Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
ASVG §4Spruch
L503 2134656-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.07.2016, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, GZ.: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Axel-Hans Werner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.07.2016, GZ.: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, GZ.: römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 11.7.2016, zugestellt am 14.7.2016, sprach die SGKK aus, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 "bis laufend" aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Reinigungskraft der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 11.7.2016, zugestellt am 14.7.2016, sprach die SGKK aus, dass Frau S. P. im Zeitraum vom 25.12.2015 "bis laufend" aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Reinigungskraft der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
2. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 12.8.2016 (Poststempel) erhob die BF Beschwerde gegen den "Bescheid" der SGKK vom 11.7.2016.
3. Mit Bescheid vom 31.8.2016 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vierwöchige Beschwerdefrist habe gemäß § 32 Abs 2 AVG am 11.8.2016 um 24:00 Uhr geendet. Die laut Poststempel am 12.8.2016 aufgegebene Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.3. Mit Bescheid vom 31.8.2016 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vierwöchige Beschwerdefrist habe gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 11.8.2016 um 24:00 Uhr geendet. Die laut Poststempel am 12.8.2016 aufgegebene Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 15.9.2016 stellte die BF einerseits - näher begründet - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andererseits einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
5. Am 27.9.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 26.9.2016 als verspätet zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen wurde näher dargelegt, warum davon auszugehen sei, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet sei. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 31.8.2016 vollinhaltlich bestätigen.
6. Mit Schreiben vom 2.9.2019 ersuchte das BVwG die SGKK um Mitteilung, ob es sich bei der im Akt befindlichen Erledigung (Versicherungspflichtbescheid vom 11.7.2013) um die Kopie des handsignierten, an die BF versandten Originals handelt; andernfalls werde um Übermittlung der "Urschrift" im Original ersucht.
7. Mit Schreiben vom 9.9.2019 bestätigte die SGKK, dass es sich gegenständlich um eine Kopie des handsignierten, an die BF versandten Originals handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Ausgangsbescheid der SGKK vom 11.7.2016 weist als genehmigenden Organwalter Mag. D. K. aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich die Unterschrift "i.V." sowie eine Reihe von Schlingen, der keinerlei Bezug zu bestimmten Buchstaben zu entnehmen ist. Diese Schlingen stammen jedenfalls nicht von Mag. D.
K.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Fertigung ergeben sich unmittelbar aus dem Akt. Dass es sich hierbei um eine Kopie des versandten Originals handelt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der SGKK. Dass die erwähnten Schlingen jedenfalls nicht von Mag. D. K. stammen, ist dem BVwG aufgrund zahlreicher anderer Verfahren, in denen Mag. D. K. die Bescheide tatsächlich selbst unterfertigt hat, bekannt; die tatsächliche (zumeist gut lesbare) Unterschrift von Mag. D. K. hat keinerlei Ähnlichkeit mit den erwähnten Schlingen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde
Da die Erledigung (der Ausgangs"bescheid" vom 11.7.2016) gegenständlich nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben worden war, hätte gemäß § 18 Abs 4 AVG nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein müssen, diese Unterschrift hätte überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein müssen (vgl. zur exakt verfahrensgegenständlichen Konstellation - auch hier ging es um die gegenständlichen "Schlingen" - VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147, mit weiteren Judikaturhinweisen). "Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein" (vgl. wiederum VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147). Ein rechtswirksam erlassener Bescheid liegt gegenständlich somit unzweifelhaft nicht vor.Da die Erledigung (der Ausgangs"bescheid" vom 11.7.2016) gegenständlich nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben worden war, hätte gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein müssen, diese Unterschrift hätte überdies - da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab - lesbar sein müssen vergleiche zur exakt verfahrensgegenständlichen Konstellation - auch hier ging es um die gegenständlichen "Schlingen" - VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147, mit weiteren Judikaturhinweisen). "Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem die Unterschrift aus einer Reihe von Schlingen bestand, keine Rede sein" vergleiche wiederum VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147). Ein rechtswirksam erlassener Bescheid liegt gegenständlich somit unzweifelhaft nicht vor.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).
Da die angefochtene Erledigung somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.Da die angefochtene Erledigung somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vor diesem Hintergrund auch die (ordnungsgemäß unterfertigte) Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 31.8.2016, mit der die Beschwerde "als verspätet" zurückgewiesen wurde, unzutreffend ist, wobei dies seitens des BVwG nicht eigens im gegenständlichen Spruch zum Ausdruck zu bringen ist: Wie soeben dargestellt, richtete sich die - wenn auch verspätete - Beschwerde gegen einen "Nichtbescheid". Insofern wäre durch die SGKK im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zulässig und geboten gewesen. In einem derartigen Fall tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vor diesem Hintergrund auch die (ordnungsgemäß unterfertigte) Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 31.8.2016, mit der die Beschwerde "als verspätet" zurückgewiesen wurde, unzutreffend ist, wobei dies seitens des BVwG nicht eigens im gegenständlichen Spruch zum Ausdruck zu bringen ist: Wie soeben dargestellt, richtete sich die - wenn auch verspätete - Beschwerde gegen einen "Nichtbescheid". Insofern wäre durch die SGKK im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zulässig und geboten gewesen. In einem derartigen Fall tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift in dem Fall, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben wurde, besteht eine aktuelle (vgl. insb. VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an die Unterschrift in dem Fall, dass die Erledigung nicht von der Person, deren Name am Ende der Erledigung angegeben ist, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben wurde, besteht eine aktuelle vergleiche insb. VwGH vom 7.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0147) und einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Unterschrift, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2134656.2.01Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019