Bedrohung des Antragstellers erkennbar ist.
Die Feststellung zu der im Wesentlichen unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Grundlage für seinen Bescheid herangezogen hat und dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Dieses berichtet nicht von entscheidungswesentlichen Änderungen seit dem Erkenntnis vom 01.02.2019 und konnten solche auch amtswegig nicht festgestellt werden.
Auch zu entscheidungsrelevanten Änderungen im Privat- bzw. Familienleben des Antragstellers hat dieser kein Vorbringen erstattet.
Die Feststellung, dass der Antragsteller an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die eine Erkrankung nachweisen würden und seinen Angaben in der Einvernahme vom 29.08.2019 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Nach § 22 Abs. 1 BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereich des § 12a Abs. 2 AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Z 1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen das Bundesgebiet seither nicht verlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Ziffer eins,). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen das Bundesgebiet seither nicht verlassen.
Die im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderliche Grobprüfung ergibt, dass der Antragsteller - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - das Vorliegen neuer Fluchtgründe höchstens ansatzweise behauptet hat, wobei diese überdies auf einem Sachverhalt beruhen, der bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 als unglaubhaft festgestellt wurde. Das Vorbringen betreffend Verschleppung des Bruders durch den Cousin erweist sich allerdings nicht nur als wenig glaubwürdig, es vermag auch keine konkrete Bedrohung des Antragstellers, der sich seit dem Jahr 2015 in Österreich aufgehalten hat, darzutun. Selbst bei Wahrunterstellung käme diesem Vorbringen sohin keine Entscheidungsrelevanz zu.
Auch wesentliche Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Antragstellers keine Änderungen eingetreten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z 2).Auch wesentliche Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Antragstellers keine Änderungen eingetreten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Ziffer 2,).
Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Antragsteller eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Antragstellers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Z 3).Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Antragsteller eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Antragstellers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Ziffer 3,).
Die bereits wenige Monate nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgte neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, - nachdem er im Zuges seines unbekannten Aufenthaltes im Rahmen einer Verkehrskontrolle wieder aufgegriffen wurde - deutet darauf hin, dass die Antragstellung im Sinne der oben zitierten Judikatur den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, zumal der Antragsteller bis auf die angebliche Verschleppung seines Bruders von einem Cousin, der Mitglied der Taliban ist, auch keinerlei neuen Sachverhalt behauptet hat. Eine rechtswidrige Ermessensübung seitens des Bundesamtes ist sohin nicht zu erkennen.
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG) und ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §§ 22 Abs. 10 und 12a Abs. 2 AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraphen 22, Absatz 10 und 12 a Absatz 2, AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2192388.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019