Entscheidungsdatum
04.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G314 2221477-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, slowakische Staatsangehörige, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowakische Staatsangehörige, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit der Eingabe vom 07.08.2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Mit der Eingabe vom 07.08.2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221477.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019