RS Vfgh 2008/2/25 B514/07 - B515/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VersammlungsG §2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die Zurückweisungeiner Anzeige betreffend die Abhaltung einer Versammlung zum Protestgegen das Fremdenrecht mangels Legitimation; keine Beschwer nachersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides durch dieBerufungsbehörde

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ersatzlos behoben und somit im Ergebnis dem Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei Rechnung getragen. Soweit das Anliegen der beschwerdeführenden Partei hingegen auf die "Bewilligung der Versammlung" ("72 Stunden für die freye Liebe") gerichtet war, übersieht sie, dass die Abhaltung von Versammlungen nach dem VersammlungsG 1953 keiner vorausgehenden behördlichen Genehmigung bedarf.

ebenso: B515/07 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 514/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2008 B 514/07
    JFT_09919775_07B00515 TE VfGH Beschluß 2008/02/25 B 515/07

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B514.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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