Entscheidungsdatum
05.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 1415074-4/12E
W196 1415077-4/15E
W196 1415079-4/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX geboren am XXXX und 2.) XXXX geb. XXXX 3.) XXXX geb. XXXX alle StA:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 geb. römisch 40 3.) römisch 40 geb. römisch 40 alle StA:
Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, 1.) Zl. 821017007-1239052/BAG, und 2.) Zl. 821017105-1525390/BAG 3.) ZI: 821017203-1525381/BAG nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2019 zu Recht:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. wird 1.) XXXX undrömisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF. wird 1.) römisch 40 und
2.) XXXX 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2.) römisch 40 3.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 21.08.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 21.08.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W196.1415074.4.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019