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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die Zurückweisungeiner Anzeige betreffend die Abhaltung einer Versammlung zum Protestgegen das Fremdenrecht mangels Legitimation; keine Beschwer nachersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides durch dieBerufungsbehördeRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ersatzlos behoben und somit im Ergebnis dem Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei Rechnung getragen. Soweit das Anliegen der beschwerdeführenden Partei hingegen auf die "Bewilligung der Versammlung" ("72 Stunden für die freye Liebe") gerichtet war, übersieht sie, dass die Abhaltung von Versammlungen nach dem VersammlungsG 1953 keiner vorausgehenden behördlichen Genehmigung bedarf.
ebenso: B515/07 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B514.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010