TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 W118 2158424-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2158424-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffene Fremde ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Antragstellung wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der damals noch minderjährige Antragsteller in der Stadt Kabul bei einem nächtlichen Erdbeben (Erstbefragung am 11.10.2015) bzw. bei einem Raketeneinschlag in unmittelbarer Nähe und einer heftigen Explosion (Einvernahme am 09.01.2017) von seiner Familie getrennt und in der Folge von einer fremden Familie aufgenommen und in den Iran gebracht worden sei.

2. Mit Bescheid vom 19.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

3. Am 17.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Antragsteller nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben im Verfahren insbesondere vorbrachte, dass er im Juni 2016 über Facebook seinen jüngeren Bruder wiedergefunden hätte. Seit etwa sechs Monaten wisse er, dass ein Onkel mütterlicherseits, zu dem die Familie seit über 20 Jahren keinen Kontakt gehabt hätte und der im Zentrum von XXXX gelebt habe, im achten oder neunten Monat des Jahres 2017 nach Kabul gekommen sei und den Bruder des Antragstellers gegen seinen Willen mitgenommen hätte. Der Onkel sei bei den Taliban gewesen und der Antragsteller hätte Angst, dass, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, ihn dieser Onkel auch mitnehmen würde.3. Am 17.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Antragsteller nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben im Verfahren insbesondere vorbrachte, dass er im Juni 2016 über Facebook seinen jüngeren Bruder wiedergefunden hätte. Seit etwa sechs Monaten wisse er, dass ein Onkel mütterlicherseits, zu dem die Familie seit über 20 Jahren keinen Kontakt gehabt hätte und der im Zentrum von römisch 40 gelebt habe, im achten oder neunten Monat des Jahres 2017 nach Kabul gekommen sei und den Bruder des Antragstellers gegen seinen Willen mitgenommen hätte. Der Onkel sei bei den Taliban gewesen und der Antragsteller hätte Angst, dass, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, ihn dieser Onkel auch mitnehmen würde.

4. Mit Erkenntnis vom 25.03.2019, W163 2158424-1/26E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat als unglaubhaft gewertet. Der Antragsteller habe auch keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Falle der Rückkehr nach Kabul eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Der Antragsteller verfüge über Familienangehörige in der Stadt Kabul, eine Schulausbildung und sei als Schneider berufstätig gewesen, sodass schon unter diesen Aspekten bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt keine Versorgungsschwierigkeiten zu erwarten seien. Aufgrund seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit und seines Bildungsstandes habe er die Möglichkeit, sich in Kabul aus eigenem eine Existenzgrundlage zu sichern. Er finde zusätzlich durch seine Familienmitglieder in Kabul ein tragfähiges familiäres Netzwerk vor, das ihm durch Wohnung, Nahrung und soziale Unterstützung Hilfe bieten könne. Zur Integration des Antragstellers wurde festgehalten, dass dieser grundlegende Deutschkenntnisse erworben habe, aber weder wirtschaftlich integriert noch selbsterhaltungsfähig sei und keine besonderen sozialen Bindungen aufweise. Zu Lasten des Antragstellers würden drei rechtskräftige Verurteilungen schwer ins Gewicht fallen, wobei der Antragsteller zu teilweise und auch gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und durch seine fortgesetzte Delinquenz binnen kürzester Zeit wieder einschlägig rückfällig geworden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stelle sohin keine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar.4. Mit Erkenntnis vom 25.03.2019, W163 2158424-1/26E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat als unglaubhaft gewertet. Der Antragsteller habe auch keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Falle der Rückkehr nach Kabul eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Der Antragsteller verfüge über Familienangehörige in der Stadt Kabul, eine Schulausbildung und sei als Schneider berufstätig gewesen, sodass schon unter diesen Aspekten bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt keine Versorgungsschwierigkeiten zu erwarten seien. Aufgrund seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit und seines Bildungsstandes habe er die Möglichkeit, sich in Kabul aus eigenem eine Existenzgrundlage zu sichern. Er finde zusätzlich durch seine Familienmitglieder in Kabul ein tragfähiges familiäres Netzwerk vor, das ihm durch Wohnung, Nahrung und soziale Unterstützung Hilfe bieten könne. Zur Integration des Antragstellers wurde festgehalten, dass dieser grundlegende Deutschkenntnisse erworben habe, aber weder wirtschaftlich integriert noch selbsterhaltungsfähig sei und keine besonderen sozialen Bindungen aufweise. Zu Lasten des Antragstellers würden drei rechtskräftige Verurteilungen schwer ins Gewicht fallen, wobei der Antragsteller zu teilweise und auch gänzlich unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und durch seine fortgesetzte Delinquenz binnen kürzester Zeit wieder einschlägig rückfällig geworden sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stelle sohin keine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben dar.

5. Am 01.08.2019 stellte der Antragsteller wieder einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 07.08.2019 begründete er seine neuerliche Antragstellung dahingehend, sein Bruder sei bei Kämpfen auf Seiten der Taliban im Juni 2019 verstorben. Wegen seines Onkels habe der Bruder auf Seiten der Taliban kämpfen müssen. Wenn der Antragsteller Österreich verlassen müsse, müsse auch er wegen seines Onkels für die Taliban kämpfen. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Antragsteller, dass er bei Kämpfen zwischen Taliban und der Regierung sterbe. Er wolle kein Mitglied der Taliban sein. Über Befragen, seit wann dem Antragsteller die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Antragsteller an, seit Februar 2019.

6. Am 19.08.2019 wurde dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.6. Am 19.08.2019 wurde dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

7. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2019 gab der Antragsteller im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin an, sein älterer Bruder sei Anfang Juni 2019 in Afghanistan getötet worden. Dieser habe mit seinem Onkel mit den Taliban in der Provinz Helmand gegen die Regierung gekämpft. Der Antragsteller habe diese Information im Zuge eines Telefonats mit seiner Familie am 15.06.2019 erhalten und habe daraufhin Stress und Unruhe gehabt. Ihm sei eine Medikation verordnet worden, damit es ihm besser gehe. Auch seine Mutter habe sich wegen dem Tod des Bruders des Antragstellers etwa drei Wochen lang im Krankenhaus befunden. Ab Juli sei es der Familie des Antragstellers wieder etwas besser gegangen. Wenn der Antragsteller nach Afghanistan zurückkehren müsste, wäre er ebenso dazu gezwungen, mit seinem Onkel zu kämpfen.

Über Vorhalt, dass das erstattete Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass dem Antragsteller eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, machte der Antragsteller keine weiteren Angaben. Auch die Rechtsberaterin erstattete kein weiteres Vorbringen.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 04.06.2019) wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass die von ihm in den Raum gestellte Gefährdungslage nicht asylrelevant sei; ebenso sei nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Anbetracht der Kürze seines Aufenthaltes sowie auch wegen fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich sei überdies nicht ersichtlich, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Der Antragsteller verzichtete auf eine Stellungnahme.

Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung vorgebracht, dass sein Bruder bei Kämpfen auf der Seite der Taliban getötet worden wäre und er befürchte, genauso an der Seite der Taliban kämpfen zu müssen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidend geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht relevant, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Antragsteller an der Seite seines Onkels, zu dem er über mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt habe, ebenfalls gegen seinen Willen auf der Seite der Taliban kämpfen sollte. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers habe sich auf sein Vorbringen des vorangehenden Asylverfahrens bezogen. Es habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts Entscheidungsrelevantes geändert, die neuen Angaben würden keine hinreichende Relevanz entfalten. Auch die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten.Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung vorgebracht, dass sein Bruder bei Kämpfen auf der Seite der Taliban getötet worden wäre und er befürchte, genauso an der Seite der Taliban kämpfen zu müssen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidend geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht relevant, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Antragsteller an der Seite seines Onkels, zu dem er über mehrere Jahre keinen Kontakt gehabt habe, ebenfalls gegen seinen Willen auf der Seite der Taliban kämpfen sollte. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers habe sich auf sein Vorbringen des vorangehenden Asylverfahrens bezogen. Es habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts Entscheidungsrelevantes geändert, die neuen Angaben würden keine hinreichende Relevanz entfalten. Auch die Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten.

Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht und er verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom 29.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid vom 29.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari. Er stammt aus der Hauptstadt Kabul und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Antragsteller ist ledig und kinderlos.

Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019, W163 2158424-1/26E, zugestellt am 27.03.2019, rechtskräftig abgewiesen.Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019, W163 2158424-1/26E, zugestellt am 27.03.2019, rechtskräftig abgewiesen.

Der Antragsteller ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern hielt sich weiterhin in Österreich auf.

Am 01.08.2019 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht sich dabei auf Gründe, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Darüber hinaus brachte der Antragsteller lediglich vor, dass sein Bruder im Juni 2019 bei Kämpfen auf Seiten der Taliban verstorben sei.

Änderungen im Privat- oder Familienleben des Antragstellers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 können nicht festgestellt werden.

Der Antragsteller wurde in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach wegen Suchtgiftdelinquenz rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2019 wurde der Antragsteller wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.Der Antragsteller wurde in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach wegen Suchtgiftdelinquenz rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2019 wurde der Antragsteller wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.

Eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 - insbesondere im Hinblick auf die Stadt Kabul - nicht eingetreten.

Der Antragsteller leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Antragstellers, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienverhältnissen beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019. Seitherige entscheidungsrelevante Änderungen wurden nicht behauptet.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden. Da sich der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren auf eine Bedrohung durch seinen den Taliban zugehörigen Onkel gestützt hat, vermag auch sein nunmehriges Vorbringen keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzutun, zumal allein aufgrund des nun behaupteten Todes seines Bruders - wiederum im Zusammenhang mit der bereits mit Erkenntnis vom 25.03.2019 als unglaubhaft festgestellten Entführung bzw. Zwangsrekrutierung durch den genannten Onkel - kein konkreter Anhaltpunkt für eine aktuelle Bedrohung des Antragstellers erkennbar ist.

Die Feststellung zu der im Wesentlichen unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Grundlage für seinen Bescheid herangezogen hat und dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Dieses berichtet nicht von entscheidungswesentlichen Änderungen seit dem Erkenntnis vom 25.03.2019 und konnten solche auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Auch zu entscheidungsrelevanten Änderungen im Privat- bzw. Familienleben des Antragstellers hat dieser kein Vorbringen erstattet. Hinsichtlich einer Integrationsverfestigung ist im Übrigen auf die zahlreichen Vorstrafen des Antragstellers hinzuweisen, die sich sowohl aus dem Erkenntnis vom 25.03.2019 als auch aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ergeben.

Die Feststellung, dass der Antragsteller an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die eine Erkrankung nachweisen würden, und seinen Angaben in der Einvernahme vom 29.08.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Nach § 22 Abs. 1 BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereich des § 12a Abs. 2 AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereich des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Z 1). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen das Bundesgebiet seither nicht verlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Ziffer eins,). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Die im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderliche Grobprüfung ergibt, dass der Antragsteller - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - das Vorliegen neuer Fluchtgründe höchstens ansatzweise behauptet hat, wobei diese überdies auf einem Sachverhalt beruhen, der bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 als unglaubhaft festgestellt wurde. Das Vorbringen betreffend den Tod des Bruders des Antragstellers im Kampf auf Seiten der Taliban erweist sich allerdings nicht nur als wenig glaubwürdig, es vermag auch keine konkrete Bedrohung des Antragstellers, der sich seit dem Jahr 2015 in Österreich aufgehalten hat und schon zuvor keinen Kontakt zu dem genannten Onkel hatte, darzutun. Selbst bei Wahrunterstellung käme diesem Vorbringen sohin keine Entscheidungsrelevanz zu.

Auch wesentliche Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Antragstellers keine Änderungen eingetreten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z 2).Auch wesentliche Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Antragstellers keine Änderungen eingetreten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Ziffer 2,).

Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Antragsteller eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Antragstellers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Z 3).Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Antragsteller eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Antragstellers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Ziffer 3,).

Die bereits wenige Monate nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgte neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz - aus der Strafhaft - deutet darauf hin, dass die Antragstellung im Sinne der oben zitierten Judikatur den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung - nach Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft - zu verhindern, zumal der Antragsteller bis auf das angebliche Ableben seines Bruders auch keinerlei neuen Sachverhalt behauptet hat. Eine rechtswidrige Ermessensübung seitens des Bundesamtes ist sohin nicht zu erkennen.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG) und ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §§ 22 Abs. 10 und 12a Abs. 2 AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraphen 22, Absatz 10 und 12 a Absatz 2, AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2158424.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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