Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
ASVG §410Spruch
L503 2134656-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, GZ.: XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2016, GZ.: römisch 40 , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 AVG mangels Versäumung einer Frist abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, AVG mangels Versäumung einer Frist abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.9.2016 wies die SGKK einen Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als verspätet zurück.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.9.2016 wies die SGKK einen Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG als verspätet zurück.
Begründend wurde - auf das Kürzeste zusammengefasst - ausgeführt, mit Bescheid der SGKK vom 11.7.2016 sei festgestellt worden, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 bis laufend in einem Dienstverhältnis bei der BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG gestanden sei. Dagegen habe die BF verspätet Beschwerde erhoben, woraufhin die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 als verspätet zurückgewiesen worden sei (siehe dazu näher den Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 - Anmerkung des BVwG). Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 15.9.2016 habe die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen Vorlageantrag gestellt.Begründend wurde - auf das Kürzeste zusammengefasst - ausgeführt, mit Bescheid der SGKK vom 11.7.2016 sei festgestellt worden, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 bis laufend in einem Dienstverhältnis bei der BF im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gestanden sei. Dagegen habe die BF verspätet Beschwerde erhoben, woraufhin die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 als verspätet zurückgewiesen worden sei (siehe dazu näher den Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 - Anmerkung des BVwG). Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 15.9.2016 habe die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie einen Vorlageantrag gestellt.
Rechtlich führte die SGKK im Wesentlichen aus, eigenen Angaben der BF zufolge habe diese Probleme mit ihrer Diktiersoftware am 8.8.2016 festgestellt und sei die Funktionalität am 12.8.2016 wiederhergestellt gewesen. Die 2-Wochen-Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung, welche nach Wegfall des Hindernisses zu laufen begonnen habe, habe daher bereits am 26.8.2016 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag sei allerdings erst am 15.9.2016 erstellt worden und sei am 16.9.2016 bei der SGKK eingelangt, sodass dieser als verspätet zurückzuweisen sei. Abgesehen davon hätte aber jedenfalls die Möglichkeit bestanden, die Verfahrenshandlung fristgerecht vorzunehmen.
2. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 13.10.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 26.9.2016. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF habe erst mit Zustellung des Zurückweisungsbescheids am 2.9.2016 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt, wodurch der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden sei.
3. Am 19.10.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und dem Antrag gemäß der Beschwerdevorlage vom 27.9.2016 folgend, die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 31.8.2016 vollinhaltlich zu bestätigten.
4. Mit Beschluss vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen den "Bescheid" der SGKK vom 11.7.2016 mangels Vorliegen eines Bescheids als unzulässig zurück. Begründend wurde - näher dargestellt - ausgeführt, beim "Bescheid" vom 11.7.2016 handle es sich mangels ordnungsgemäßer Fertigung um einen "Nicht-Bescheid", sodass die dagegen erhobene Beschwerde nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückzuweisen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den "Bescheid" vom 11.7.2016 (betreffend Pflichtversicherung von S. P.) als verspätet zurückgewiesen.1.1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den "Bescheid" vom 11.7.2016 (betreffend Pflichtversicherung von S. P.) als verspätet zurückgewiesen.
1.2. Mit Beschluss vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 wies das BVwG die Beschwerde der BF gegen den "Bescheid" der SGKK vom 11.7.2016 mangels Vorliegen eines Bescheids als unzulässig zurück. Begründend wurde - näher dargestellt - ausgeführt, beim "Bescheid" vom 11.7.2016 handle es sich mangels ordnungsgemäßer Fertigung um einen "Nicht-Bescheid", sodass die dagegen erhobene Beschwerde nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückzuweisen sei.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt sowie dem Beschluss des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG mangels Versäumung einer FristZu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG mangels Versäumung einer Frist
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret: Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG mangels Versäumung einer Frist3.2. Konkret: Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG mangels Versäumung einer Frist
§ 71 AVG lautet auszugsweise:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen
Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, [...]
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. [...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Eine Wiedereinsetzung käme gegenständlich nur dann in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden wäre. Wie bereits dargestellt, handelt es sich jedoch bei der Erledigung vom 11.7.2016, gegen die "verspätet" das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde, um einen "Nicht-Bescheid", sodass die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mangels Vorliegen eines Bescheids kann folglich aber auch kein Fristversäumnis eingetreten sein. Ist eine Frist - mangels wirksamer Erlassung des Bescheids - nicht versäumt worden, so fehlt es gemäß § 71 Abs 1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwGH vom 22.12.1988, Zl. 84/07/0292). In einem solchen Fall ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 2).Eine Wiedereinsetzung käme gegenständlich nur dann in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden wäre. Wie bereits dargestellt, handelt es sich jedoch bei der Erledigung vom 11.7.2016, gegen die "verspätet" das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde, um einen "Nicht-Bescheid", sodass die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2134656-2 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mangels Vorliegen eines Bescheids kann folglich aber auch kein Fristversäumnis eingetreten sein. Ist eine Frist - mangels wirksamer Erlassung des Bescheids - nicht versäumt worden, so fehlt es gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwGH vom 22.12.1988, Zl. 84/07/0292). In einem solchen Fall ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 2).
Somit ist der Spruch des bekämpften Bescheids dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG mangels Versäumung einer Frist abgewiesen wird.Somit ist der Spruch des bekämpften Bescheids dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG mangels Versäumung einer Frist abgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Frist versäumt wurde, folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Frist versäumt wurde, folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Nichtbescheid, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2134656.3.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019